Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 22.01.2019; Aktenzeichen S 141 R 974/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.09.2021; Aktenzeichen L 33 R 115/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.9.2021 die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.1.2019 zurückgewiesen und festgestellt, dass der gegen die Beklagte zu 2 geführte Rechtsstreit nach Rücknahme der Klage mit Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.5.2019 in der Hauptsache erledigt ist.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil (seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 25.9.2021 zugestellt) mit einem von ihm unterzeichneten und am 21.10.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.10.2021 Beschwerde eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2021 ist der Kläger auf das Vertretungserfordernis vor dem BSG und die der angefochtenen Berufungsentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie die Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) hingewiesen worden. Daraufhin hat er mit weiterem Schreiben vom 28.10.2021 (beim BSG eingegangen am 29.10.2021) begehrt, seinen Antrag "zwecks Fristwahrung ... zunächst ruhend" zu stellen, weil er noch keinen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt habe. Mit Schreiben vom 7.11.2021 (beim BSG eingegangen am 9.11.2021) hat er zudem ausgeführt, er habe "trotz vielfältiger Bemühungen" bislang keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Es wäre "für die Sache gut", wenn das BSG einen Anwalt wohnortnah aus B benennen würde.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.10.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder einen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der PKH-Antrag ist erst am 9.11.2021 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Die Erklärung wurde nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2021 wurde der Kläger darauf noch einmal ausdrücklich hingewiesen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Der Kläger hat zwar geltend macht, er habe sich bisher erfolglos um die Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten bemüht, er hat aber keinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Im Übrigen sind auch die entsprechenden Voraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
Für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG gemäß § 160a SGG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Zur Beiordnung eines Notanwalts (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 12.1.2021 - B 2 U 197/20 B - juris RdNr 6 mwN). Ein entsprechender Antrag des Klägers ist dem BSG nicht innerhalb der am 25.10.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) zugegangen.
3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14982574 |