Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.02.2020; Aktenzeichen S 17 AS 592/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.12.2023; Aktenzeichen L 3 AS 672/23 ZVW) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Der zur Aufhebung und Zurückverweisung des gegenüber der Klägerin ergangenen Urteils des LSG vom 6.12.2021 führende Verfahrensmangel(dazuBSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 2 ff) besteht nicht mehr: Das LSG hat den Übertragungsbeschluss auf den sogenannten kleinen Senat vom 4.9.2023 der Klägerin am 7.9.2023 zugestellt.
Der sogenannte kleine Senat war aufgrund des Übertragungsbeschlusses auch befugt und verpflichtet, über die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung zu entscheiden(vgl dazu näherBSG vom 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH - juris RdNr 5 ff) . Ob das LSG zusätzlich zur Berufungszurückweisung hätte tenorieren müssen, dass die Klage abgewiesen wird, kann dahinstehen. Denn insofern könnte selbst die Durchführung eines Revisionsverfahrens allenfalls zu einer Klarstellung des Tenors führen(vglBSG vom 28.3.2019 - B 10 EG 6/18 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 5 RdNr 44) , die für die Klägerin nicht günstiger wäre und von ihr daher mangels Rechtsschutzbedürfnis auch nicht erstrebt werden könnte(vglBSG vom 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH - juris RdNr 9 ) .
Auch im Übrigen liegt kein Verfahrensmangel vor. Das LSG durfte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Das LSG hat die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend(vglBSG vom 26.5.2015 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7 ;BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10 ) . Dass das LSG zugunsten der Klägerin Maßnahmen vergleichbar einem "Zeugenschutz" hätte ergreifen müssen, um ihr die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, weil die Klägerin "Opfer eines Staatsverbrechens" sei, ist fernliegend(hierzu zuletztBSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 12 mwN) . Daher ist nicht zu beanstanden, dass das LSG den mit der Notwendigkeit eines "Zeugenschutzes" begründeten Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 27.11.2023 mit Verfügung vom 30.11.2023 bzw Schreiben vom 4.12.2023 abgelehnt hat; auch hierfür war die Berichterstatterin des Berufungsgerichts zuständig, da sie aufgrund des Übertragungsbeschlusses an die Stelle des Vorsitzenden getreten ist(vglBSG vom 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B - juris RdNr 7 ) .
Estelmann |
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Harich |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI16283240 |