Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der klagenden GmbH aufgrund Beschäftigung in der Zeit vom 29.4.2011 bis 31.12.2013 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und danach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 4.5.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.8.2016 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. Die Klägerin bezeichnet den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
a) Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin eine vermeintliche Divergenz, indem das LSG mit seiner Forderung nach einer umfassenden Sperrminorität gegen den Grundsatz verstoße, eine Gesamtschau durchzuführen. Es bewerte das Zustimmungserfordernis als Lücke in einer als notwendig umfassend verstandenen Sperrminorität und ziehe hieraus den Schluss, der Beigeladene zu 1. sei allein aus diesem Grunde abhängig beschäftigt. Damit entziehe das LSG aber das Zustimmungserfordernis zur Nebentätigkeit der vom BSG geforderten Gesamtschau und Wertung aller Umstände und verstoße damit gegen den oben genannten Rechtssatz. Das Urteil beruhe auf dieser "Fehlleistung".
b) Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung führt die Klägerin aus, das LSG stelle den Rechtssatz auf, dass allein die Bejahung zweier Aspekte, die für die Selbstständigkeit sprechen würden, für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit des Geschäftsführers sprechen würden. Der aufgestellte Rechtssatz sei widersprüchlich und verstoße damit gegen die Grundsätze des BSG. Er sei auch unlogisch.
c) Ferner macht die Klägerin geltend, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG (Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris RdNr 23 ff) ab. Das BSG habe darin die Grundsätze ausdrücklich für den dort entschiedenen Fall eines Fremdgeschäftsführers aufgestellt und ausdrücklich alle Gesamtumstände in diesem Rahmen abgewogen. Das LSG habe die vom BSG aufgestellten Grundsätze auf alle Typen von Geschäftsführern, auch auf den Typus des Beigeladenen zu 1., der mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer sei, erweitert und damit unmittelbar die Gewichtigkeit der Umstände, die ausdrücklich nach der Rechtsprechung des BSG umfassend und nachvollziehbar erfolgen solle, verändert.
d) Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin schließlich geltend, das LSG habe gegen den vermeintlichen Rechtssatz des BSG ("Kann im Konfliktfall in der Gesellschafterversammlung diese das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer durchsetzen, ist dieser abhängig beschäftigt") verstoßen. Der von ihm geschilderte Konfliktfall sei nicht der Konfliktfall, der das Weisungsrecht auslöse, sondern die rechtliche Unwirksamkeit des ggf vom Geschäftsführer initiierten, über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Rechtsgeschäfts.
Hierdurch bezeichnet die Klägerin in allen angesprochenen Punkten keine entscheidungserhebliche Divergenz. Zwar entnimmt sie dem angefochtenen Urteil und der jeweils in Bezug genommenen Entscheidung des BSG wörtliche Zitate, aus denen sie vermeintliche Rechtssätze ableitet. Dabei geht sie jedoch so vor, dass sie aus den konkreten Subsumtionsergebnissen im angefochtenen Urteil vermeintliche abstrakte Rechtssätze des LSG ableitet. Eine Divergenz wird jedoch umgekehrt nur dadurch bezeichnet, indem dargelegt wird, dass das LSG bei seiner Entscheidung von abweichenden, abstrakten Rechtssätzen ausgegangen ist. Eine Abweichung lässt sich demnach nur dartun, indem zunächst der konkrete (abstrakte) Rechtssatz herausgearbeitet wird, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Ein abstrakter Rechtssatz liegt vor, wenn das Gericht eine allgemeine Regel aufstellt, die über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Sachverhalte gelten soll (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 389 mwN). Ein abstrakter Rechtssatz ist zudem nur bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage anzunehmen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13 mwN). Es reicht nicht aus, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall dargetan wird, entscheidend ist die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 196 mwN). Zur Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BSG im Grundsätzlichen hätte vorliegend insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil das LSG seine Entscheidung wiederholt ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG gestützt hat (vgl Seite 18 ff des Urteils). Mithin rügt die Klägerin insoweit "nur" vermeintliche Fehler des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung. Dies wird auch in ihrer Formulierung, wonach das angefochtene Urteil auf einer "Fehlleistung" beruhe oder "gegen die Grundsätze des BSG" verstoße, deutlich. Hierauf kann aber die Rüge der Divergenz nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 BU 75/95 - Juris). Im Übrigen kann auch die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, wie dargelegt nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft auf Seite 7 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"Ist von einer die abhängige Beschäftigung ausschließende Sperrminorität nur dann auszugehen, wenn der betreffende Geschäftsführer alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann, d.h. wenn seine Sperrminorität vollumfänglich ist?"
"Ist dagegen vom Vorliegen einer für die Zuordnung als selbständige Tätigkeit hinreichend umfassenden Sperrminorität zur Abwendung nicht genehmer Weisungen schon dann auszugehen, wenn der betreffende Geschäftsführer zwar nicht alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann, er jedoch
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X seine Abberufung als Geschäftsführer wirksam verhindern kann?
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X eine Änderung seines Geschäftsführervertrages wirksam verhindern kann?
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X er Beschlüsse verhindern kann, die eine wesentliche Änderung der operativen und strategischen Ausrichtung seiner Firma betreffen, das heißt typischerweise alle Geschäftshandlungen, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen und die Bestellung weiterer Geschäftsführer, wesentliche Umstellung des Geschäftsbetriebes, Veräußerung des Unternehmens u. ä. beinhalten?"
a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge bereits deshalb nicht erfüllt (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN), weil die Klägerin darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 181). Es bestehen Zweifel, ob die Beschwerdebegründung diese Anforderungen erfüllt. Die Klägerin beschränkt sich auf die Formulierung von Fragen, die nur einen speziellen Aspekt der vorliegend von ihr angegriffenen Feststellung von Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. betreffen. Zwar arbeitet die Klägerin diesen speziellen Aspekt mit umfangreichen Ausführungen zur Rechtsprechung des BSG und verschiedener LSG heraus. Allerdings unterlässt sie die gebotene Einordnung in die übergeordnete Prüfung des Vorliegens von Beschäftigung, was zugleich zur unzureichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen führt (dazu unten b) und c)).
b) Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt die Klägerin nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende - und von der Klägerin auch zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten, statt auf eine unterschiedliche Kasuistik der Landessozialgerichte hinsichtlich individueller Einzelfälle hinzuweisen. Insbesondere unterlässt die Klägerin die gebotene Auseinandersetzung mit den Senatsurteilen vom 11.11.2015 (BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr 26; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 27; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 28). Zwar weist die Klägerin auf Seite 9 der Beschwerdebegründung auf eines der Urteile (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 28) hin. Sie führt insoweit aus, das BSG habe die Frage, ob das Vetorecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers, das sich (nur) auf die Bestimmung weiterer Geschäftsführer sowie grundsätzliche Entscheidungen zu Geschäftsänderungen und -erweiterungen der GmbH bezieht, als umfassend anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen und lediglich auf das Urteil vom 24.9.1992 verwiesen. Mit einer vertieften Auseinandersetzung insbesondere mit allen Senatsurteilen vom 11.11.2015 unter dem übergeordneten Aspekt der Rechtsmacht hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die genannten Urteile umfangreiche Ausführungen zu den an die Qualität der eingeräumten Rechtsmacht zu stellenden Anforderungen machen.
Ein spezifischer Nachweis der Klärungsbedürftigkeit wäre auch deshalb erforderlich, weil zB in der sozialrechtlichen Literatur angenommen wird, dass nach der Rechtsprechung des BSG die nur auf einzelne Entscheidungsgegenstände bezogene Rechtsmacht, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, nicht schon genüge, um einen selbstständigen Status des Betroffenen bejahen zu können (vgl zB Weitbrecht, Stimmbindungsverträge - kein Mittel zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, http://anwalt.kanzlei-weitbrecht.de/stimmbindungsvertraege-kein-mittel-zur-befreiung-von-der-sozialversicherungspflicht, recherchiert am 11.1.2017).
c) Schließlich fehlt es in der Beschwerdebegründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete Rechtsfragen unterstellt. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Ihre Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beschränkt sie schon in der Einleitung auf Seite 7 der Beschwerdebegründung auf den Teilaspekt der Weisungsgebundenheit und im Folgenden auf die Frage der Qualität einer Sperrminorität bzw eines Vetorechts. Demzufolge zieht sie nicht die für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage notwendigen Konsequenzen: Weil das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet, hätte die Klägerin alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zur Erfüllung entsprechender Darlegungen genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Fragen nach der Bedeutung des Umfangs einer Sperrminorität derart zuspitzt, dass sie nur in Form eines "entweder/oder" beantwortet werden können. Vielmehr hätte die Klägerin die vom LSG zur Ausgestaltung des Stimmrechts konkret festgestellten Tatsachen insgesamt darstellen, im Hinblick auf ihre Bedeutung für seine Unterworfenheit unter Weisungen der Gesellschafter bewerten und ihrem hieraus folgenden Gewicht entsprechend zusammen mit allen anderen vom LSG festgestellten Indizien in die Abwägung einstellen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, im Übrigen ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs 1 SGB IV beurteilt (BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr 26 RdNr 24 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 28 RdNr 27). Die Klägerin hätte demnach ausführen müssen, ob und inwieweit sich die von ihr formulierten Fragen in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt stellen.
3. Schließlich bezeichnet die Klägerin auch das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise.
a) Auf Seite 13 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin, das LSG habe durch Verstoß gegen § 106 Abs 1, 2 SGG sowie § 112 Abs 2 SGG seine gerichtliche Hinweispflicht nicht erfüllt und überdies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und infolgedessen mit einem Teil des Urteils eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Feststellung der (angeblichen) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Kranken- und Pflegeversicherung bis einschließlich 2013 basiere auf einem Missverständnis bzw einer Unklarheit in einer Erklärung der Klägerin, die das Gericht hätte vermeiden bzw ausräumen müssen und die auch nur das Gericht hätte vermeiden bzw ausräumen können. Das LSG sei nicht imstande gewesen, eine Beweisfrage so zu formulieren, dass sie zu seiner eigentlichen Erkenntnisabsicht gepasst hätte. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 11.2.2016 geantwortet, die Jahresarbeitsentgeltgrenze sei "zum Beispiel" im Jahr 2013 deutlich überschritten worden. Das LSG hätte die Ungenauigkeit seiner Frage erkennen und diese erläutern bzw ergänzen müssen, um von der Klägerin zu erfahren, wie hoch das den Jahren 2011 und 2012 zuzurechnende Jahresentgelt des Beigeladenen zu 1. tatsächlich gewesen sei. Es liege ein Verstoß gegen die Auflagen des § 106 Abs 1, 2 SGG sowie des § 112 Abs 2 S 2 SGG vor.
b) Zudem habe das LSG überraschend eine von der Vorinstanz abweichende Tatsachenwürdigung (Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den Jahren bis 2013) vorgenommen, ohne die Beteiligten darauf hinzuweisen und ohne dass nach dem vorangegangen (auch erstinstanzlichen) Prozessverlauf die Klägerin Grund gehabt habe, damit zu rechnen.
c) Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin geltend, das LSG habe § 136 SGG "mehrfach" verletzt, indem es sein Urteil nur lückenhaft begründet und sich mit ihren "wesentlichen Angriffspunkten" nicht auseinandergesetzt habe. Die kurze Begründung sei überdies in wesentlichen Teilen verwirrend und nicht nachvollziehbar.
d) Auf Seite 18 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin, die Urteilsbegründung sei an zentralen Punkten widersprüchlich und verwirrend.
Dadurch bezeichnet die Klägerin in keinem Punkt einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels siehe exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
Hinsichtlich der unter a) und b) von der Klägerin angesprochenen Möglichkeit des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den Jahren 2010 und 2011 kann offenbleiben, ob sie dadurch überhaupt einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Hinsichtlich des "Überraschungsmoments" fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, weil die Klägerin selbst darstellt, dass die Frage des Über- oder Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Gegenstand eines Schriftverkehrs zwischen ihr und dem LSG war. Jedenfalls legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensmangels nicht hinreichend dar. Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung führt sie lediglich aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch in den Jahren 2011 "und/oder" 2012 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden sein könnte, wenn die teilweise Nachzahlung der in 2011/2012 verzichteten Gehaltsbestandteile gemäß § 6 Abs 4 S 3 SGB V den Jahren der Entstehung der Ansprüche zugeordnet würde. Hierzu verweist sie lediglich auf einen im Berufungsverfahren gefertigten Schriftsatz vom 6.5.2015, ohne aber darzulegen, dass es in den Jahren 2011 und 2012 konkret zu einer Überschreitung gekommen ist und welche rechtlichen Konsequenzen dies ggf konkret für die Frage der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung hat.
Hinsichtlich der unter c) und d) genannten vermeintlichen Verfahrensfehler genügt die Beschwerdebegründung nicht den an die Rüge mangelhafter Entscheidungsgründe zu machenden Anforderungen (vgl grundlegend hierzu Kummer, aaO, RdNr 546 ff).
Die Klägerin führt hierzu Folgendes aus: Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung rügt sie, das LSG habe sich mit ihren Ausführungen zu den angefochtenen Bescheiden und zum Verwaltungsverfahren nicht auseinandergesetzt, obwohl nach ihrer Auffassung der angefochtene Bescheid bereits wegen Widersprüchlichkeit nichtig sei. In einer Fußnote räumt sie insoweit ein, dass das LSG "lediglich" darlege, dass die Beklagte grundsätzlich zu Recht Feststellungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen habe bzw habe treffen müssen. Indem das LSG die Frage der Nebentätigkeiten an erster Stelle seiner "Gesamtwürdigung" aufführe, offenbare es "eine willkürliche, nicht der Tragweite der Umstände angemessene Priorisierung", die nur vorgeschoben wirke. Dasselbe gelte für den "nur andeutungsweise" skizzierten Gedanken, die Gesellschafterversammlung könne ggf über die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Beigeladenen zu 1. befinden. Wesentliche inhaltliche Aspekte habe das LSG in seiner Urteilsbegründung gänzlich ignoriert, etwa "das substantiierte Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 06.05.2015 zur Frage der angeblich nur in einem bestimmten Bereich vorliegenden Weisungsungebundenheit". Die Urteilsbegründung, in der sich das LSG "allgemein und kurz zu auf bestimmte Unternehmensbereiche beschränkte Handlungsfreiheit auslässt", lasse "vermuten", dass das LSG das Vorbringen der Klägerin gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Weiter behauptet die Klägerin auf Seite 18 der Beschwerdebegründung, die Urteilsbegründung sei "an zentralen Punkten widersprüchlich und verwirrend".
Mit ihren umfangreichen Ausführungen bezeichnet die Klägerin jedoch keinen Verfahrensmangel, insbesondere keinen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 128 Abs 1 S 2 SGG in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht in einer zur Zulassung einer Revision führenden Weise verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Auch enthalten nach § 202 S 1 SGG iVm § 313 Abs 3 ZPO die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht muss sich (nur) mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinander setzen, dh mit dem zentralen Vorbringen. Es muss nicht zu jedem Beteiligtenvorbringen Stellung nehmen, wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 RdNr 7 f mwN). Vor diesem Hintergrund bezeichnet die Klägerin keinen entsprechenden Verfahrensmangel. Im Kern rügt sie im Wesentlichen nur, mit ihren Argumenten nicht durchgedrungen zu sein.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, 3, § 47 Abs 1, 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448822 |