Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen L 3 R 645/16)

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.05.2016; Aktenzeichen S 15 R 1986/12)

 

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 30.11.2016, welcher dem Kläger am 2.12.2016 zugestellt wurde, hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger mit Schreiben vom 29.9.2017, beim BSG eingegangen am 5.10.2017, persönlich unterzeichnete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG hat der Senat mit Beschluss vom 8.11.2017 - B 5 R 316/17 B - als unzulässig verworfen, weil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt wurde.

Den mit Schreiben vom 2.12.2017 gestellten und mit Schreiben vom 20.12.2017 präzisierten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10.1.2018 - B 5 R 29/17 BH und B 5 R 377/17 B - abgelehnt.

Mit Schreiben vom 21.6.2018, eingegangen beim BSG am 23.7.2018, hat der Kläger erneut zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2016 die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren vor dem BSG, der nicht zugleich als erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 30.11.2016 zu verstehen ist, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 10.1.2018 - B 5 R 29/17 BH und B 5 R 377/17 B - verwiesen, an denen der Senat festhält.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12151514

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