Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.09.2016; Aktenzeichen L 7 AL 46/15)

SG Hannover (Aktenzeichen S 8 AL 143/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist die Erstattung von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2012 in Höhe von 146 808,80 Euro, das die Beklagte nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung zurückfordert, nachdem das Hauptzollamt B. im Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt habe. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17.6.2015 zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 27.9.2016).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin ua geltend gemacht, das LSG habe den auf den 27.9.2016 anberaumten Verhandlungstermin verlegen müssen, weil ihr Geschäftsführer konkrete Angaben zum Sach- und Streitstand habe tätigen können. Wegen seiner Erkrankung sei dies nicht möglich gewesen.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil ein dem Vorbringen der Klägerin allein als geltend gemachter Zulassungsgrund zu entnehmender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, weshalb das LSG ihrem Vertagungsantrag hätte nachgehen müssen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist hierzu ausgeführt, es sei weder mitgeteilt worden, aus welchen Gründen deren Geschäftsführer am Verhandlungstag verhandlungsunfähig gewesen sei, noch sei ein entsprechendes Attest beigefügt worden. Insofern hat die Klägerin auch mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision schon nicht vorgetragen, dass sie für die beantragte Verlegung des Termins (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) - im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts - ihrerseits alles ihr Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - juris RdNr 7 mwN; vgl auch BFH Beschluss vom 8.9.2015 - XI B 33/15 - BFH/NV 2015, 1690, wonach selbst die Vorlage des Attestes eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird, nicht ausreichend wäre).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807159

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