Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 26.03.2020; Aktenzeichen S 39 R 565/19) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 26.03.2024; Aktenzeichen L 4 R 242/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, C, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gestattung der Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1.9.1998 bis zum 28.2.2005 durch den Kläger. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, dem Kläger am 6.5.2024 zugestellten Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5.6.2024, eingegangen beim BSG am 6.6.2024, Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
II
1. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht innerhalb der bis zum 8.8.2024 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor, worauf der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 9.8.2024 hingewiesen wurde. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Sie ist - wie ausgeführt - mangels fristgerechter Begründung unzulässig.
Der Kläger war, selbst wenn er zur Bestreitung der Kosten für seine Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Bringt ein Prozessbevollmächtigter, nachdem er ein Rechtsmittel eingelegt hat, weder durch Niederlegung des Mandats noch auf sonstige Weise zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt wissen will, muss er die gesetzliche Frist für die Begründung des Rechtsmittels beachten und einhalten; anderenfalls treffen die Folgen der von ihm verschuldeten Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG seinen Mandanten (vgl BSG Beschluss vom 7.12.2016 - B 14 AS 321/16 B - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - juris RdNr 2 mwN). Dies gilt auch hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Vielmehr hat er - zuletzt mit Schreiben vom 8.8.2024 - eine Begründung der Beschwerde angekündigt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16708827 |