Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungseinlegung. unschädliche Bezeichnung des Rechtsmittels als “Revision”. Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Auslegung von Rechtsmitteln
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger legt eine Berufung auch dann ein, wenn er in der Rechtsmittelschrift deutlich macht, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine höhere Instanz überprüft werden soll und Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision fehlen; eine Bezeichnung des Rechtsmittels als “Revision” ist dann unschädlich.
Normenkette
SGG §§ 151, 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen L 3 RJ 10/04) |
SG Berlin (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen S 27 RJ 118/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Mit Urteil vom 26. Februar 2003 hat das Sozialgericht Berlin (SG) einen Anspruch des polnischen Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen, weil ein solcher insbesondere auch nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (Abk Polen SozSich) nicht erkennbar sei. Die Entscheidung ist dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein am 21. März 2003 zugestellt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an das SG gerichteten Schreiben vom 28. März 2003 in polnischer Sprache gewandt: “Ich bitte höflichst, die Zulassung meiner Angelegenheit zur Revision vor dem Bundessozialgericht in Berlin für den Fall zu beschließen, dass meine zusätzlich vorgelegten Dokumente und die von mir gegebenen Erklärungen die Erwartungen vom Sozialgericht Berlin nicht erfüllen sollten. Ich bin der Meinung, dass vom rechtlichen Standpunkt her die Anforderungen und Anordnungen des Gerichts erfüllt worden sind.” Die polnische Sozialversicherungsanstalt hat dieses Schreiben am 2. April 2003 an das SG weitergeleitet, wo es am 11. April 2003 eingegangen ist; am 23. Mai 2003 ist dort die Übersetzung verfügt worden. Auf Anfrage des SG hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 mitgeteilt, dass sie die Zustimmung zur Sprungrevision nicht erteile, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Daraufhin hat das SG beim Kläger angefragt, ob er gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht (LSG) Berlin in Berufung gehen wolle, weil mangels Zustimmung der Beklagten ein Beschluss auf Zulassung der Revision nicht möglich sei (Schreiben vom 15. September 2003). Der Kläger hat unter dem 30. September 2003 geantwortet, dass er seinen Antrag vom 2. April 2003 aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 hat das SG darauf hingewiesen, dass es nicht befugt sei, sich noch einmal mit seinem, des Klägers, Anliegen zu befassen; die Sprungrevision sei nicht zulässig; die einzige Möglichkeit zur Überprüfung sei ein Berufungsverfahren vor dem LSG. Hierauf teilte der Kläger am 1. Februar 2004 mit, dass nach seiner Auffassung durch sein Schreiben vom 28. März 2003 die Berufungsfrist eingehalten worden sei und er bitte, das Berufungsverfahren vor dem LSG durchzuführen.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2004 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist habe am 23. Juni 2003 geendet. Das Schreiben vom 28. März 2003 könne nicht als Berufung angesehen werden, denn der Kläger habe darin ausdrücklich die Zulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) beantragt. Selbst nach Belehrung durch das SG mit Schriftsatz vom 15. September 2003 habe er mit Schreiben vom 30. September 2003 ausdrücklich an seinem bisherigen Antrag festgehalten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antrags im Schreiben vom 28. März 2003 könne dieser nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Erst nachdem das SG den Kläger mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2004 erneut auf die Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision hingewiesen habe, habe dieser mit Schreiben vom 1. Februar 2004 eingewilligt, dass sein Anliegen erneut in einem Berufungsverfahren vor dem LSG geprüft werde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger als Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht eine Prozessentscheidung an Stelle eines Sachurteils gefällt habe; zu Unrecht habe das LSG sein Schreiben an das SG vom 28. März 2003 nicht als Berufung gewertet.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels reicht die Darlegung des Klägers aus, dass statt eines Sachurteils ein Prozessurteil ergangen sei (vgl zB BSG SozR Nr 46 zu § 51 SGG, Bl Da 17 Rs, BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2 S 2, jeweils mwN). Der gerügte Verfahrensverstoß liegt tatsächlich vor. Das LSG hätte in der Sache über die eingelegte Berufung entscheiden müssen.
Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen das ihm am 21. März 2003 zugestellte Urteil des SG nicht fristgerecht Berufung eingelegt hat. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils; bei Zustellung oder Bekanntgabe des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – wie hier – drei Monate (§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG). Das als Berufung zu wertende Schreiben des Klägers vom 28. März 2003 ist noch innerhalb der am (Montag) 23. Juni 2003 endenden Rechtsmittelfrist eingegangen. Der Eingang der Berufung beim SG am 11. April 2003 wahrt gemäß § 151 Abs 2 SGG die Frist.
Entgegen der Ansicht des LSG ist das an das SG gerichtete Schreiben des Klägers vom 28. März 2003 als Berufung iS des § 151 SGG zu werten. Als Prozesserklärung muss ein Rechtsmittel sinnvoll ausgelegt werden; ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist, wenn der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil zum Ausdruck bringt (vgl BSG Urteil vom 15. März 1962 – 4 RJ 311/61 sowie ausdrücklich bei Bezeichnung eines Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Sprungrevision: BSG Urteil vom 24. April 1991 – 9a RV 9/90 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Oktober 2000 – L 10 V 25/00). In diesem Schreiben wird jedenfalls der Wille des Klägers, das erstinstanzliche Urteil durch eine höhere Instanz nochmals überprüfen zu lassen, ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
Der Kläger hat mit diesem Schreiben nicht ausdrücklich – und im Bewusstsein der Unzulässigkeit der (Sprung-)Revision – verlangt, dass er die zweite Instanz um jeden Preis übergehen und direkt das Revisionsgericht anrufen wollte. Soweit er von einer “Revision vor dem BSG” spricht, kann nach den Gesamtumständen nicht davon ausgegangen werden, dass er eine solche wirklich gewollt hat. Der ausländische und damals unvertretene Kläger ist offenkundig in Rechtssachen unerfahren; deshalb kann er nicht an einem vordergründigen Wortlaut einer einzelnen Wendung festgehalten werden.
An Stelle einer Berufung wäre die Revision nur in Betracht gekommen, wenn sie hätte zugelassen werden dürfen. Hierfür war aber nach der Begründung des Urteils des SG keine der gesetzlichen Voraussetzungen gegeben (§ 161 Abs 1 und 2 Satz 1, § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Schon deshalb hätte es nahe gelegen, bereits bei Vorliegen der Übersetzung des Schreibens vom 28. März 2003 beim Kläger nachzufragen, ob er nicht Berufung habe einlegen wollen; es hätte dieser Klärung bedurft, statt die Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Überdies enthält zwar die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des SG den Hinweis, dass die Zulassung der Revision zum BSG voraussetze, dass der Gegner schriftlich zustimme und die Zustimmung dem Antrag beizufügen sei. Aus dem genannten Schreiben des Klägers war jedoch kein Anhalt zu entnehmen, dass er diese Zulassungsvoraussetzungen für erfüllt hielt; er hatte sich insbesondere auch nicht selbst um eine Zustimmungserklärung der Beklagten bemüht.
Nichts Gegenteiliges kann aus dem nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schreiben des Klägers vom 30. September 2003 hergeleitet werden. Unabhängig davon, inwieweit der innerhalb der Berufungsfrist zum Ausdruck gekommene Wille des Klägers aufgrund von nach Ablauf der Berufungsfrist liegenden Erklärungen ausgelegt werden kann, geht auch aus diesem Schreiben nicht eindeutig hervor, dass der Kläger (nur) die Revision gewollt hatte. Diesem Schreiben kann hingegen entnommen werden, dass er seinen Wunsch auf Überprüfung des Urteils des SG aufrechterhielt und das Rechtsmittel nicht zurücknehmen wollte.
Soweit man deshalb überhaupt von einem Begehren einer (Sprung-)Revision ausgeht, hätte der offenkundig aussichtslose Zulassungsantrag in ein sachlich sinnvolles Rechtsmittel, hier die Berufung, umgedeutet werden müssen (so bereits BSG Urteil vom 24. April 1991 – 9a RV 9/90; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Oktober 2000 – L 10 V 25/00). Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich das Wort Berufung verwendet. Die Berufungsschrift muss aber nicht förmlich als Berufung bezeichnet werden (BSG aaO; Meyer-Ladewig, in ders/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 8. Aufl 2005, § 151 RdNr 11). In seinem Schreiben vom 28. März 2003 hat der Kläger ausreichend deutlich erklärt, er wolle seine Angelegenheit durch eine höhere Instanz prüfen lassen.
Ebenso wenig hat der Kläger eine unzulässige, weil bedingte Berufung (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 8 S 10 f) eingelegt. Ob eine bedingte Berufung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, aaO, § 151 RdNr 2a). Mit der Formulierung in dem Schreiben vom 28. März 2003 “für den Fall, dass meine zusätzlich vorgelegten Dokumente und die von mir gegebenen Erklärungen die Erwartungen vom Sozialgericht Berlin nicht erfüllen sollten” wollte der Kläger nicht zum Ausdruck bringen, dass er das eingelegte Rechtsmittel nur bedingt durchführen wolle, zumal in der zitierten Wendung allenfalls eine unschädliche Rechtsbedingung (vgl auch BVerwG NVwZ 2002, 990 f) zu sehen ist.
Der Senat kann damit offen lassen, inwiefern die zögerliche Behandlung der Rechtsmittelschrift durch das SG (Eingang 11. April 2003, Verfügung einer Übersetzung 23. Mai 2003, Ausführung dieser Verfügung am 10. Juni 2003, Eingang der Übersetzung 25. Juni 2003, Weiterleitung an die Beklagte zur Stellungnahme am 11. Juli 2003) zu einer Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) hätte führen müssen.
Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Das LSG wird sich auch damit zu befassen haben, ob der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 1476968 |
FamRZ 2006, 701 |
AnwBl 2006, 91 |
www.judicialis.de 2005 |