Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 - L 4 R 568/20 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Bewertung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 "wie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld". Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 25.6.2020 hatte teilweise Erfolg. Das LSG hat den angefochtenen Bescheid vom 9.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 mit der Begründung aufgehoben, die Beklagte habe im Vormerkungsverfahren nicht über die konkrete Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten entscheiden dürfen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und den geltend gemachten Anspruch verneint. Auch hat es eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.3.2014 als unzulässig erachtet, weil dieser nach einer Erledigungserklärung des Klägers in einem früheren Rechtsstreit bestandskräftig sei (Urteil vom 10.9.2021).
Mit Schreiben vom 10.12.2021 (eingegangen beim BSG per Telefax am selben Tag) hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und ausgeführt "auch erhebe ich Beschwerde".
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass dies hier der Fall ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Wie bereits der 13. Senat in zwei früheren Verfahren ausgeführt hat, gilt dies auch für die vom Kläger problematisierte Unterscheidung des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Leistungen nach dem SGB II bei der Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten (vgl BSG Beschluss vom 29.10.2018 - B 13 R 4/18 BH - juris RdNr 4 und BSG Beschluss vom 3.4.2014 - B 13 R 4/14 BH - nicht veröffentlicht). Soweit der Kläger zum Ablauf der nichtöffentlichen Sitzung des 18. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen am 15.11.2016 in dem früheren Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 18 R 669/16 vorträgt, beanstandet er im Kern die rechtliche Bewertung durch das LSG. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht begründet werden (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11 mwN). Die im Rechtsstreit L 18 R 669/16 erklärte teilweise Rücknahme seiner Berufung war im Übrigen bereits Gegenstand der Überprüfung vor dem BSG (vgl Beschluss vom 29.10.2018 - B 13 R 4/18 BH).
Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Da dem Kläger mithin PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Hannes Körner
Fundstellen
Dokument-Index HI15177571 |