Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. März 2019 (Az: L 1 KR 75/18) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.3.2019. In der Hauptsache begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte einen Antrag auf Krankengeld ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat. Auf diesen Antrag hat er die zuvor erhobene Untätigkeitsklage umgestellt, nachdem die Beklagte ihm das begehrte Krankengeld wie beantragt ab 1.3.2015 gewährte.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 17.7.2018, Urteil des LSG vom 7.3.2019). Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Untätigkeitsklage sei nach Gewährung des Krankengeldes durch die Beklagte erledigt. Eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse seien nicht ersichtlich, sodass auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Zudem hätten die zeitlichen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 S 1 SGG nicht vorgelegen. Nach dieser Vorschrift sei die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Diese Frist sei bei der Erhebung der Untätigkeitsklage durch den Kläger am 15.5.2015 unter keinem Gesichtspunkt abgelaufen gewesen, selbst dann nicht, wenn der Kläger den Antrag auf Krankengeld bereits am 16.3.2015 gestellt habe.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
In dem angestrebten Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Für die Zulassung der Revision muss vielmehr einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Gründe vorliegen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels liegt aber keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vor, sodass auch ein zugelassener Bevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) keinen Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 SGG mit Erfolg rügen könnte.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Bestimmte Verfahrensrügen sind jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision auf einen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe gestützt werden könnte.
Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers eine solche Rechtsfrage von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger macht geltend, er habe schon vor dem Krankenkassenwechsel auf den Krankengeldbezug hingewiesen, ohne dass etwas passiert sei. Daher habe er einen formlosen Antrag auf Vorschuss im selben Umschlag mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Dies sei Mitte März gewesen. Auch daraufhin sei erst nichts passiert, bevor er schließlich einen Antrag für Krankengeld zugeschickt bekommen habe. Wenn sich dazu nichts in der Akte befinden sollte, sei diese unvollständig. Wenn man ihn zu dieser Frage angehört hätte, dann hätte er dies auch vortragen können.
Zur Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage, dass die Beklagte einen Antrag auf Krankengeld ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat, ist weder allgemein noch aus den Ausführungen des Klägers eine bislang nicht geklärte abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar, die für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit relevant sein könnte.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger ausführt, "das große Bemühen der Gerichte" habe sich bisher darauf beschränkt, "an jeglichem Vortrag vorbei einen Sachverhalt zu konstruieren, der mit den rechtlichen Entscheidungen der Gegenseite übereinstimmte", ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen nur insoweit zu erforschen hat, als er für die Entscheidung relevant wird. Die Ausführungen des Klägers, zu seinen Bemühungen, Krankengeld von der Beklagten zu erhalten, erklären jedoch nicht, welches Interesse er jetzt - nachdem ihm das Krankengeld bereits gewährt wurde - noch an der weiterverfolgten Feststellungsklage haben könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beklagte seinen Krankengeldantrag tatsächlich ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hätte. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist weder eine Wiederholungsgefahr, noch ein Rehabilitierungsinteresse erkennbar. In entsprechender Anwendung von § 131 Abs 1 S 3 SGG ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen sog Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse war bisher nicht ersichtlich und ist es auch nicht durch die Ausführungen des Klägers geworden.
Aus diesem Grund leidet die Entscheidung des LSG auch nicht erkennbar an einem Anhörungsmangel. Gerichte haben den Beteiligten grundsätzlich nur zu entscheidungserheblichem Sachverhalt rechtliches Gehör zu gewähren. Die Ausführungen des Klägers machen deutlich, dass die Entscheidung des LSG auch dann nicht anders hätte ausfallen können, wenn man ihn zu dem genauen Ablauf seines Krankengeldantrages noch weitergehend angehört hätte.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13408530 |