Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 11.05.2021; Aktenzeichen S 15 KR 2297/19)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.06.2022; Aktenzeichen L 5 KR 2090/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Streit stehen Beiträge auf Kapitalleistungen einer Lebensversicherung einerseits insgesamt und andererseits soweit die beklagte Krankenkasse hinsichtlich einer Versorgungsleistung aus einer Unterstützungskasse einen Verteilzeitraum über zehn Jahre in Höhe von 1/120 der Leistung monatlich sowie den allgemeinen und nicht den ermäßigten Beitragssatz zugrunde gelegt hat.

Die Arbeitgeberin, bei der die Klägerin bis zum 31.7.2011 versicherungspflichtig beschäftigt war, schloss zum 1.11.1984, zum 1.1.1990 und zum 1.1.1996 Kapitallebensversicherungen als "Betriebliche Direktversicherung (Gehaltsumwandlung)" bei einer Lebensversicherung AG ab; Versicherungsnehmerin war jeweils die Arbeitgeberin, Versicherte die Klägerin. Die Beiträge zahlte die Klägerin aus dem Bruttomonatsgehalt allein.

Seit dem 1.11.2012 ist die 1958 geborene Klägerin bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner und Pflichtmitglied bei der zu 2. beklagten Pflegekasse. Zum 1.1.2018 erhielt die Klägerin aus den Versicherungen insgesamt 17 040,39 Euro, zum 1.11.2018 weitere 79 922,15 Euro. Die Beklagte setzte darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz einschließlich des Zusatzbeitrags ab Dezember 2018 in Höhe von 147,87 Euro und ab Januar 2019 in Höhe von 150,28 Euro monatlich fest (Bescheid vom 21.12.2018). Nachdem das Versicherungsunternehmen im Widerspruchsverfahren eine prämienratierliche Berechnung der zum 1.1.2018 ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 15 075,77 Euro bestätigt hatte, korrigierte die Beklagte die Beiträge für Dezember 2018 auf 144,87 Euro und ab Januar 2019 auf 147,25 Euro monatlich (Bescheid vom 15.2.2019). Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.6.2019).

Im Klageverfahren hat die Beklagte aufgrund der Einführung eines gesetzlichen Freibetrags die Beiträge für die Zeit ab 1.1.2020 neu festgesetzt (Bescheid vom 12.9.2020). Nach Auszahlung einer von acht Raten der Versorgungsleistung der Unterstützungskasse der Arbeitgeberin an die Klägerin im Oktober 2020 hat die Beklagte die Beiträge unter Berücksichtigung von monatlich 1/120 der Gesamtversorgungsleistung für die Zeit ab 1.11.2020 (Bescheid vom 28.11.2020) sowie zum 1.1.2021 (Bescheid vom 19.12.2020) neu festgesetzt. Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.5.2021). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Beiträge ab 1.1.2022 auf insgesamt 573,38 Euro festgesetzt (Bescheid vom 18.12.2021). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurück- und die Klage gegen den zuletzt genannten Bescheid abgewiesen. Es hat ausgeführt, zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehörten nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ua Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen. Hierzu zählten auch die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielten Renten der betrieblichen Altersversorgung. Trete an deren Stelle eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V für längstens 120 Monate 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag. Eine Verlängerung des Zeitraums in Anlehnung an § 18a Abs 3 Satz 3 SGB IV bzw die aktuelle Sterbetafel komme nicht in Betracht. Bei einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers geschlossenen oder von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführten Lebensversicherung, bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt seien, handele es sich um betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Die Arbeitgeberin der Klägerin sei bis zu deren Ausscheiden aus dem Unternehmen Versicherungsnehmerin gewesen. Die Lebensversicherungen hätten der Altersversorgung gedient, denn es sei vereinbart gewesen, dass sie in dem Jahr ausgezahlt würden, in dem die Klägerin das 60. Lebensjahr erreiche. Die Beklagte habe entsprechend der Rechtsprechung des BSG ausschließlich die betrieblichen Anteile der Kapitalleistungen berücksichtigt, dh solche, die auf Beiträgen aus Zeiten beruhten, in denen die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin gewesen sei. Die im Oktober 2020 begonnene ratenweise Auszahlung der Leistung aus der Unterstützungskasse in Höhe von 279 615 Euro habe die Beklagte unter Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung zutreffend bereits ab 1.11.2020 insgesamt verbeitragt, obwohl sich der Zufluss auf acht Raten verteile. Denn es handele sich gleichwohl um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS von § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, die mit der ersten Auszahlung insgesamt der Beitragspflicht unterliege. Die Beklagte habe auch den seit 1.1.2020 gesetzlich vorgesehenen Freibetrag abgezogen. Der ermäßigte Beitrag nach § 243 Satz 1 SGB V finde keine Anwendung, weil § 248 Satz 1 SGB V für Versorgungsbezüge den allgemeinen Beitragssatz anordne und als speziellere Vorschrift vorgehe. Verfassungsrecht sei nicht verletzt, ein Verbot der Doppelverbeitragung existiere nicht und eine Rechtswidrigkeit sei auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu erkennen (Urteil vom 29.6.2022).

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Soweit die Klägerin sich gegen die Beitragspflicht der Auszahlungen aus den Lebensversicherungen wendet, fehlt es schon an der Darlegung einer abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich trotz seines Umfangs im Wesentlichen darin, auf das Fehlen einer (vermeintlich) notwendigen Arbeitgeberzusage hinzuweisen, aus einer Veröffentlichung von Prof. Bieback (NZS 2019, 246) zu zitieren, die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darzustellen und sich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Einnahmen sowie dem Zusätzlichkeitskriterium auseinanderzusetzen.

Die Klägerin führt im Wesentlichen Argumente gegen die Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in Gestalt reiner Kapitallebensversicherungen ohne Rentenstammrecht auf. Selbst wenn hierzu eine Rechtsfrage unterstellt würde, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Beitragspflicht. Zwar stützt die Klägerin ihre Rechtsansicht auch auf Fachliteratur, doch geht sie aufgrund ihrer umfangreichen Zitate aus der Rechtsprechung des BSG offensichtlich selbst davon aus, dass die im Zusammenhang mit der Beitragspflicht von Kapitallebensversicherungen stehenden Rechtsfragen bereits umfassend vom BSG geklärt sind, wenn auch nicht in ihrem Sinne. Neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergeben könnte (vgl BSG Beschluss vom 9.6.2023 - B 12 KR 17/22 B - juris RdNr 10 mwN), werden nicht dargelegt. Mit dem Einwand, die Rechtssache habe "grundsätzliche Bedeutung, da die höchstrichterliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Direktversicherungen generell der betrieblichen Altersversorgung zuordnet und damit als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V bewertet, ohne zu beachten, dass Direktversicherungen, die nicht auf einer Arbeitgeberzusage beruhen, keine betriebliche Altersversorgung sind und auch als arbeitnehmerfinanzierte reine Kapitallebensversicherungen, mit sofortigem unwiderruflichen Bezugsrecht mit den typischen Merkmalen der gesetzlichen Rente nicht vergleichbar sind", wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine Grundsatzfrage aufgeworfen, sondern die Unrichtigkeit der bisherigen Rechtsprechung geltend gemacht. Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung vermag aber nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Das Gleiche gilt, soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird: "Beim Einzellebensversicherungsvertrag, der nicht auf einer Individualzusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung beruht, bedeutet das Abschließen des Einzellebensversicherungsvertrags auf Rechnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, der nur zur steuerlichen Anerkennung der Pauschalbesteuerung der Lebensversicherungsbeiträge stellvertretend für den Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (temporär) die Versicherungsnehmer-Eigenschaft übernehmen musste, nicht, dass mit dem Vertragsabschluss der Rahmen des Betriebsrentenrechts betreten wird". Auch insoweit wird weder eine abstrakte Rechtsfrage bezeichnet noch die Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Die Klägerin legt hierzu wiederum ausschließlich ihre von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung dar, dass es sich lediglich um "eine vom Arbeitgeber ermöglichte Eigenvorsorge des Arbeitnehmers" handele, "die nicht der zweiten Säule der Alterssicherung (betriebliche Altersversorgung), sondern allenfalls der dritten Säule (private Altersvorsorge) zurechenbar" sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.

Soweit in der Beschwerdebegründung die näheren Einzelfallumstände zur Versorgungszusage ihrer Arbeitgeberin dargelegt oder im Hinblick auf den Zweck der Kapitalleistungen zur Altersversorgung Ausführungen zum Lebensalter der Klägerin oder ihren sonstigen Lebensumständen gemacht werden, wird auch daraus keine grundsätzliche Bedeutung deutlich. Die Revision wäre - wie bereits ausgeführt - selbst dann nicht zuzulassen, wenn das LSG im Einzelfall das Recht nicht richtig angewendet hätte.

Auch zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht ist weder eine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit von Bundesrecht mit höherrangigem Recht bezeichnet noch die Klärungsbedürftigkeit einer (erneuten) verfassungsrechtlichen Prüfung hinreichend dargelegt worden. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. BSG und BVerfG haben sich - wie in der Beschwerdebegründung dargelegt - bereits mehrfach mit verfassungsrechtlichen Fragen zur Beitragspflicht von Kapitalauszahlungen befasst. Das BSG hat sich auch schon mit dem Argument der Doppelverbeitragung von Einkommen sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase befasst (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 28 RdNr 19) und das BVerfG hat in der Beitragserhebung keine Verletzung von Art 14 GG oder Art 3 GG gesehen (vgl zB BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - BVerfGK 13, 431 S 434 ff = SozR 4-2500 § 229 Nr 5, RdNr 26 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - BVerfGK 18, 4 S 8 ff = SozR 4-2500 § 229 Nr 10, RdNr 12 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.3.2017 - 1 BvR 631/15 - juris RdNr 10; BVerfG Beschluss vom 9.7.2018 - 1 BvL 2/18 - juris RdNr 18 ff). Weshalb gleichwohl die streitige Beitragspflicht in Bezug auf Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG erneut höchstrichterlich geklärt werden müsse, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Ein über die bezeichnete Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

b) Im Hinblick auf die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags wirft die Klägerin die Fragen auf,

"ob für die Klägerin als Vollrentenbezieherin einer Erwerbsminderungsrente seit dem 01.11.2012 auf alle ihre beitragspflichtigen Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz aus § 243 SGB V gilt oder ob auf die gesetzliche Rente gemäß § 247 SGB V und Versorgungsbezüge gemäß § 248 SGB V der allgemeine Beitragssatz aus § 241 SGB V anzuwenden ist"

und

"ob nach Einführung des Gesundheitsfonds und den damit verbundenen Gesetzesänderungen für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V genannten Personenkreis, die Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente oder vollen Altersrente, auf ihre nach § 237 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz aus § 243 SGB V nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG anzuwenden ist".

Auch insoweit ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Warum sich diese Fragen nicht anhand der hierzu bereits ergangenen Entscheidungen (BSG Urteile vom 10.5.2006 - B 12 KR 3/05 R; B 12 KR 7/05 R; B 12 KR 9/05 R; B 12 KR 13/05 R; B 12 KR 21/05 R - juris sowie vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 4; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2008 - 1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3 RdNr 35) beantworten lassen sollen, hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, die Erhebung des vollen Beitragssatzes für Rentner ohne Krankengeldanspruch sei ein "systemwidriger Missstand", nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Auch seien die Vorschriften der §§ 247, 248 SGB V gegenüber § 243 SGB V nicht vorrangig anzuwenden; vielmehr müsse bei parallel in Frage kommenden Vorschriften die jüngere Vorschrift oder das Günstigkeitsprinzip gelten. Mit diesem Vorbringen werden lediglich die aus der Sicht der Klägerin für eine Heranziehung des ermäßigten Beitragssatzes sprechenden rechtlichen Argumente dargelegt. Sie zeigt aber nicht auf, weshalb diese Gesichtspunkte eine erneute Befassung des BSG notwendig machen sollten.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin macht eine Divergenz zu dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) geltend, weil "das BVerfG in der Rn. 12 für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung die Arbeitgeberzusage - bei der arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung die Umfassungszusage des Arbeitgebers (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) - als das konstituierende Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung anerkennt und nachfolgend in der Rn. 14 der institutionellen Abgrenzung nach dem Versicherungstyp eine Absage erteilt" habe, "während der 5. Senat des LSG BW, wie fast alle Sozialgerichte, immer noch an der überkommenen Doktrin der typisierenden institutionellen Abgrenzung mit dem hinreichenden Bezug zum Berufs-/Erwerbsleben" festhalte "und die Arbeitgeberzusage für entbehrlich" halte. Damit werden schon keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgezeigt. Selbst wenn sich die dargelegten Aussagen der Entscheidung des BVerfG entnehmen ließen, macht die Klägerin nicht deutlich, weshalb das LSG die Rechtsprechung des BVerfG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern in Frage gestellt hätte.

3. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 103 SGG mit der Begründung, das LSG habe bei der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, die eingereichten Tatsachenbeweise fallen gelassen und sei den dazu eingereichten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Sie beachtet aber nicht, dass das Tatsachengericht nur diejenigen Tatsachen zu ermitteln hat, die nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Die Klägerin rügt, dass das LSG bestimmten Tatsachen, die sie selbst für entscheidungserheblich hält, keine rechtliche Relevanz beimisst. Damit wird aber nicht eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung dargelegt, sondern im Ergebnis die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz gerügt. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsauffassung ist aber nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Heinz

Beck

Waßer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16129445

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