Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Formular
Leitsatz (redaktionell)
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wozu nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl. I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen sind.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, § 121
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen S 9 KR 3529/21) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.02.2023; Aktenzeichen L 5 KR 2514/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung über in der Mitte des Monats Juni 2020 gestellte Anträge auf Prüfung von Widerspruchsbescheiden sowie die Erstattung geleisteter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Das SG hat seine Klage mit Urteil vom 21.7.2022 abgewiesen, das LSG seine Berufung mit Beschluss vom 9.2.2023 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihm am 14.2.2023 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.2.2023, eingegangen am 17.2.2023, sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf ist der Kläger in den dem angefochtenen Beschluss beigefügten Erläuterungen zur PKH und mit Schreiben des Gerichts vom 20.2.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) bis zum 14.3.2023 vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von dem Kläger sinngemäß selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15673503 |