Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Landesblindengeldes – Einrichtung iSd § 2 Abs. 2 S. 1 BliGG ND – blindheitsbedingte Mehraufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Kürzung von Landesblindengeld nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblindengeld bei Aufenthalt in einem Berufsförderungswerk zwecks blindentechnischer Grundrehabilitation.
Stand: 25. März 2002
Normenkette
BliGG ND § 1 Abs. 1 Fassung: 1993-01-18, § 2 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1993-01-18, § 9 Abs. 4 Fassung: 1993-01-18; BSHG §§ 39, 39ff, 67 Abs. 3, § 97 Abs. 4
Beteiligte
Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Januar 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (idF der Bekanntmachung vom 18. Januar 1993, NdsGVBl 1993, 25 ≪LBliGG≫) zustehenden Blindengeldes.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin stand im Bezug von Blindengeld bei der Stadt Hannover. Zum 30. September 1993 wurde sie in das Berufsförderungswerk (Bfw) Düren – Zentrum für berufliche Bildung Blinder und Sehbehinderter – für eine blindentechnische Grundrehabilitation aufgenommen. Die Kosten hierfür übernahm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Die Landeshauptstadt Hannover setzte durch Bescheid vom 28. Dezember 1993 das der Klägerin zu gewährende Blindengeld um 50 vH herab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin befinde sich nunmehr in einer Einrichtung, daher sei ihr nur die Hälfte des Blindengeldes auszuzahlen. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht angefochten. Der Landschaftsverband Rheinland vertrat in der Folgezeit die Auffassung, der Klägerin stehe weiterhin ein Anspruch auf Zahlung des vollen Blindengeldes zu, weil das Bfw Düren keine Einrichtung im Sinne des LBliGG darstelle. Deshalb zahlte dieser Landschaftsverband der Klägerin zunächst den Unterschiedsbetrag zum vollen Blindengeld aus, stellte seine Zahlungen jedoch zum 31. Dezember 1994 ein.
Die Landeshauptstadt Hannover erließ am 27. Januar 1995 einen weiteren Bescheid, in dem die Klägerin nochmals darauf hingewiesen wurde, daß sie sich seit 30. September 1993 in einer Einrichtung iS des § 2 Abs 2 LBliGG befinde. Das ihr zustehende Blindengeld sei deshalb (weiterhin) um 50 % zu kürzen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. April 1995; Urteil des Sozialgerichts Hannover ≪SG≫ vom 12. Juni 1998). Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe weiterhin in Hannover eine Wohnung beibehalten müssen. Aufgrund der Schließungszeiten des Heims in Düren sei sie zu häufigen Heimfahrten gezwungen gewesen. In dem Heim sei keinerlei Betreuung oder Pflege geleistet worden. Zumindest hätte der Beklagte bei der Kürzungsentscheidung aber Ermessen ausüben müssen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 28. Januar 2000 ausgeführt, der Beklagte habe das der Klägerin zustehende Blindengeld zu Recht gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG gekürzt. Nach dieser Vorschrift verringere sich das Landesblindengeld höchstens um 50 vH, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinde und die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen würden. Bei dem Bfw Düren habe es sich um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG sei vom Landesgesetzgeber in einem gewollten Akt der Anpassung wörtlich aus § 67 Abs 3 1. Halbsatz Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen worden. Deshalb könne zur Auslegung auf § 67 Abs 3 BSHG sowie den im Sozialhilferecht entwickelten Einrichtungsbegriff zurückgegriffen werden. Die Entstehungsgeschichte des § 67 Abs 3 BSHG mache deutlich, daß der Gesetzgeber alle Einrichtungen in den Blick genommen habe, die dem Blinden über die Gewährung von Unterkunft hinausgehende Betreuungsleistungen erbrächten, so daß dem Blinden insoweit geringere Aufwendungen entstünden, als ihm außerhalb solcher Einrichtungen entstehen würden (Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof ≪VGH≫ Baden-Württemberg, FEVS 23, 433). Weiterhin könne auf die zu § 97 Abs 4 BSHG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift seien Anstalten, Heime oder sonstige Einrichtungen alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen dienten. Bei der blindentechnischen Grundausbildung habe es sich um eine Eingliederungsmaßnahme iS von §§ 39 ff BSHG gehandelt, was sich ohne weiteres daraus ergebe, daß diese Maßnahme ausdrücklich in § 16 der nach § 47 BSHG ergangenen Eingliederungshilfeverordnung erwähnt werde. Im Sozialhilferecht sei aber anerkannt, daß ein Wohnheim als Einrichtung iS von §§ 67 Abs 3 Satz 1, 97 Abs 4 BSHG zu betrachten sei, wenn es Teil einer Eingliederungsmaßnahme sei, die einem Sozialhilfeträger obläge, wenn nicht ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger hierfür aufzukommen habe (Hinweis ua auf Bayerischer VGH, FEVS 28, 152, 154). Stehe ein Wohnheim mit einer Eingliederungseinrichtung, etwa der Ausbildungsstätte eines Rehabilitationswerkes für Behinderte, in einem Funktionszusammenhang, so sei auf die insgesamt gewährte Betreuung abzustellen. Werde dieser Funktionszusammenhang in den Blick genommen, so ergebe sich, daß das Bfw Düren eine Einrichtung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG dargestellt habe, weil eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG durchgeführt worden sei. Dieses Ergebnis werde im übrigen auch durch das Maß der Betreuung im Bfw Düren bestätigt. Es sei Vollverpflegung und Zimmerreinigung geleistet worden. Weiterhin habe den Blinden eine Punktschriftbibliothek und eine mit Sozialarbeitern besetzte Tagesstation zur Verfügung gestanden. Der Beklagte sei bei der Kürzung des Blindengeldes nicht verpflichtet, jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit blindheitsbedingte Mehraufwendungen durch die Aufnahme in gerade die konkrete Einrichtung entfielen. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Vielmehr finde § 2 Abs 2 LBliGG seine Entsprechung in der pauschalierenden Bewilligung von Landesblindengeld. Auch bei der Bewilligung werde nicht geprüft, wie hoch die dem Blinden entstehenden blindheitsbedingten Aufwendungen tatsächlich seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, in welchem Maß in der Einrichtung Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht würden. Maßgeblich sei allein, ob überhaupt eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes vorliege. Werde diese Frage bejaht, so sei die Kürzung – unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsaufwand – vorzunehmen. § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG räume der Verwaltung bei dieser Entscheidung auch keinerlei Ermessen ein.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 2 Abs 2 LBliGG. Bei dem Bfw Düren habe es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Dem Urteil könne gefolgt werden, soweit auf den Einrichtungsbegriff des § 67 Abs 3 BSHG zurückgegriffen werde. Aus der Gesetzgebungsgeschichte dieser Norm folge jedoch, daß das Blindengeld wegen der besonderen Betreuungsleistungen in den Einrichtungen gekürzt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß sich hierdurch keine gravierenden Nachteile für die Blinden ergäben, weil als Einrichtungen nur Vollheime gelten könnten, die über die Unterkunftsleistung hinaus in erheblichem Umfang Betreuungsleistungen erbrächten. Die vom LSG in Bezug genommenen Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des Bayerischen VGH könnten nicht überzeugen, soweit sie Wohnheime als Einrichtungen bezeichneten, nur weil sie in derselben Trägerschaft stünden wie die Berufsbildungsmaßnahme, die der Wiedereingliederung des Blinden in die Gesellschaft diene. Vom LSG werde in einem Zirkelschluß ein Wohnheim zunächst als Einrichtung definiert, ohne daß die Betreuungsleistungen tatsächlich konkret benannt würden. Sodann werde festgestellt, weil es sich um eine Einrichtung handele, brauchten die gewährten Betreuungsleistungen auch nicht im einzelnen benannt zu werden. Das LSG versuche anschließend aber selbst diesen Zirkelschluß zu vermeiden, indem die einzelnen Betreuungsmaßnahmen im Bfw Düren benannt würden, wobei allerdings die Zurverfügungstellung von Nahrung, Zimmerreinigung und einer Punktschriftbibliothek gerade nicht zu einer Reduzierung von blindheitsbedingten Mehraufwendungen führe. Eine tatsächliche Betreuung sei ihr – der Klägerin – nicht zugute gekommen, weshalb es unerheblich sei, daß die Ausbildung im Bfw Düren als solche eine Maßnahme der Eingliederungshilfe dargestellt habe. Des weiteren seien zahlreiche Schüler Tagespendler gewesen. Diesen sei das Blindengeld nicht gekürzt worden. Es verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), wenn Personen, die ohne Betreuung in einem Wohnheim lebten, schlechter behandelt würden als die Tagespendler aus der näheren Umgebung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum von Januar 1995 bis Ende Dezember 1996 Blindengeld in voller Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei der blindentechnischen Grundrehabilitation im Bfw Düren habe es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG gehandelt. Das angeschlossene Wohnheim habe in einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang mit dieser Maßnahme gestanden, weshalb eine Einrichtung iS des § 2 Abs 2 LBliGG vorgelegen habe. Befinde sich der Blinde in einer solchen Einrichtung, so sei ohne weitere Ermittlung der konkreten Ersparnisse das Blindengeld pauschal zu kürzen.
II
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) begründet. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Klägerin ab 1. Januar 1995 höheres (volles) Blindengeld zusteht. Dies hängt davon ab, ob es sich bei dem Bfw Düren um eine Einrichtung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG handelt. Eine Einrichtung im Sinne dieser Norm liegt nur dann vor, wenn Blinde infolge der in der Einrichtung gewährten Betreuungsleistungen von blindheitsbedingten Mehraufwendungen nicht unerheblich entlastet werden. Welche blindenspezifischen Betreuungsleistungen in dem Bfw Düren üblicherweise gewährt werden bzw in der streitigen Zeit gewährt wurden, hat das LSG – von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht – jedoch nicht im einzelnen festgestellt.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. § 9 Abs 4 LBliGG bestimmt – anders als die meisten anderen Landesblindengeldgesetze –, daß der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Allerdings ist der Senat gemäß § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz ohnehin an die Rechtswegentscheidung der Instanzgerichte gebunden. Der Beklagte war als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Widerspruchsbehörde und passiv legitimiert (§ 9 Abs 1 LBliGG). Die Berufung war gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Das LSG hat zwar nicht festgestellt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin Blindengeld begehrt. Streitig ist nach den Angaben der Klägerin der Zeitraum von Januar 1995 bis Dezember 1996. Da der Kürzungsbetrag ausweislich des Bescheides vom 27. Januar 1995 515 DM monatlich betrug, war die Berufung sowohl gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 als auch gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthaft.
Im Ergebnis zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 1995 nicht lediglich um eine „wiederholende Verfügung” hinsichtlich der bereits durch den (bestandskräftigen) Bescheid vom 28. Dezember 1993 ausgesprochenen Kürzung des Landesblindengeldes gehandelt hat. Vielmehr wurde in dem Bescheid vom 27. Januar 1995 eine neue und eigenständige Regelung für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 getroffen, deren materielle Rechtmäßigkeit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. April 1995 in vollem Umfang überprüft hat (vgl im einzelnen, BSG Urteil vom 6. Mai 1999 – B 10 LW 13/98 R – mwN).
Nach § 1 Abs 1 LBliGG erhalten Zivilblinde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Geltungsbereich des GG aufhalten, erhalten das Blindengeld, wenn sie im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen hatten. Gemäß § 2 Abs 1 LBliGG wird das Blindengeld in Höhe der Blindenhilfe nach § 67 Abs 2 und Abs 6 BSHG gewährt. § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG lautet: Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Landesblindengeld nach Abs 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vH der Beträge nach Abs 1. Hinsichtlich der Revisibilität (§ 162 SGG) dieser landesrechtlichen Normen bestehen aufgrund der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die sich die Revisionsführerin zu eigen gemacht hat, keine Bedenken (vgl hierzu auch BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1).
Vorliegend war die Klägerin vom 30. September 1993 bis Ende 1996 auf Kosten der BfA im Bfw Düren zwecks blindentechnischer Grundrehabilitation in einem – wie die Klägerin angegeben hat – der Ausbildungsstätte angegliederten Wohnheim untergebracht. Ob es sich bei dem Bfw Düren um eine Einrichtung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG gehandelt hat, läßt sich diesem Gesetz – mangels näherer Bestimmung des Einrichtungsbegriffs – nicht unmittelbar entnehmen. Die Bedeutung dieses Begriffs läßt sich jedoch aus dem mit der Zahlung von Blindengeld verfolgten gesetzgeberischen Zweck erschließen, ohne daß es eines Rückgriffs auf entsprechende Bestimmungen des BSHG, insbesondere § 67 Abs 3 iVm § 97 Abs 4 BSHG bedarf (vgl hierzu grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 – 7 S 1967/98 – = FEVS 52, 159; Urteil vom 5. März 1975 – VI 547/74 – = FEVS 23, 431, beide zu § 2 Abs 2 Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg; ebenso BVerwGE 27, 270 = FEVS 15, 210, 212). Die Gewährung von Landesblindengeld hat nach § 1 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen LBliGG den Sinn, dem Blinden einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zu bieten. Von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können Blinde entlastet sein, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind, sofern dort eine die Mehraufwendungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird; in diesem Fall kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers, der insoweit Doppelleistungen vermeiden will, eine Kürzung des Blindengeldes gerechtfertigt sein (vgl hierzu etwa BT-Drucks 7/308 vom 13. März 1973, S 15 zu § 67 BSHG). Entscheidend ist mithin, ob die in der Einrichtung gewährte Betreuung zu einer erheblichen Entlastung der Blinden von blindheitsbedingten Mehraufwendungen führt.
Bei der Frage, ob der Blinde blindheitsbedingte Mehraufwendungen erspart, ist das LSG von einem zu stark an ökonomischen Bedürfnissen orientierten Begriff ausgegangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach entschieden hat, soll mit der Blindenhilfe/dem Blindengeld nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden, sondern das Blindengeld dient vornehmlich als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden. Mit der Zahlung des Blindengeldes beabsichtigt der Gesetzgeber, dem Blinden die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl BVerwGE 32, 89, 91 f). Das Blindengeld dient demgegenüber nicht, jedenfalls nicht vorrangig – wovon offensichtlich das LSG ausgegangen ist – der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (so ausdrücklich BVerwGE 51, 281, 287). Deshalb kann die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (hier: Unterkunft mit Zimmerreinigung, Vollverpflegung) allein nicht ausreichen, um von einer blindheitsbedingte Mehraufwendungen mindernden Betreuung in einem erheblichen Umfang auszugehen. Welcher blindenspezifische Mehraufwand insoweit zu berücksichtigen ist, läßt sich zwar nicht verbindlich und abschließend umschreiben (BVerwGE 27, 270, 273). Jedoch wird es sich im allgemeinen – wie ausgeführt – um solche Aufwendungen handeln, die Blinden etwa durch Kontaktpflege, die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben, aber auch durch Teilnahme am Arbeitsleben speziell aufgrund ihrer Blindheit (so BVerwGE 32, 89, 91) entstehen. Die in der Einrichtung gewährten Betreuungsleistungen müssen sich demnach auf mehrere dieser Lebensbereiche beziehen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Betreuung in der Einrichtung alle Lebensbereiche abdeckt bzw „rund um die Uhr” erfolgt. Denn eine Kürzung des Blindengeldes um höchstens 50 % ist – aus dem Gedanken der Vermeidung einer Doppelversorgung – bereits dann gerechtfertigt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der blindenspezifischen Mehraufwendungen durch die Unterbringung in der Einrichtung abgedeckt wird. Eine bezüglich des Blindengeldes rechtserhebliche Ersparnis durch einen Aufenthalt in einer Einrichtung kann also nur dort eintreten, wo der Aufenthalt in der Einrichtung regelmäßig Leistungen einschließt, die auf eine entsprechende Betreuung der Blinden im sozialen und kulturellen Lebensbereich zugeschnitten sind.
Mithin wäre es erforderlich gewesen, im einzelnen festzustellen, welche Betreuungsleistungen für die im Bfw Düren untergebrachten Blinden regelmäßig angeboten worden sind. Solche Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Blick auf den Einrichtungsbegriff des BSHG, insbesondere § 67 Abs 3 und § 97 Abs 4 BSHG, die Ersparnis von blindheitsbedingten Mehraufwendungen pauschal unterstellt werden kann, sofern die Unterbringung im Zusammenhang mit einer Eingliederungsmaßnahme iS der §§ 39 ff BSHG erfolgt ist (so jedoch Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Oktober 1979, FEVS 28, 152 zu § 67 BSHG). Ob der Gesetzgeber des BSHG im Rahmen des § 67 Abs 3 BSHG unterstellt, bei einer Unterbringung in einer Einrichtung mit gleichzeitiger Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Unterbringung steht, könne regelmäßig ohne weitere Ermittlung der tatsächlichen Umstände davon ausgegangen werden, ein Teil der notwendigen pflegerischen Betreuung werde übernommen, so daß dem Blinden insoweit typisierend geringere blindheitsbedingte Mehraufwendungen entstehen als er sie außerhalb der Einrichtung hätte (so auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl 1997, RdNr 29 zu § 67 BSHG), kann letztlich offenbleiben. Denn zunächst verweist § 2 Abs 2 LBliGG nicht ausdrücklich auf den Einrichtungsbegriff des BSHG und ein solcher Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des BSHG für die jeweiligen Landesblindengesetze wird von Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung generell für unzulässig gehalten (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1992 – 8 A 1001/90 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 – 7 S 1967/98 – FEVS 52, 199 mwN), so daß ein so weitgehender Bezug auf § 97 Abs 4 BSHG zumindest eingehender Begründung bedürfte. Doch selbst in der zu § 67 BSHG ergangenen Entscheidung, auf die das LSG im Hinblick auf § 67 Abs 3 iVm § 97 Abs 4 BSHG Bezug genommen hat (Bayerischer VGH, FEVS 28, 152, 157), werden umfassende Feststellungen zur tatsächlichen Betreuung des Blinden in der Einrichtung getroffen und gerade nicht im Hinblick auf eine in § 97 Abs 4 BSHG enthaltene Unterstellung des Gesetzgebers – was naheläge – auf solche Feststellungen verzichtet. Folglich durfte das LSG – auch von seinem eigenen Rechtsstandpunkt her – nicht die Ersparnis von blindheitsbedingten Mehraufwendungen ohne weitere Ermittlungen unterstellen, nur weil in Düren auch und zeitgleich eine Maßnahme der Eingliederungshilfe iS der §§ 39 ff BSHG durchgeführt wurde. Dementsprechend hat der VGH Baden-Württemberg in dem vom Beklagten selbst angeführten Urteil zum Bfw Düren vom 6. April 2000 (aaO) im einzelnen festgestellt, daß dem dortigen Kläger neben der zur beruflichen Bildung dienenden Maßnahme eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen angeboten wurden, ua Berufsfindung und Arbeitserprobung, Beratungs- und Informationsgespräche, Vorführung von technischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte, psychologische und augenärztliche Betreuung, ferner Angebote an Freizeitgestaltung wie Kegeln, Schwimmen, Wanderungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen uä.
Entsprechende Feststellungen wird das LSG im einzelnen nachzuholen und insbesondere zu ermitteln haben, ob und gegebenenfalls welche Betreuungsleistungen außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeiten regelmäßig angeboten worden sind. Bisher hat das LSG sich – insoweit seine Ausführungen lediglich ergänzend – auf die Feststellung beschränkt, den Blinden habe eine Punktschriftbibliothek und eine Tagesstation mit Sozialarbeitern zur Verfügung gestanden, die jedoch wohl nur in geringfügigem Umfang Betreuungsangebote hinsichtlich Freizeitgestaltung uä gemacht hätten. Hierbei wird das LSG auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen haben, dass die Einrichtung in Düren regelmäßig für alle Blinden am gesamten Wochenende geschlossen gewesen sei. Allein dieser Umstand könnte dagegen sprechen, dass bei den in der Einrichtung untergebrachten Blinden ein erheblicher Entlastungseffekt eingetreten ist.
Bei den zu treffenden Feststellungen kommt es im übrigen nicht darauf an, welche blindenspezifischen Betreuungsangebote speziell der Klägerin gemacht worden sind und ob diese die Angebote angenommen hat. Zu Recht hat das LSG darauf hingewiesen, daß das Blindengeld ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf pauschal bezahlt wird (vgl auch BVerwGE 32, 89, 91 und BVerwGE 51, 281, 287). Dementsprechend kommt es auch bei der Kürzung des Blindengeldes nicht auf eine individuelle Betrachtung, sondern darauf an, ob in dem jeweiligen Heim generell bzw regelmäßig ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung stand. Zu Recht hat das LSG im übrigen auch entschieden, daß § 2 Abs 2 LBliGG dem Beklagten kein Ermessen einräumt, soweit eine Einrichtung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 LBliGG vorliegt.
Bei seinen weiteren Sachverhaltsfeststellungen wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, daß hier insgesamt ein Zeitraum von 24 Monaten streitig ist. Nach § 2 Abs 2 Satz 3 LBliGG wird für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrags nach Abs 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. Da die Klägerin vorgetragen hat, die blindentechnische Grundrehabilitation sei für längere Ferienzeiten unterbrochen worden, könnte insofern zumindest eine Erhöhung des – gekürzten – Blindengeldes nach § 2 Abs 2 Satz 3 LBliGG in Betracht kommen.
Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 679328 |
FEVS 2002, 403 |
SozR 3-5922 § 1, Nr. 1 |
SozSi 2003, 215 |