Verfahrensgang
LSG Bremen (Urteil vom 12.12.1996) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Jürgen Wieloch-Thomann in Bremen beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 12. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten und am 14. März 1997 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 1997 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Bremen (LSG) Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde durch den Prozeßbevollmächtigten mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 1997 vorgelegt, der am 11. April 1997 beim BSG eingegangen ist.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ua voraus, daß die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung unzulässig ist.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde innerhalb der bis zum 16. April 1997 laufenden Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils des LSG begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozeßvertretung nicht in der Lage sein sollte, deswegen nicht gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltschaftlichen Vertretung. Bringt der Prozeßbevollmächtigte, nachdem er – wie hier – Beschwerde eingelegt hat, nicht zum Ausdruck, daß er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde oder die Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs beschränkt wissen will, so muß er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs 3 Satz 2 SGG seinen Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160, sowie Beschluß des Senats vom 13. März 1996 – 2 BU 44/96 –).
Da somit die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist nach § 160a iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig verworfen werden mußte, war der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen