Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen S 86 P 1114/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen L 30 P 37/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.4.2020, ihm zugestellt am 16.4.2020, mit einem von ihm selbst unterschriebenen, am 11.5.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 1.5.2020 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 7.5.2020, beim BSG am 14.5.2020 eingegangen, hat der Kläger Fristverlängerung bis zum 16.5.2020 beantragt und zur Begründung angeführt, dass er "durch die Corona-Krise keinen Rechtsanwalt in Berlin finde".
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18.5.2020 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 12.5.2020 hingewiesen worden. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger trotz richterlichem Hinweis nicht gestellt.
Sofern in der Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 7.5.2020 mit der Äußerung, dass er "durch die Corona-Krise keinen Rechtsanwalt in Berlin finde", ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu sehen sein könnte, liegen die Voraussetzungen hierfür nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO nicht vor. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag hin durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Zur Beiordnung eines Notanwalts ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris RdNr 3). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - juris RdNr 3). Derartige Darlegungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch über diese Anforderungen ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 19.5.2020 ausführlich informiert worden.
Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976016 |