Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei kassen- bzw vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten
Orientierungssatz
In kassen- und vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten bemißt sich der Gegenstandswert nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt innerhalb einer bestimmten, längeren Zeitspanne aus der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen kann bzw hätte erzielen können. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Verfahren über die Beteiligung/Ermächtigung von Krankenhausärzten an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung.
Normenkette
BRAGebO § 116 Abs 2 S 1 Nr 1, § 8 Abs 2 S 2; GKG § 13
Gründe
Nach § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung, also in der Regel auf das wirtschaftliche interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu im einzelnen BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).
In kassen- und vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten bemißt sich der Gegenstandswert nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt innerhalb einer bestimmten, längeren Zeitspanne aus der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen kann bzw hätte erzielen können (s BSG aaO). Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Verfahren über die Beteiligung/Ermächtigung von Krankenhausärzten an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es als angemessen anzusehen, wenn die hier für die Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde zulegende Zeitspanne mit zwei Jahren bemessen wird (Beschluß vom 10. Juli 1986 - 6 RKa 6/83 - unveröffentlicht; ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, MedR 1989, 211 f). dAs gilt auch im vorliegenden Verfahren, in dem der kläger statt einer befristeten eine unbefristete Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung erstrebte Hätte er dieses Prozeßziel erreicht, hätte die Ermächtigung bei Veränderungen der Bedarfslage jederzeit widerrufen werden können, so daß bei einer unbefristeten Ermächtigung eine Dauer von mehr als zwei jahren nicht wahrscheinlich gewesen wäre.
Der Kläger hat nach seinen Angaben in den Jahren 1989 und 1990 nach Abzug eines an das Krankenhaus abzuführenden Anteils von 50 % aus der Ermächtigung den Betrag von 115.788,-- DM an Einnahmen erzielt. In dieser Höhe war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen.
Fundstellen