Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 22.01.2020; Aktenzeichen S 21 R 1303/19) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.04.2021; Aktenzeichen L 2 R 266/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger bezogenen Altersrente und darum, ob der hierum geführte Rechtsstreit S 21 R 92/18 durch Klagerücknahme vor dem SG Duisburg beendet worden ist. Das SG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist (Gerichtsbescheid vom 22.1.2020). Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 20.4.2021 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das ihm am 17.5.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 31.5.2021 beim BSG eingegangenen, Schreiben vom 27.5.2021 Beschwerde eingelegt und zugleich ausgeführt, er begehre "Ermöglichung einer Sprungrevision in meiner Rentenangelegenheit bei Entscheidung zu Kosten/Gebühren Finanzierung eines Rechtsanwaltes". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Ein Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.6.2021 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), zwar den PKH-Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Dass die Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist beim BSG eingehen muss, ist dem Kläger in den Erläuterungen zur PKH am Ende des Urteils des LSG (dort Seite 8) eindeutig mitgeteilt worden. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14685246 |