Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.09.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.11.2023; Aktenzeichen B 5 R 90/23 AR)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2023 - L 3 R 173/23 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

 

Gründe

I

Der Kläger führt - inzwischen in 2. Instanz - einen Rechtsstreit gegen den beklagten Rentenversicherungsträger und macht abgetretene Ansprüche seiner vor Klageerhebung verstorbenen Mutter geltend. Das LSG hat das Berufungsverfahren (L 3 R 173/23) mit Beschluss vom 8.9.2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und am 28.9.2023 beim LSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet, wo sie am 6.10.2023 eingegangen ist.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.9.2023 ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Gegen den angegriffenen Übertragungsbeschluss ist keine Beschwerde vorgesehen. Entscheidungen der Landessozialgerichte können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene ≪weitere≫ Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der angegriffene Übertragungsbeschluss ist vielmehr - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Rechtsbehelfsverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16025718

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