Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.08.2017; Aktenzeichen L 20 AS 1822/16) |
SG Berlin (Entscheidung vom 14.06.2016; Aktenzeichen S 201 AS 20683/13 WA) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - L 20 AS 1822/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F., B., beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Den Klägern kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger und des Akteninhalts nicht erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.
Die Kläger selbst verweisen zur Begründung auf ihr Vorbringen in dem Verfahren B 14 AS 80/17 BH und fügen hinzu, im vorliegenden Verfahren hätten sie ihren Befangenheitsantrag auf den Vorsitzenden Richter H. erweitert. In der Sache wird hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung darauf hingewiesen, dass Ausnahmen vom Kopfteilprinzip bei einkommensschwachen Menschen berücksichtigt werden müssten.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Die von den Klägern in diesem und in dem genannten Parallelverfahren aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe sind durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 sowie BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 und BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - SozR 4-4200 § 20 Nr 20) geklärt. Auch über die Voraussetzungen für die Abweichung vom Kopfteilprinzip bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB II ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden (vgl zuletzt BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vor, denn es ist nicht erkennbar, dass das LSG in seinem Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat.
Ebenso wenig liegen Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, auf denen das Urteil des LSG beruhen kann und die in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnten.
Hinsichtlich der von den Klägern in Bezug genommenen Verfahrensrüge in der Parallelsache B 14 AS 80/17 BH, die mangelnde Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, nicht berücksichtigte Protokollrügen sowie mangelnde Sachaufklärung und damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), wird auf die Begründung in dem Beschluss vom heutigen Tage in der genannten Parallelsache B 14 AS 80/17 BH verwiesen.
Was den neben der Ablehnung der beisitzenden Richterin M. zusätzlich gestellten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters H. ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit betrifft, gilt für die zulässige Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch ebenfalls nichts anderes als in der Begründung in dem Parallelverfahren ausgeführt, zumal der Antrag erst nach dem 31.8.2017 gestellt wurde.
Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11864757 |