Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1997 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist, in welchem Umfang die beklagte Krankenkasse Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel zu erstatten hat. Der bei der Beklagten freiwillig versicherte Kläger hat von der in § 13 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Dienst- oder Sachleistungen Kostenerstattung zu wählen. Nach ihrer Satzung erstattet die Beklagte diejenigen Kosten, die bei der Erbringung als Dienst- oder Sachleistung entstanden wären, vermindert um einen Abschlag von 7,5 vH für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Bei den Arznei- oder Verbandmitteln errechnet sie den Erstattungsbetrag in der Weise, daß vom Apothekenabgabepreis die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung (§ 31 Abs 3 SGB V) und der Apothekenrabatt (§ 130 SGB V) abgezogen und der verbleibende Betrag sodann um 7,5 % gekürzt wird. Der Kläger hält den Abzug des Zuzahlungsbetrages und des Apothekenrabatts für rechtswidrig; seine diesbezügliche Feststellungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Interesse ist. Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß in der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Klärungsbedürftig ist ein Rechtsproblem dann nicht, wenn es bereits höchstrichterlich entschieden ist oder die Antwort darauf praktisch außer Frage steht. An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Problem nicht entscheidungserheblich ist und deshalb in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Zu beiden Punkten äußert sich die Beschwerde nicht, obwohl dazu Anlaß bestanden hätte.
Die Fragen, ob die Krankenkasse die Kostenerstattung auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medikamente beschränken und ob sie bei der Berechnung des Erstattungsbetrages den Abgabepreis für Arznei- und Verbandmittel um die vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen sowie den Apothekenrabatt vermindern darf, beantworten sich unmittelbar aus dem Gesetz. Denn § 13 Abs 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB V begrenzt den Erstattungsanspruch ausdrücklich auf die Kosen, welche die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Angesichts dieser eindeutigen Bestimmung liegt die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung der angesprochenen Probleme jedenfalls nicht auf der Hand, so daß es hierzu näherer Ausführungen in der Beschwerdebegründung bedurft hätte. Soweit es dem Kläger um die Zulässigkeit der anfangs von der Beklagten bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages praktizierten pauschalen Berechnungsmethode geht, ist die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Rechtsfrage nicht dargelegt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG sind dem Kläger durch die Pauschalierung keine Nachteile entstanden, weil eine individuelle Berechnung zu niedrigeren Erstattungsbeträgen geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen