Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.11.2017; Aktenzeichen L 4 KR 3848/17 B) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 30.06.2017; Aktenzeichen S 10 KR 2015/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Das SG hat den Antrag des Klägers, ihm für die Klage auf Erstattung der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung (149,04 Euro) und auf Übernahme der Kosten zukünftiger medizinischer Leistungen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt (Beschluss vom 30.6.2017). Das LSG hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH zurückgewiesen (Beschluss vom 13.11.2017). Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 6.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.11.2017 sinngemäß Beschwerde ("alle Rechtsmittel") eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11520164 |