Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die auf die Renten des Klägers erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für seine Kinder zu reduzieren sind.
Der 1949 geborene Kläger ist Vater von fünf in den Jahren 1978, 1980, 1995 und 1997 geborenen Kindern. Er entrichtete Beiträge auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und eine Betriebsrente. Auf seinen Antrag, die Beiträge zu reduzieren, lehnte die Beklagte eine Beitragsfestsetzung durch Bescheid ab, weil die Beiträge durch den Rentenversicherungsträger und die Zahlstelle des Versorgungsbezugs einbehalten würden; darüber hinaus teilte sie dem Kläger die Höhe der Beitragslast unverbindlich mit (Schreiben vom 17.7.2013). Im Widerspruchsbescheid vom 20.5.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass der Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente unmittelbar an sie überweise, die Berechnung der Beiträge auf Versorgungsbezüge sei verfassungsgemäß. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.8.2015). Das LSG hat das Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung bereits entrichteter Beiträge abgetrennt, die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) aufgehoben und im Übrigen die auf Reduzierung der Beiträge zur GKV gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.6.2018). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet.
a) Die behauptete Verletzung des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG wegen unterbliebener Beiladung der Ehefrau des Klägers ist nicht hinreichend dargetan. Dass diese selbst Adressatin des angefochtenen Bescheids oder aus anderen Gründen zur (teilweisen) Beitragsentrichtung verpflichtet ist (vgl BSG Beschluss des Senats vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 26), hat der Kläger nicht dargelegt. Sofern er Bezug auf das Urteil des 8. Senats vom 2.2.2010 (B 8 SO 17/08 R - Juris RdNr 10) nimmt, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich, welche Bedeutung diese Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit haben soll. Auch die Bezugnahme auf die in § 32 Abs 6 Einkommensteuergesetz niedergelegte gesetzgeberische Wertung zum Existenzminimum eines Kindes genügt nicht, um den gerügten Verfahrensmangel darzutun.
b) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die sich aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ergebende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Nach § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss daher ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dass das angegriffene Urteil überhaupt keine Begründung enthalte oder aus den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hervorgingen, wird vom Kläger aber nicht aufgezeigt. Er beanstandet vielmehr die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Ungeachtet dessen verletzt das Gericht selbst dann nicht die Begründungspflicht, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN).
c) Ferner ist die Rüge des Klägers, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) verletzt, nicht hinreichend aufgezeigt worden. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden und ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Einwand des Klägers, das LSG sei seinen Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt nicht.
Soweit der Kläger zudem geltend macht, das LSG habe aus dem Gutachten von Dr. Niehaus überraschend den Schluss gezogen, dass in Familien mit fünf Kindern mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen als monetäre Beiträge gezahlt würden, ist ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Eine Überraschungsentscheidung ist nur hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15). Daher wäre darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 12). Dass der wegen der gerügten Gehörsverletzung unterbliebene Vortrag geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - Juris RdNr 6), geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Kläger trägt im Gegenteil vor, dass die Ausführungen des LSG zu dem von ihm vorgelegten Gutachten keine tragenden Entscheidungsgründe seien.
d) Soweit der Kläger eine Verletzung von Denkgesetzen behauptet, macht die Beschwerde nicht deutlich, welcher vom LSG aufgestellte Grundsatz gegen welches Denkgesetz verstoßen soll. Mit seiner Rüge, das LSG sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass ab dem vierten Kind eine Benachteiligung des Klägers nicht mehr vorliege, wird erneut nur die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung beanstandet. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass das LSG nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22 RdNr 31 mwN).
e) Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Unabhängig davon, ob mit der Beschwerde ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag bezeichnet worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f), hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Insoweit ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob
"die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge sozialen Krankenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie 241 SGB V) mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar" sind, "soweit Mitglieder dieser Sozialversicherungen, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags bei den Geldbeiträgen entlastet, sondern mit einem gleich hohen Geldbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden",
ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Das ist hier der Fall (so bereits BSG Senatsbeschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris).
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77; B 12 KR 13/13 R - Juris) zur GKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sind. In der GKV hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten, weil das Recht der GKV in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente enthält und die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Beitrags- und Leistungsrecht der GKV verfassungsrechtlich beanstandungsfrei berücksichtigt (dazu im Einzelnen BSG Senatsbeschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 14). Auch in Kenntnis des erneuten umfangreichen Vorbringens des Klägers, der vorgelegten Stellungnahmen, der sozialrechtlichen Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) und der zum BVerfG eingelegten Verfassungsbeschwerden ist eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gegeben. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5.7.2006 (etwa B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1) und 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) dargelegt hat, ist das die sPV betreffende Urteil des BVerfG nicht im Wege der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung auf das Beitragsrecht der GRV und GKV "übertragbar" (BSG Urteil vom 30.9.2015, aaO, RdNr 33; anders wohl Seiler, NZS 2016, 641, 643). Der Senat hat ferner entschieden, dass es keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, den vom Kläger erstrebten Nachteilsausgleich allein im Beitragsrecht der GKV zu verwirklichen (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47 ff). Das gilt auch, soweit der Kläger behauptet, das BVerfG habe mit seinem sPV-Urteil einen grundlegenden Paradigmenwechsel vorgenommen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 18 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13021792 |