Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen L 7 AS 805/16)

SG Münster (Gerichtsbescheid vom 08.04.2016; Aktenzeichen S 8 AS 824/13)

 

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2016 bewilligt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem Kläger wird auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.8.2017 (B 14 AS 4/17 BH), zugestellt am 2.9.2017, dem Kläger für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2016 PKH bewilligt und Rechtsanwalt Z ... beigeordnet hat, hat der Kläger mit am 18.9.2017 beim BSG eingegangenem Schriftsatz die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich den genannten Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gestellt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Der Kläger hat als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) geltend gemacht, weil die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter Dr. K ... in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 20.10.2016 willkürlich und manipulativ gewesen sei. Das Gericht sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorsitzenden nicht mehr ordnungsgemäß besetzt gewesen.

Der gerügte Verfahrensmangel ist jedoch der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer Darlegung, warum der ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gefasste Zurückweisungsbeschluss willkürlich und manipulativ sein soll. Dazu hätte es der Aufzeigung des Maßstabs für eine Willkür bedurft. Der Kläger hat aber weder ausgeführt, weshalb die Entscheidung des LSG unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sein soll, sodass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (siehe nur BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.11.2004 - 1 BvR 2315/04 - juris RdNr 22 mit Bezug auf BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f), noch finden sich in der Begründung Ausführungen darüber, dass das LSG die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl etwa BVerfG vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87 ua - BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG ≪Kammer≫ vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 26 mwN). Die Begründung des Klägers zur Willkür erschöpft sich demgegenüber darin, dass er angibt, nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, um sich über sein prozessuales Handeln im Klaren zu werden. Der Beschluss sei manipulativ gewesen, weil der Zeitraum bis zur Stellung seines Ablehnungsgesuchs nicht mehr feststellbar sei. Damit beschreibt der Kläger lediglich, warum aus seiner Sicht Willkür gegeben ist, ohne dass dies durch eine Begründung anhand des allein maßstäblichen Verfassungsrechts untermauert wird.

Auch der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Neben der Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt (siehe nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 57, 63 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer klar formulierten, abstrakten Rechtsfrage. Der Kläger legt lediglich dar, die Rechtsfrage, die sich aus der Entscheidung des LSG ergebe, lasse sich "etwa wie folgt aufzeigen"; danach fasst der Kläger in seinen Worten die rechtliche Würdigung durch das LSG zusammen, ohne dass eine Rechtsfrage herausgearbeitet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829390

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