Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1999 – L 3 AL 453/97 – Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) ua zur Gewährung höheren Übergangsgeldes, zu dessen rechtzeitiger Auszahlung sowie zur Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens. Ferner wendet er sich gegen die ihm abverlangte Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises. Erstmals im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Verurteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden zur Korrektur seines Versicherungsverlaufs sowie der BA ua zu Schadensersatz aus Amtshaftung und zur Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit von 1983 bis 1988.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die BA auf die Berufung des Klägers zur Gewährung höheren Übergangsgeldes verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen sowie die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen abgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, dem Kläger sei höheres Übergangsgeld für die Zeit vom 24. September 1991 bis 31. Januar 1992 iH von kalendertäglich 71,74 DM zu zahlen, weil es für die Berechnung des Übergangsgeldes auf das Arbeitsentgelt ankomme, das die LVA dem von ihr zuvor gezahlten Übergangsgeld zugrunde gelegt habe. Ein höherer Anspruch auf Übergangsgeld könne dem Kläger nicht zugebilligt werden. Hinsichtlich der Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises sei allenfalls noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Diese sei jedenfalls unbegründet, weil eine Ausnahme vom Hinterlegungsverlangen nur in atypischen Fällen zu machen und ein solcher atypischer Fall nicht ersichtlich sei. Für die Verurteilung zur Übernahme von im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die BA nach der Bewilligung des Zwischen-Übergangsgeldes Fälligkeitstermine überschritten hätte. Die im Berufungsverfahren gestellten Anträge stellten jeweils eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung iS des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Die Beklagten hätten den Klageänderungen nicht zugestimmt. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich.
Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn seine Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG; § 114 Zivilprozeßordnung).
Einer der in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens) wird sich nicht darlegen oder bezeichnen lassen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß einer der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Dies gilt auch für die fragliche Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises, weil ein überwiegendes Interesse des Klägers, das der Hinterlegung des Ausweises nach § 100 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – entgegenstehen könnte, offenkundig nicht vorliegt.
Auch ein Mangel des Berufungsverfahrens wird sich nicht bezeichnen lassen. Dazu ist hervorzuheben, daß sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit der Begründung wird darlegen lassen, daß der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hat. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen war angesichts der ganz erheblichen Dauer des Verfahrens und des vorliegenden schriftlichen Vortrags des Klägers mit Blick auf eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung in keiner Weise eingeschränkt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Ablehnung der Klageänderungen durch das LSG als Verfahrensfehler gerügt werden könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine Änderung der Klage nach § 99 Abs 1 SGG nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Da die übrigen Beteiligten der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen hatten, hatte das LSG nach seinem Ermessen darüber zu befinden, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175228 |
SozSi 2001, 144 |