Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 28.04.2021; Aktenzeichen S 22 R 1101/19) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 02.03.2022; Aktenzeichen L 10 R 274/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat in einem von ihm unterzeichneten und nach Weiterleitung durch das Sächsische LSG am 27.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.4.2022 gegen das Urteil vom 2.3.2022 "Widerspruch" eingelegt und mitgeteilt, dass er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen und sich durch die "Kanzlei S Rechtsanwälte" vertreten lassen werde. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 12.5.2022 vorgelegt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3).
Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden Erläuterungen des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 4.5.2022 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete das Urteil des LSG, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen war, am 7.4.2022 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 Satz 2 ZPO gilt das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 8.4.2022 und lief am 9.5.2022 ab (§ 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist zwar einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt, jedoch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 12.5.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Düring Hannes Körner
Fundstellen
Dokument-Index HI15203346 |