Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen S 8 U 477/20) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.12.2022; Aktenzeichen L 9 U 1216/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen, ihm am 21.12.2022 zugestellten Entscheidung des LSG hat der Kläger mit einem von ihm selbst gefertigten Schreiben am 16.1.2023 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig beantragt er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er am 22.2.2023 eingereicht.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; BSG Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und BSG Beschluss vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH-NV 1989, 802; BVerfG ≪Dreierausschuss≫ Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 23.1.2023, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch nicht vorgelegt. Diese ist erst am 22.2.2023 eingegangen.
Das LSG hat den Kläger mit den Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15641165 |