Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 22.09.2021; Aktenzeichen S 12 R 79/18) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 22.08.2023; Aktenzeichen L 5 R 488/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, L, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach früheren erfolglosen Renten- und Überprüfungsverfahren bewilligte die Beklagte auf einen im Juni 2015 gestellten Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 12.1.2017 in der Gestalt des Bescheides vom 13.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2017). Seit Mai 2018 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente.
Die auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Klage ist teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat die Beklagte nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom 26.8.2020 verpflichtet, auf einen im Juli 2013 gestellten Rentenantrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.7.2013 zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 22.9.2021). Die Berufung der Klägerin mit dem Begehren, zu einem noch früheren Zeitpunkt unter Zugrundelegung eines bereits im Februar 2003 gestellten Antrages eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 22.8.2023).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.9.2023 Beschwerde eingelegt, mit Schreiben vom 17.11.2023 und vom 14.12.2023 begründet sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Sie macht eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung geltend und rügt einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Soweit die Klägerin zunächst ausdrücklich eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, formuliert sie dazu schon keine konkrete Rechtsfrage und macht auch keine weiteren Ausführungen zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG(vgl dazu BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 6) .
Auch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wird nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet. Die Beschwerdebegründung verweist auf die Sachaufklärungspflicht des LSG und rügt eine Verletzung von § 103 SGG. Die bereits im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 7.11.2023 - B 5 R 66/23 B - juris RdNr 8). Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht ausreichend das Wort erhalten, das Sach- und Streitverhältnis sei nicht ausreichend erörtert und die Ausführungen ihrer früheren Prozessbevollmächtigten Z in der Klageschrift nicht berücksichtigt worden, wird dies in der Beschwerdebegründung nicht näher konkretisiert.
Mit ihrem weiteren Vorbringen auch unter Bezugnahme auf das Gutachten von R, die Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten schon nach ihrer Entlassung aus der psychosomatischen Klinik im Jahr 2002 vorgelegen, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Der schriftsätzlich formulierten Bitte um einen richterlichen Hinweis, sofern weiterer Sach- bzw Rechtsvortrag für notwendig erachtet werde, war nicht zu entsprechen. Aus § 106 Abs 1 SGG folgt keine Pflicht, einen Beteiligten, der sachkundig durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 176/22 B - juris RdNr 8 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Die zugleich mit dem PKH-Antrag unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH kommt somit nicht in Betracht (vgl § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16208643 |