Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.9.2016.
Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse in der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert. Er erzielte Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung von rund 430 Euro monatlich. Im Rahmen einer Einkommensüberprüfung wurde der Beklagten bekannt, dass er daneben eine Rente aus einer privaten Versicherung von rund 90 Euro erhielt. Die gegen den das Ende der Familienversicherung zum 31.8.2016 feststellenden Bescheid (vom 5.1.2017, Widerspruchsbescheid vom 28.4.2017) gerichtete Klage hat das SG Detmold abgewiesen (Urteil vom 17.4.2018). Gegenstand des Verfahrens sei nur das Ende der Familienversicherung zum 31.8.2016, das die Beklagte zutreffend festgestellt habe. Der Vortrag des Klägers, dass durch die mit Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung eintretende Beitragspflicht sein Existenzminimum gefährdet sei, hindere das Ende der Familienversicherung nicht. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils zurückgewiesen (Beschluss vom 7.9.2018). Die Ausführungen des Klägers zur Kündigung seiner obligatorischen Anschlussversicherung enthielten keine neuen Gesichtspunkte.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe aus § 160 Abs 2 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Rechtsfrage muss abstrakt-generell formuliert sein und die Auslegung, den Anwendungsbereich oder die Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht betreffen (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Beschwerdebegründung hat weiter auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung die Frage auf,
"wie sich die dort" (12 RK 4/92) "durchaus nachvollziehbaren Erwägungen in einem Fall verhalten, in dem der höhere Beitrag für obligatorisch gesetzlich Anschlussversicherte eine Erwerbstätigkeit wirtschaftlich schlechter stellt als den Bezug von Grundsicherungsleistungen".
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) damit schon deshalb nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Norm stellt. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Aus der formulierten Frage ergibt sich nicht ausreichend, die Auslegung welcher Norm der Kläger für klärungsbedürftig hält. Allein die Erwähnung des § 10 Abs 1 (S 1) Nr 5 SGB V auf Seite 2 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um die formulierte Frage aus sich heraus nachvollziehbar zu machen, denn § 10 SGB V verhält sich weder zum Existenzminimum noch zur obligatorischen Anschlussversicherung.
b) Der Kläger legt auch die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Schon das SG hat ausgeführt, dass zulässiger Streitgegenstand der Klage nur der Bescheid vom 5.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2017 ist, in dem das Ende der Familienversicherung zum 31.8.2016 festgestellt wurde. Die obligatorische Anschlussversicherung und der dazu zu leistende Beitrag sind nach den Feststellungen des LSG nicht Gegenstand dieser Bescheide, sondern weiterer Bescheide, die der Kläger gesondert mit Rechtsbehelfen angefochten hat. Der Kläger hat nicht in hinreichender Weise dargelegt, warum dennoch die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Frage zur Beitragspflicht in der obligatorischen Anschlussversicherung im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein soll. Der Hinweis, dass er bei Anwendung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in der obligatorischen Anschlussversicherung versichert sei und deshalb einen Beitrag zu zahlen habe, reicht dafür nicht.
2. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 1.10.2018 den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG erwähnt, hat er damit entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet. Ausführungen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit vermögen die gesetzlich in § 160a Abs 2 S 3 SGG geforderte Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe nicht zu ersetzen. Weitere Zulassungsgründe macht der Kläger nicht geltend.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12550298 |