Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Schreiben vom 25.4.2017 beantragte der Kläger PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung. Er beziehe Alg II in Höhe von 404 Euro und aus ehrenamtlicher Tätigkeit eine Kostenerstattung von Euro monatlich. Die Mietaufwendungen lägen bei ... Euro monatlich, seine Rücklagen beliefen sich auf ... Euro. Die Aufforderung des Senats mit Schreiben vom 1.6.2017 mit Fristsetzung bis zum 23.6.2017 zur Vorlage von Belegen über die Rücklagen und die Anfrage, wie er angesichts dieser Ausgaben seinen Lebensunterhalt bestreite, ließ der Kläger unbeantwortet.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Sie haben dabei ua ihr nach Maßgabe von § 115 Abs 1 Satz 3 ZPO zu bereinigendes Einkommen einzusetzen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 1 Satz 1 ZPO), wozu dem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen sind (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 Satz 1 ZPO). Hat der Beteiligte innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
Hiernach kann dem Antrag auf PKH schon deshalb kein Erfolg zukommen, weil der Kläger der Aufforderung des Senats nicht nachgekommen ist, innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zu erklären, wie er angesichts angegebener Mietaufwendungen von ... Euro und Bezügen von nur ... Euro monatlich seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darüber hinaus ist mit diesen Angaben auch der Sache nach nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, weil ihm hiernach - die Richtigkeit seiner Angaben zu den Mietaufwendungen unterstellt - weitere Mittel zur Lebensführung zur Verfügung stehen müssen, die er indes nicht angegeben hat.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576436 |