Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 2-3, §§ 67, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, § 121; PKHFV
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.07.2021; Aktenzeichen S 19 R 1732/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.07.2021; Aktenzeichen L 19 R 1732/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 15.3.2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin (SG) erklärt, er lege Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) vom 24.2.2022, ihm zugestellt am 2.3.2022, ein. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Protokoll des SG ist am 21.3.2022 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 4.4.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung (Erläuterungen zur PKH) im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage des PKH-Gesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Ferner ist ihm mit der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 22.3.2022 unter Übersendung eines PKH-Formulars die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung nahegelegt worden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).
Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Düring Gasser Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15161241 |