Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.07.2020; Aktenzeichen S 211 KR 1243/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.10.2022; Aktenzeichen L 9 KR 310/20) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der von der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2017 bis zum 31.5.2019 zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied in der GKV zu entrichtenden Beiträge. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.7.2020 abgewiesen, das LSG ihre Berufung mit Urteil vom 5.10.2022 zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihr am 13.10.2022 zugestellten Urteil mit einem von ihr unterzeichneten und am 3.11.2022 eingegangenen Schreiben sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde ("Revision / Berufung") eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis ihrer Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf ist die Klägerin in den dem angefochtenen Urteil beigefügten Erläuterungen zur PKH und dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7.11.2022 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG) bis zum Montag, den 14.11.2022, vorlegen müssen. Die Erklärung ist aber erst am 13.12.2022 und damit verspätet, darüber hinaus unvollständig ausgefüllt und unter Beifügung unvollständiger Belege, beim BSG eingegangen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15615626 |