Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 28.04.2021; Aktenzeichen S 22 R 1101/19) |
Sächsisches LSG (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen L 10 R 274/21) |
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren in dem Beschluss vom 18. Mai 2022 - B 5 R 26/22 BH - wird als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 18.5.2022 - B 5 R 26/22 BH - hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 2.3.2022 vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wegen der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (9.5.2022) eingegangenen Erklärung vom 9.5.2022 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 3.6.2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20.6.2022, beim BSG eingegangen am 21.6.2022, hat der Kläger "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 18.5.2022 erhoben und erneut eine unter dem Datum "21.6.22" unterzeichnete Erklärung übersandt. Er könne nicht nachvollziehen, dass von ihm keine Unterlagen bei Gericht angekommen seien und schicke diese erneut zu.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist unzulässig.
Soweit sich der Kläger mit einem "Widerspruch" gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wendet, kommt als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs 1 SGG in Betracht (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - juris RdNr 10). Eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18.5.2022 wäre bereits deshalb unzulässig, weil das Schreiben des Klägers vom 20.6.2022 erst am 21.6.2022 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des am 3.6.2022 zugestellten Beschlusses eingegangen ist (§ 178a Abs 2 Satz 1 iVm Abs 4 Satz 1 SGG). Im Übrigen enthält das Schreiben keinerlei Ausführungen, denen entnommen werden könnte, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
Es kann offenbleiben, ob der gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf einer sog "Gegenvorstellung" im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft ist. Jedenfalls könnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den angegriffenen Senatsbeschluss als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind dem Schreiben des Klägers vom 20.6.2022 nicht zu entnehmen. Deshalb kann auch eine Gegenvorstellung keinen Erfolg haben.
Der Kläger geht offenbar davon aus, dass die von ihm übersandten Unterlagen beim BSG nicht angekommen seien und deshalb bei dessen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Demgegenüber führt der Beschluss vom 18.5.2022 aus, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Kläger "erst am 12.5.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist" vorgelegt worden ist. Dass eine Vorlage der Erklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausschließt, entspricht nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Prozessrecht (zB BSG Beschluss vom 22.4.2022 - B 5 R 23/22 BH - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 13.7.2021 - X ZA 1/21 - juris RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 22.5.2013 - 3 PKH 7/13 - juris RdNr 3; BFH Beschluss vom 18.1.2012 - X S 27/11 ≪PKH≫ - juris RdNr 9).
Gründe, die diese verspätete Vorlage der Erklärung als unverschuldet erscheinen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt der bei den Akten befindliche Briefumschlag, dass die von ihm nachgereichte Erklärung erst am 9.5.2022 - dem Tag des Fristablaufs - als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben worden ist. Damit war es ausgeschlossen, dass sie noch an diesem Tag beim BSG eingeht. Im Übrigen ist am Schluss des LSG-Urteils (dort S 13 Abs 2) im Rahmen der Erläuterungen zur PKH darauf hingewiesen worden, dass die Erklärung "innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen" sein muss. In der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle vom 4.5.2022, mit der auch ein PKH-Formular übersandt wurde, ist auf diese Erläuterungen nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden.
2. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 20.6.2022 einen erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 2.3.2022 stellen wollte, ist dieser wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt, hätte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Beschwerdefrist am 9.5.2022 eingereicht werden müssen. In einem nachfolgenden, von einem Rechtsanwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren könnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl § 67 SGG), weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Beschwerdefrist zu wahren (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 6).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
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Fundstellen
Dokument-Index HI15285419 |