Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Verlängerung der Rahmenfrist
Leitsatz (redaktionell)
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit soll nur denjenigen zugute kommen, die bis in die Nähe der Altersgrenze durch stetige und für die Versichertengemeinschaft verlässliche Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zu Lasten der Alterssicherung zeitnah beigetragen haben.
- Die Verlängerung der Rahmenfrist des § 237 SGB VI ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur vorgesehen, wenn Tatbestände vorliegen, die den Versicherten gehindert haben, innerhalb des ursprünglichen oder bereits verlängerten Zehnjahreszeitraums die 96 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen.
Normenkette
SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem am 22. Juli 1939 geborenen Kläger ab März 2002 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zusteht und in diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 Nr 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorliegen.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger ab März 2002 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zuzuerkennen, weil in dem maßgeblichen Zeitraum nur insgesamt 93 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen seien, sodass die in § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI geforderten Voraussetzungen von acht Jahren (96 Monaten) Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorlägen (Bescheid vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2003).
Auf den im Juni 2002 gestellten Antrag erkannte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. September 2002 ab dem 1. August 2002 ein Recht auf Altersrente (für langjährig Versicherte) zu.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat durch Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2003 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger ab 5. März 2002 Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI zu zahlen. Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum sei nach dem Wortlaut des § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI auch um Anrechnungszeiten zu verlängern, die außerhalb des ursprünglichen Zehnjahreszeitraumes lägen, also auch um Zeiten einer Hochschulausbildung.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 25. Mai 2004 den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei zutreffend, weil die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI nicht vorlägen. Der Kläger habe in dem (verlängerten) Zehnjahreszeitraum vor Rentenbeginn vom 1. Dezember 1991 bis 28. Februar 2002 nur 93 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Zehnjahreszeitraum nicht um Zeiten der Hochschulausbildung, die außerhalb des ursprünglichen bzw verlängerten Zeitraumes lägen, nochmals zu verlängern. Zwar stehe der Wortlaut des § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht entgegen. Aus dem Normzweck der Vorschrift, wonach Versicherte, die längere Zeit nicht zum Kreis der Arbeitnehmer gezählt hätten, vom Rentenbezug ausgeschlossen seien, ergebe sich jedoch, dass als Verlängerungstatbestände der Rahmenfrist nur solche Anrechnungszeiten geeignet seien, die in zeitlichem Bezug zur Rahmenfrist stünden bzw daran anschlössen. Auch die Rechtsentwicklung seit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 belege diesen Willen des Gesetzgebers.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 237 SGB VI und trägt vor: In dem vom LSG zu Grunde gelegten Zehnjahreszeitraum vom 1. Dezember 1991 bis 28. Februar 2002 habe er die Voraussetzungen von 96 Monaten mit Pflichtbeiträgen erfüllt. Nach dem Wortlaut des § 237 Abs 1 Nr 4 und Abs 2 SGB VI werde der Zehnjahreszeitraum um alle Anrechnungs-, Ersatz- und Rentenbezugszeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit iS des § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI verlängert. Die gegenteilige Rechtsauffassung des LSG lasse sich auch nicht durch den Hinweis auf die Rechtsentwicklung stützen. Schließlich sei auch nach dem Normzweck die Nähe der Pflichtbeitragszeiten zum Zehnjahreszeitraum entscheidend, ohne Bedeutung sei jedoch, ob die geforderten Pflichtbeitragszeiten durch Verlängerung auf Grund von Anrechnungszeiten innerhalb oder außerhalb der Zehnjahresfrist erreicht würden. Anderenfalls könnten Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI, die nach § 237 Abs 2 SGB VI ebenfalls zu einer Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes führten, nicht anspruchsbegründend sein, weil sie bei einem Rentenbeginn im Jahre 2004 nicht mehr in den Zehnjahreszeitraum fallen könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG) abgewiesen; die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2003 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat kein Recht auf eine Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit), weil er bereits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gemäß § 237 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Art 1 Nr 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr 2), bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren (Nr 3 Buchst a Regelung 1), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr 4), und ferner, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr 5).
Der Kläger hat – worüber die Beteiligten allein streiten – die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI nicht erfüllt, denn er hat innerhalb der (verlängerten) Rahmenfrist nicht acht Jahre (96 Kalendermonate) mit Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt; sein Versicherungsverlauf weist innerhalb des ursprünglichen Zehnjahreszeitraums vor Beginn der Rente vom 1. März 1992 bis 28. Februar 2002 lediglich 90 statt der erforderlichen 96 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auf. Die in diesem Zeitraum liegenden Anrechnungszeiten von drei Monaten (1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002) verlängern die Rahmenfrist zwar um drei Monate (1. Dezember 1991 bis 28. Februar 1992). Dadurch erhöhen sich die in diesem Zeitraum liegenden und damit zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit um drei Monate auf 93 Kalendermonate, jedoch nicht – wie es § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI erfordert – auf 96 Kalendermonate.
Das LSG hat zutreffend entschieden, dass weitere Pflichtbeitragszeiten aus Zeiten vor Dezember 1991 unberücksichtigt bleiben, weil sich der (verlängerte) Zehnjahreszeitraum hier nicht noch einmal verlängert. Denn der Kläger hat innerhalb des bereits verlängerten Zehnjahreszeitraums keine weiteren Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Entgegen seiner Rechtsauffassung kann § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI nicht so verstanden werden, dass sich die Rahmenfrist um sämtliche, jemals zurückgelegten Anrechungszeiten verlängert. Die Verlängerung der Rahmenfrist sieht das Gesetz nach Wortlaut (“wobei”), Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte nur vor, wenn Tatbestände – Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung (§ 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI) sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit iS des § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI und Ersatzzeiten (§ 237 Abs 2 Satz 2 SGB VI) – vorliegen, die den Versicherten gehindert haben, im ursprünglichen oder bereits verlängerten Zehnjahreszeitraum die 96 Monate Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückzulegen. Voraussetzung ist also, dass diese Zeiten innerhalb des ursprünglichen oder verlängerten Zehnjahreszeitraums liegen. § 237 SGB VI bezweckt den Schutz derjenigen älteren Versicherten, die am Ende ihres Versicherungslebens “schicksalhaft” arbeitslos geworden und trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit wegen der Eigenheiten des Arbeitsmarktes im Blick auf ihr Alter nur noch schwer vermittelbar sind. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit soll mithin nur denjenigen zugute kommen, die bis in die Nähe der Altersgrenze durch stetige und für die Versichertengemeinschaft verlässliche Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zu den Lasten der Alterssicherung zeitnah beigetragen haben (so schon BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 7 S 26 f zum Zweck der Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 25 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫).
Die in § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI mögliche “Verlängerung der Rahmenfrist” entspricht im Ergebnis § 25 Abs 2 Satz 3 AVG bzw § 1248 Abs 2 Satz 3 Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1992 Geltung hatten und die Voraussetzungen einer Rente wegen Arbeitslosigkeit regelten; nach diesen Vorschriften wurden “bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 die in den §§ 28 und 36 Abs 1 Nr 1 bis 4 AVG genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt”. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Zehnjahreszeitraum durch Rückrechnung unter Außerachtlassung der nicht mitzuzählenden Monate zu errechnen, dh zu verlängern war.
Soweit der Kläger einwendet, die in § 237 Abs 2 Satz 2 SGB VI genannten Ersatzzeiten liefen ins Leere, weil sie bei einem Rentenbeginn im Jahre 2004 praktisch nicht zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führen könnten, denn sie fänden gemäß § 250 SGB VI nur auf Zeiten Anwendung, die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt worden seien, so übersieht er, dass sich der Zehnjahreszeitraum auf Grund anderer, weiterer Verlängerungstatbestände (s oben) bis in die Jahre vor 1992 verlängern kann.
Da die Voraussetzungen des Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) gemäß § 237 Abs 1 SGB VI nicht vorliegen, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen