Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.03.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewaltopferentschädigung hat.
Der 1955 geborene Kläger, der in den siebziger Jahren heroinabhängig gewesen war, unternahm nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) am Freitag, den 9. September 1983 zusammen mit einem Angehörigen der L. … – … Drogenszene (F.) im eigenen Pkw einen Ausflug nach A. …. Bei dieser Gelegenheit erwarb er Heroin, das er sich einspritzte. Als er das Bewußtsein nicht wiedererlangte, verbrachte ihn F. nach mehreren vergeblichen Weckversuchen zu dem als Treffpunkt der örtlichen Drogenszene bekannten M. … -Center in L. … – …. Dort unterrichtete F. die ebenfalls zur Drogenszene gehörenden W. und R. vom Zustand des Klägers, alle drei unterließen es aber, ärztliche Hilfe herbeizurufen, möglicherweise um dem Kläger familiäre Schwierigkeiten zu ersparen. R. fuhr stattdessen den Wagen in die Tiefgarage des M. … -Centers, wo er den Beifahrersitz in Liegestellung brachte und den notdürftig zugedeckten, bewußtlosen Kläger zunächst liegen ließ. Am nächsten Tag sah er noch einmal nach ihm und fand sein Befinden unverändert. Erst am Montagnachmittag erfuhr die Parkhausverwaltung von der Anwesenheit des Klägers und verständigte die Polizei. Diese veranlaßte die Behandlung durch einen Notarzt und die Verbringung des Klägers in das Kreiskrankenhaus L. …. Dort wurde neben leichten äußeren Verletzungen und Hautgeschwüren ein durch Sauerstoffmangel hervorgerufener Hirnschaden festgestellt. Der Kläger hat seither das Bewußtsein nicht wiedererlangt. Er leidet an dauernden Lähmungserscheinungen insbesondere der Arme und Beine und bedarf zu praktisch allen Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe.
Wegen ihres Verhaltens gegenüber dem Kläger wurden W., R. und F. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht L. … wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt – R. und F. außerdem wegen Aussetzung. In diesem Verfahren beantragte der Kläger seine Zulassung als Nebenkläger. Mit Urteil vom 23. Oktober 1985 verurteilte das Schöffengericht die Angeklagten wegen eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen. Von der Anklage wegen Aussetzung sprach es R. und F. dagegen frei.
Am 4. Februar 1985 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Er sei durch Mißhandlungen bei einem Raubüberfall, zumindest aber durch Aussetzung geschädigt worden. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. September 1986 ab, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Stuttgart vom 22. Mai 1989 und des LSG Baden-Württemberg vom 5. März 1993). Das LSG hat ausgeführt: Der Nachweis für einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff habe sich weder im Verwaltungsverfahren noch in dem durch zwei Instanzen geführten gerichtlichen Verfahren erbringen lassen. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Ein Raubüberfall auf den Kläger sei unwahrscheinlich, zumal sich F. offenbar noch nach dem Drogenkonsum am 9. September 1983 um den Kläger gekümmert habe. Außerdem sprächen die vom SG beigezogenen Befunde des Kreiskrankenhauses L. … gegen eine traumatische Hirnschädigung. Ein Angriff auf den Kläger in Form von Giftbeibringung sei reine Spekulation. Die Hirnschädigung beruhe auf einer Heroinvergiftung am 9. September 1983. Die Verbringung des Klägers von A. … nach L. … und in die dortige Tiefgarage des M. … -Centers sei kein vorsätzlicher tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG gewesen. Denn es habe die für einen tätlichen Angriff in diesem Sinne erforderliche feindselige Willensrichtung gefehlt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Die Revision rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es dem Verdacht eines Raubüberfalls nicht weiter nachgegangen sei und insbesondere die Personen nicht vernommen habe, welche den Kläger aus der Tiefgarage in das Kreiskrankenhaus L. … verbracht hätten. Es habe außerdem sein Recht zur freien Beweiswürdigung überschritten. Es hätte nicht vom Vorliegen einer Heroinvergiftung ausgehen dürfen. Auch bei Unterstellung einer Heroineinnahme hätte es den Gutachten nicht entnehmen dürfen, daß die Dauerschäden des Klägers nur durch medizinische Hilfe innerhalb der ersten fünf Stunden nach dem Verlust des Bewußtseins hätten verhindert werden können. Im übrigen habe das LSG verkannt, daß der Kläger Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs in Form einer Aussetzung geworden sei. Daß R. und F. von der entsprechenden Anklage – gerade noch – freigesprochen worden seien, binde die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht. Es liege ein ähnlicher Fall vor, wie ihn der Senat bereits am 24. September 1992 (Az 9a RVg 5/91, NJW 1993 S 880) entschieden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 1993 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1989 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 1986 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Versorgung nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision des Klägers.
Er hält das Urteil des LSG für richtig. Selbst wenn das LSG zu Unrecht die Begehung einer Gewalttat am Kläger verneint hätte, lägen Versagungsgründe iS des § 2 Abs 1 OEG vor. Der Kläger habe durch den Erwerb und die Verwendung der Droge eine wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt. Eine Versorgung wäre aber auch nach § 2 Abs 1 2. Alt unbillig, weil es sich um eine szenentypische Selbstgefährdung des Klägers gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Der Kläger hat die das Urteil tragenden Feststellungen nicht mit Erfolg angegriffen. Diese Feststellungen rechtfertigen das angefochtene Urteil auch nach Auffassung des Senats.
Das LSG hat den Anspruch auf Gewaltopferentschädigung mit der Begründung abgelehnt, ein tätlicher Angriff iS der Anspruchsgrundlage des § 1 Abs 1 OEG sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Die Beweisaufnahme habe das Gericht nicht davon überzeugt, daß eine der Gewalttaten, auf die sich der Kläger beruft – Raub, vorsätzliche Körperverletzung, Giftbeibringung, gewaltsame Aussetzung –, stattgefunden habe. Das Gericht habe vielmehr vernünftige Zweifel, die die erforderliche Feststellung einer Gewalttat nicht zuließen. Diese Nichtfeststellbarkeit ist eine Feststellung, die das LSG im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung getroffen hat und an die das Revisionsgericht gebunden ist, weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Das LSG hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, seine Zweifel an einer Gewalttat zu begründen. Es hat darüber hinaus erklärt, daß keine Schädigung durch eine Gewalttat vorliege. Es stehe im Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß sich der Kläger durch eine Überdosis Heroin selbst geschädigt habe und daß seine Gesundheitsstörung allein auf diese Selbstschädigung zurückgehe.
Auf diesen Feststellungen beruht aber das angefochtene Urteil nicht. Das LSG hat sie getroffen, um zu verdeutlichen, daß selbst die Feststellung der einzigen ernstlich zu erwägenden Gewalttat – Aussetzung – der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde, weil diese Tat für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist. Nur deshalb hat das LSG geprüft, ob die Selbstschädigung nicht schon zur irreparablen Gesundheitsstörung fortgeschritten gewesen sei, als die etwaige Aussetzung begonnen habe. In einem weiteren Schritt hat das LSG sogar diesen Ursachenzusammenhang unterstellt und auch dann den Anspruch noch aus den Versagungsgründen des § 2 Abs 1 OEG verneint. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger noch hätte gerettet werden können, wenn die Teilnehmer an der Drogenszene rechtzeitig gehandelt hätten, liege die Annahme nahe, daß der Beitrag des Klägers zu seiner Schädigung diese iS des § 2 Abs 1 Halbs 1 OEG verursacht habe. – Diese Ausführungen des LSG sind zu ergänzen durch den Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1993 (SozR 3-3800 § 2 Nr 2 = NJW 1993, 2957), wonach schon die Zugehörigkeit zur Drogenszene eine Unbilligkeit iS des § 2 Abs 1 Halbs 2 OEG darstellen kann.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, der Kläger habe sich durch die Einnahme einer Überdosis von Heroin selbst geschädigt, sind daher allein nicht geeignet, die Urteilsgrundlagen zu erschüttern. Denn schon die Gewalttat muß nachgewiesen sein.
Um die Nichtfeststellbarkeit einer Gewalttat anzugreifen, hätte der Kläger darlegen müssen, daß die Zweifel des LSG entweder auf Grund der vorhandenen oder durch weitere Ermittlungen hätten beseitigt werden können. Hierfür waren Tatsachen zu bezeichnen, die ergeben, daß das LSG bei der Beweiswürdigung das Gesetz verletzt hat. Solche Tatsachen sind für den Kläger nicht, auch nicht in der Revisionsinstanz, vorgetragen worden; es sind auch keine solche Tatsachen ersichtlich. Weder das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch das Strafverfahren, weder das Verwaltungsverfahren des Beklagten noch das Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz hat Anhaltspunkte dafür ergeben, daß gegen den Kläger Raub, vorsätzliche Körperverletzung, Giftbeibringung oder ähnliche Straftaten verübt worden seien. Der Kläger konnte auch als Nebenkläger im Strafverfahren auf keine Tatsachen hinweisen, die einen solchen Verdacht in tatsächlicher Hinsicht gestützt hätten.
Es fehlt auch ein Anhaltspunkt dafür, daß das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen, um seine Zweifel an einer derartigen Gewalttat zu beseitigen. Dazu genügt nicht die Rüge, das LSG habe das Personal des Notarztwagens zu den Blutspuren inner- und außerhalb des Fahrzeugs des Klägers nicht vernommen. Es konnte nicht gesagt werden, inwiefern diese Personen Aussagen darüber machen könnten, daß die zweifellos vorhandenen blutenden Verletzungen durch eine Gewalttat beigebracht worden und nicht auf einen Sturz, Geschlepptwerden und langes Liegen zurückzuführen seien. In das Wissen der Zeugen sind keine Tatsachen gestellt worden, die geeignet sein könnten, die Sachverständigengutachten zu erschüttern. Es ist auch nichts dazu vorgetragen worden, inwiefern zu erwarten war, daß sich durch eine Wiederholung der Beweisaufnahme, wie sie im Strafverfahren durchgeführt wurde, Gesichtspunkte dafür ergeben könnten, daß eine Gewalttat vorliegt. Von der Anklage der Aussetzung sind die tatverdächtigen Personen freigesprochen worden. Eine sonstige Gewalttat käme – auch nach Ansicht des Klägers – nur in Form einer Straftat in Betracht, für die sich ein Verdacht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht erhärten ließ. Unter diesen Umständen genügte das LSG seiner Ermittlungspflicht (§ 103 SGG) schon durch die Beiziehung und Verwertung der Strafakten im Wege des Urkundenbeweises. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 24. April 1980 (BSGE 50, 95, 97) nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar ausgesprochen, daß in den Strafverfahrensakten getroffene Feststellungen eigene Ermittlungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur erübrigen, wenn die Beteiligten die Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren gelten lassen wollen. Diese Aussage betraf aber Feststellungen zu den Versagungsgründen des § 2 Abs 1 OEG, die für das Strafurteil unwesentlich waren. Der Senat hat in einer die Voraussetzungen eines OEG-Anspruchs betreffenden Entscheidung (BSGE 63, 270, 273 = SozR 1500 § 128 Nr 34) klargestellt, daß eine über die Beiziehung der Strafermittlungsakten hinausgehende Ermittlungspflicht nur dann besteht, wenn neue, erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht sind oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen wäre. Hier geht es aber gerade darum, Feststellungen zu treffen, die den tragenden Feststellungen des Strafverfahrens widersprechen würden. Die unterschiedlichen Verfahrensregeln in Straf- und Sozialgerichtsverfahren sind ebenfalls kein Grund, die Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen (BSG SozR 1500 § 128 Nrn 34 und 35; BVerfG SozR 3100 § 1 Nr 15). Der Beweislast des Staates im Strafverfahren entspricht hier nämlich die Beweislast des Klägers im Sozialgerichtsverfahren.
Es liegen auch keine Verhältnisse vor, die Anlaß wären, an eine Umkehr der Beweislast zu denken, wie der Kläger meint. Die Beweisnot, in der er sich infolge seines schweren Gehirnschadens befindet, wäre allenfalls dann ein Grund für eine Beweiserleichterung, wenn immerhin feststünde, daß er durch eine Gewalttat in diese Beweisnot gebracht worden ist. Hier ist aber zumindest zweifelhaft, ob eine Gewalttat vorliegt; nach Auffassung des LSG steht sogar das Gegenteil fest.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen zu beanstanden.
Eine Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG ist nicht darin zu sehen, daß die Mitglieder der Drogenszene F., R. und W. nicht für ärztliche Behandlung des bewußtlosen Klägers sorgten, sondern diese Behandlung über zwei Tage verzögerten. Eine Körperverletzung durch Unterlassen kommt nicht in Betracht, weil die Genannten dem Kläger gegenüber keine Obhutspflicht hatten. Das gilt auch für F., der jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit gemeinsam mit K. Heroin eingenommen hat. Denn der gemeinsame Drogenkonsum begründet kein so enges gegenseitiges Verhältnis, daß gegenseitige Hilfe im Falle der Ohnmacht eines Beteiligten geschuldet würde (vgl dazu OLG Stuttgart, Justiz 1980, 445; Hassemer, Zur Frage der Garantenstellung bei gemeinschaftlichem Rauschgifterwerb und Rauschgiftkonsum, JuS 1981, 381). Hier wehrt sich der Kläger sogar dagegen, in einem engen Verhältnis zu F. gestanden zu haben. – Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob eine Straftat durch Unterlassen einer durch besondere Rechtspflicht gebotenen Hilfe als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gewertet werden kann. Daß die Unterlassung der Hilfeleistung, die jedem Bürger bei einem Unglücksfall obliegt, kein tätlicher Angriff ist, steht fest und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Das LSG hat schließlich auch zu Recht das Vorgehen der Täter nicht als Aussetzung gewertet. Die Aussetzung in der Weise, daß eine durch Krankheit hilflose Person ausgesetzt wird (§ 221 Abs 1 Halbs 1 StGB) käme allerdings als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG in Betracht. Der Senat hat dies indessen bisher nur in einem Fall entschieden, in dem der Täter die Aussetzung gewaltsam durchgeführt hat (vgl Urteil des Senats vom 24. September 1992 – 9a RVg 5/91 – in NJW 1993, 880 = br 1993, 66). Ob dem auch eine nicht gewaltsame Aussetzung gleichsteht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn hier liegt keine Aussetzung vor, weil sich das LSG außerstande sah, den Tätern zu widerlegen, daß sie im vermeintlichen Interesse des Klägers handelten, als sie ihn im bewußtlosen Zustand in der Tiefgarage versteckten. Damit hat das LSG nicht die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten, weil das Ergebnis schlüssig begründet ist: Die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hätte polizeiliche Ermittlungen in der Drogenszene zur Folge gehabt, die nicht im Interesse des Klägers lagen. Andererseits war darauf zu hoffen, daß der Kläger ohne ärztliche Hilfe und ohne Dauerschaden wieder das Bewußtsein erlangen werde. Dem hat auch die Revision keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. – Die Beweiswürdigung des LSG trägt zudem auch der Erfahrung Rechnung, daß sich kaum überzeugende Feststellungen in der Drogenszene gewinnen lassen, wenn es um innere Tatsachen, hier also Vorsatz und feindselige Einstellung, geht. Das BSG hat dieser Erfahrung durch das Urteil vom 24. März 1993 aaO Rechnung getragen, wonach schon die Zugehörigkeit zur Drogenszene ein Versagungsgrund iS des § 2 Abs 1 Halbs 2 OEG ist, so daß sich Ermittlungen zur inneren Haltung der Beteiligten erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen