Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 03.08.2017; Aktenzeichen S 4 R 1710/14) |
SG München (Entscheidung vom 08.08.2017; Aktenzeichen S 4 R 1723/14) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen L 6 R 533/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem nach Weiterleitung durch das Bayerische LSG am 26.11.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.11.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.11.2020 zugestellten Urteil des LSG vom 14.10.2020 beantragt. Den Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2020 und 22.11.2020 näher begründet. Mit weiterem Schreiben vom 4.12.2020, hier eingegangen am 11.12.2020, hat er mitgeteilt, dass der "VdK" sich geweigert habe, die Vertretung zu übernehmen, und beantragt, ihm den "VdK Deutschland" als Prozessvertreter beizuordnen. Mit Schreiben vom 14.12.2020, hier eingegangen am 16.12.2020, hat der Kläger sodann die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und sein Vorbringen mit weiteren Schreiben vom 17.12.2020 und vom 23.12.2020 ergänzt.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.12.2020 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten.
Ungeachtet dieser fehlenden formalen Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der vom Kläger beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennbar (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dass das LSG nach Ansicht des Klägers falsch entschieden habe, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht zu begründen. Ebenso wenig vermittelt das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) einen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt.
2. Auch der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Der Kläger legt die entsprechenden Voraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dar.
Für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG gemäß § 160a SGG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Zur Beiordnung eines Notanwalts (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittefrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - juris RdNr 3).
Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger trägt lediglich vor, dass der VdK es abgelehnt habe, die Prozessvertretung zu übernehmen, und es ihm "aufgrund der derzeitigen Situation" nicht möglich gewesen sei, einen geeigneten Prozessvertreter zu finden, der "nächstgelegene Fachanwalt für Sozialrecht" sich in M1 befinde und er zur Risikogruppe gehöre. Damit ist den genannten Anforderungen an den substantiierten Nachweis nachdrücklicher Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht Genüge getan, zumal das Anwaltsverzeichnis in der wenige Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernten Stadt M2 eine Fachanwältin für Sozialrecht ausweist. Darüber hinaus ist das Vorbringen erst mit Schreiben vom 14.12.2020 und damit nach Ablauf der am 7.12.2020 endenden Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) erfolgt.
3. Dem Kläger ist zur Durchführung eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auch kein besonderer Vertreter zu bestellen (vgl § 72 SGG sowie BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 11 mwN). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegenwärtig prozessunfähig sein könnte, sind insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt der von ihm selbst verfassten Schreiben nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310892 |