Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Berufsunfähigkeitsrente. Mehrstufenschema. Angelernter Gärtner. Kein Facharbeiter-Berufsschutz. Tätigkeit nur in einem Teilbereich des erlernten Berufs. Tarifliche Einstufung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gartenarbeiter, der eine nur zweijährige Berufsausbildung zum Gärtner absolviert und danach nur noch Teilbereiche des Lehrberufs ausgeübt hat, ist im Mehrstufenschema lediglich als Angelernter im oberen Bereich zu qualifizieren und entsprechend auch tariflich einzuordnen.
Normenkette
SGB V § 43 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für den Kläger ab 1. April 2000.
Der am 19. September 1968 geborene Kläger hat eine zweijährige Lehre zum Gärtner absolviert. Nach Abschluss seiner Prüfung im Juli 1989 mit dem Prüfungsschwerpunkt Zierpflanzenbau war der Kläger eigenen Angaben zufolge bis Dezember 1989 als Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt, von April 1990 bis Mai 1991 arbeitete er als Dachdeckerhelfer und von Juni 1991 bis Mai 1993 als Vulkanisierer. In den Jahren 1995 und 1996 war er während der Sommersaison – im Jahr 1995 von Mai bis Oktober und im Jahr 1996 von Mai bis August – als Gärtner bei der Gemeinde Laer beschäftigt; zum 1. September 1996 nahm er eine Tätigkeit als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster auf.
Dem Stellenangebot zufolge war diese Stelle für einen “Gartenarbeiter” ausgeschrieben. Der Bewerber sollte über eine abgeschlossene gärtnerische Ausbildung sowie mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf verfügen. Das Arbeitsverhältnis richtete sich gemäß dieser Ausschreibung nach den Bestimmungen des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb); die Entlohnung sollte nach der Lohngruppe (LGr) 3a/2 MTArb erfolgen. In seiner Tätigkeit war der Kläger mit der Pflege der Außenanlagen betraut; hierbei handelte es sich nach Arbeitgeberauskünften vom 29. Mai 2000 und 21. März 2001 um gärtnerspezifische Tätigkeiten; entlohnt wurde der Kläger gemäß tariflicher Zuordnung zur LGr für Angelernte (LGr 3).
Ab 1. Juni 2000 wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen als Hausarbeiter beim Studentenwerk Münster eingesetzt. Als solcher war er mit allen im Bereich der Mensa I anfallenden manuellen Arbeiten nach Weisungen des Leiters betraut, insbesondere mit der Reinigung der technischen Räume und der Außenanlagen sowie der Durchführung des Winterdienstes (Außenanlagen), ferner mit der Hilfeleistung bei Reparaturen durch Betriebshandwerker und – bei Bedarf – dem Einsatz als Begleiter eines Kraftfahrzeuges sowie der Hilfe beim Be- und Entladen des Kraftfahrzeugs (Müllbeseitigung, Lebensmitteltransporte usw). Für diese Tätigkeit wurde der Kläger ca vier Wochen angelernt und nach der LGr 2 MTArb bezahlt (weitere Arbeitgeberauskünfte bzw -bescheinigungen vom 11. Januar 2001 und 4. Februar 2002). Das Arbeitsverhältnis endete im Juni 2003. Seit Mai 2003 absolviert der Kläger eine von der Beklagten bewilligte Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann.
Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 5. bis zum 26. Januar 2000 in Bad Sassendorf, aus der der Kläger arbeitsfähig für seine Tätigkeit als Gartenarbeiter entlassen wurde, beantragte der Kläger am 10. April 2000 die Gewährung von Rente wegen BU. Die Beklagte stellte im Wesentlichen orthopädische Beschwerden beim Kläger fest, lehnte den Rentenantrag aber durch Bescheid vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2000 ab, weil der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße und mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 28. Mai 2001 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 30. Juli 2003). Während das SG einen Facharbeiterschutz des Klägers bereits deshalb in Frage gestellt hat, weil der Kläger trotz seiner zweijährigen Ausbildung zum Gärtner nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert seiner Arbeit für das Studentenwerk Münster (Gesamtbild der Tätigkeit) dem Leitbild des Angelernten zuzurechnen sei, hat das LSG dahinstehen lassen, ob sich der Kläger vor Aufnahme der Tätigkeit als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster Berufsschutz als Facharbeiter aufgebaut habe; jedenfalls habe er – bei unterstelltem Facharbeiterschutz als Gärtner – diesen durch Aufnahme seiner Tätigkeit als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster wieder verloren.
Hierzu verweist das LSG auf die Arbeitgeberauskünfte, wonach der Kläger innerhalb des maßgeblichen Tarifvertrags einer LGr zugeordnet gewesen sei, die Angelernten vorbehalten gewesen sei. Es führt aus: Der Kläger habe auch keine Spezialisierung durchlaufen, durch die es zu einer Einengung auf ein bestimmtes Spezialgebiet innerhalb des Spektrums des erlernten Berufs gekommen sei. Die vom Kläger ausgeübten typischen Gärtnerarbeiten (Pflege der Außenanlagen) seien qualitativ nicht so erheblich gewesen, dass ihnen Facharbeiterqualität beizumessen sei. Voraussetzung für das Ausüben seiner Tätigkeit sei lediglich eine Anlernzeit von ca drei Monaten gewesen; dies habe sich in seiner konkreten Entlohnung ausgedrückt. Die Tätigkeit eines “Gartenarbeiters” sei im MTArb in der LGr 3 bzw 3a genannt. Nach LGr 3 würden Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren eingestuft, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt würden, nach der LGr 3a im Einzelnen dort aufgelistete Arbeiter der LGr 3, sofern sie eine vierjährige Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe aufzuweisen hätten. Der Vergleich mit der LGr 4 (Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem artverwandten Beruf beschäftigt würden) mit den darin genannten Beispielen mache deutlich, dass erst diese LGr eine Facharbeiterlohngruppe darstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Entlohnung des Klägers auf qualitätsfremden Merkmalen beruht habe, seien nicht ersichtlich. Schon nach dem Wortlaut der Stellenanzeige sei eine abgeschlossene Ausbildung zum Gärtner nicht zwingend Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit gewesen. Maßgeblich für den qualitativen Wert einer Tätigkeit sei zudem nicht die Stellenausschreibung, sondern die konkret verrichtete Tätigkeit. Den gesundheitlichen Anforderungen einer sozial zumutbaren Tätigkeit eines Pförtners einer Nebenpforte könne der Kläger gesundheitlich noch gerecht werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch alter Fassung ≪SGB VI aF≫). Er behauptet zunächst, das LSG habe festgestellt, er habe eine dreijährige Gärtnerlehre durchlaufen. Zur weiteren Begründung trägt er vor: Seine Tätigkeit als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster, die er aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, sei als bisheriger Beruf anzusehen; unstreitig sei, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr ausüben könne. Er sei sozial zumutbar nicht auf andere Tätigkeiten verweisbar, weil er nicht lediglich als Angelernter iS des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG), sondern als Facharbeiter einzustufen sei. Er habe einen anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 25 des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt. Dies sei durch die Vorinstanzen nicht hinreichend gewürdigt worden. Mit der weitaus überwiegenden Pflege von Außenanlagen habe er nach den Angaben seines Arbeitgebers vom 19. Mai 2000 gärtnerspezifische Tätigkeiten ausgeübt, denen Facharbeiterqualität beizumessen sei. Auch wenn er damit nur in einem Teilbereich seines erlernten Berufes tätig gewesen sei, habe weiterhin Wettbewerbsfähigkeit im erlernten Beruf – und damit Facharbeiterschutz – bestanden. Die Entlohnung nur als Angelernter in der LGr 3 MTArb beruhe auf sachfremden Gesichtspunkten; denn tatsächlich werde die Tätigkeit eines “Gartenarbeiters” von fünf ausgebildeten Gärtnern sowie einem Mitarbeiter mit langjähriger gärtnerischer Tätigkeit ausgeübt und grundsätzlich eine Ausbildung als Gärtner vorausgesetzt. Nur für den Fall, dass keine ausgebildeten Bewerber vorhanden seien, würden ausnahmsweise auch bereits im gärtnerischen Bereich tätig gewesene Bewerber eingestellt. Ihn iS des MTArb nur als “Gartenarbeiter” zu entlohnen, habe danach ausschließlich auf sachfremden, nämlich fiskalischen Erwägungen beruht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 und das Urteil des SG Münster vom 28. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU ab April 2000. Er ist – wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben – nicht berufsunfähig.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt ist (§ 300 Abs 2 SGB VI). Da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, setzt der Anspruch auf Rente wegen BU (alten Rechts) für die Zeit ab 1. Januar 2001 zudem voraus, dass der Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 bereits bestanden hat (§ 300 Abs 5, § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI).
Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen BU ist gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit herabgesunken war. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger damals weder seinen bisherigen versicherungspflichtig ausgeübten Beruf – den so genannten Hauptberuf – noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben konnte.
Zutreffend sind LSG und SG davon ausgegangen, dass die vom Kläger beim Studentenwerk Münster ausgeübte Tätigkeit als Gartenarbeiter bisheriger Beruf iS des Rentenrechts gewesen ist, nicht hingegen die anschließend – aus gesundheitlichen Gründen – verrichtete Tätigkeit als Hausarbeiter. Denn regelmäßig gilt als Hauptberuf die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164); etwas anderes gilt aber dann, wenn die zuvor verrichtete Tätigkeit – wie hier die als Gartenarbeiter – aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158; SozR 3-2200 § 1246 Nr 38 mwN). Dass der Kläger den körperlichen Anforderungen der Tätigkeit als Gartenarbeiter ab April 2000 nicht mehr gerecht wurde und diese Tätigkeit daher aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, hat das LSG mit bindender Wirkung für den Senat (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) festgestellt.
Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit iS des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie den besonderen Anforderungen an die bisherige Berufstätigkeit bestimmt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr 140, 143, 159) zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt. In diesem Stufenschema wird regelmäßig nach vier Gruppen unterschieden, die jeweils durch sog Leitberufe gekennzeichnet sind, nämlich den Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw den besonders qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von regelmäßig mehr als zwei Jahren, einen angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und einen ungelernten Arbeiter. Sozial zumutbar iS des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ist regelmäßig eine Tätigkeit in derselben bzw der nächst niedrigeren Stufe, der der Versicherte zuzuordnen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien haben LSG und SG den Kläger zutreffend der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten, nicht hingegen der des Facharbeiters zugeordnet. Anders als das LSG – die Vorinstanz hat dies offen gelassen – verneint der Senat bereits die Erlangung eines Facharbeiterstatusses des Klägers durch seine zweijährige Ausbildung zum Gärtner sowie seine vor Aufnahme der Tätigkeit beim Studentenwerk Münster ausgeübte Berufstätigkeit. Denn nach dem Gesamtbild seiner beruflichen Entwicklung, wie sie durch das LSG mit bindender Wirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt worden ist, hat er einen Berufsschutz als Facharbeiter nie erlangt.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 35/95 – veröffentlicht bei Juris) ausgeführt hat, erfolgt die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Danach kommt es auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF (= § 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) am Ende genannten Merkmale umschrieben ist (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33).
Der Kläger hat nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG eine zweijährige Berufsausbildung zum Gärtner durchlaufen und nicht – wie der Kläger dies in der Revisionsbegründung angibt – eine Ausbildung von drei Jahren. Dies ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema bereits ein Indiz dafür, dass er keine vollwertige Facharbeiterqualifikation erlangt hat (es handelt sich nicht um eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren, sondern um die den Angelernten – zu einem im gehobenen Bereich – qualifizierende Ausbildung von ≪drei Monaten≫ bis zu zwei Jahren). Aber auch dann, wenn man die Berufsausbildung von zwei Jahren als Grundlage für eine Facharbeitertätigkeit ausreichen lassen wollte (ähnlich der Ausbildung eines Berufskraftfahrers bei entsprechender Eingruppierung einer nachfolgenden Tätigkeit in eine Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages – Senatsurteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 21/92 – veröffentlicht bei Juris), hätte der Kläger durch seinen anschließenden Berufsweg einen Schutz als Facharbeiter nicht erlangt. Er hätte nämlich die so genannte “kleine” Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht im Lehrberuf zurückgelegt. Wird aber ein Lehrberuf vor Erfüllung dieser Wartezeit – aus anderen als gesundheitlichen Gründen – aufgegeben, kann er nicht als “bisheriger Beruf” und damit als Hauptberuf iS der Rechtsprechung zum Recht der Rente wegen BU zugrunde gelegt werden (BSGE 19, 279 = SozR Nr 22 zu § 35 Reichsknappschaftsgesetz aF; BSGE 29, 63 = SozR Nr 73 zu § 1246 RVO; BSGE 47, 183 = SozR 2600 § 45 Nr 24; BSGE 53, 269 = SozR 2600 § 46 Nr 6 und BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 126).
Der Kläger hat vor Beginn seiner Beschäftigung als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster in seinem Lehrberuf als Gärtner nur 39 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach eigenen Angaben – und vom LSG entsprechend festgestellt (§ 163 SGG) – hat er von August 1987 bis Juli 1989 die Gärtnerlehre durchlaufen und anschließend bis Dezember 1989 als Gärtner gearbeitet. Hieraus resultiert eine Zeit von insgesamt 29 Monaten. Nach Tätigkeiten eines Dachdeckerhelfers (April 1990 bis Mai 1991) und als Vulkanisierer (Juni 1991 bis Mai 1993) – fachfremden Tätigkeiten ohne entsprechende Facharbeiterqualifikation – hat er noch in den Sommermonaten 1995/1996 als Gärtner bei der Stadt Laer gearbeitet, und zwar von Mai bis Oktober 1995 und von Mai bis August 1996, insgesamt also zehn Monate, so dass sich insgesamt eine versicherungspflichtige Beschäftigung in seinem Lehrberuf als Gärtner von 39 Kalendermonaten ergibt; an der Erfüllung der kleinen Wartezeit fehlen insgesamt 21 Monate oder ein und dreiviertel Jahre.
Facharbeiterschutz hat der Kläger auch nicht durch die Aufnahme seiner Beschäftigung als Gartenarbeiter beim Studentenwerk Münster erlangt. Die vom LSG thematisierte Frage, ob der Kläger Facharbeiterschutz ab September 1996 durch eine Tätigkeit nur in einem Teilbereich einer Facharbeitertätigkeit aufrechterhalten konnte, stellt sich hiernach nicht. Vielmehr müsste die beim Studentenwerk Münster ausgeübte Tätigkeit eines “Gartenarbeiters” selbst als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren sein. Die den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) führen indes nicht dazu, dass die ab September 1996 ausgeübte Tätigkeit ihrem “Gesamtbild” nach wie eine solche eines Facharbeiters zu beurteilen ist.
War die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung schon als die eines “Gartenarbeiters” mit der Eingruppierung der LGr 2 bis maximal 3a MTArb ausgeschrieben und somit als eine angelernte Tätigkeit offeriert, so ist der Kläger auch tatsächlich in die LGr 3 eingruppiert und damit wie ein Angelernter entlohnt worden. Die tarifliche Einstufung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit bei der Entlohnung ist aber in ständiger Rechtsprechung des BSG als wichtiges (“entscheidendes”) Indiz für die qualitative Bewertung der Arbeit im Rahmen des Mehrstufenschemas herausgestellt worden: In der tariflichen Einstufung komme zuverlässig zum Ausdruck, welchen qualitativen Wert die Tarifpartner als die am Berufsleben beteiligten Kreise einer bestimmten Berufstätigkeit beimessen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 11, 17, 23, 29, 31, 71, 99, 111, 116, 122, 123, 129, 132, 164; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12, 13, 14, 21; BSG SozVers 1996, 49; BSG Urteil vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96 – SGb 1997, 517). Ihr komme im Regelfall die maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit einer Tätigkeit zu (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 111, 116, 122, 123). Schon hiernach hat der Kläger in seiner Tätigkeit als Gartenarbeiter für das Studentenwerk Münster keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt.
Der Kläger hat auch tatsächlich keine Tätigkeiten verrichtet, die ihn aus der Gruppe der Angelernten heraushöben; er ist nicht “wie ein Facharbeiter” eingesetzt worden. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist er vielmehr – seinen Vorkenntnissen entsprechend – zutreffend in die LGr 3 des MTArb eingruppiert worden. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die tarifliche Einstufung seinen Vorkenntnissen und Vortätigkeiten entsprach und auch der beim Studentenwerk Münster ausgeübten Tätigkeit gerecht wurde, so dass Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen insoweit ausgeschlossen sind. Denn die nächst höhere LGr 4 setzt den Abschluss einer Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren voraus. Über diese Voraussetzung verfügte der Kläger nicht. Auch unter Zugrundelegung des Berufsbildes der zweijährigen Gärtnerlehre hat der Kläger in der Beschäftigung beim Studentenwerk Münster doch nur (geringe) Teilbereiche des Lehrberufs ausgeübt, wenngleich es sich nach den Angaben seines Arbeitgebers bei der Pflege der Außenanlagen um eine “gärtnerspezifische Tätigkeit” gehandelt haben soll.
Die LGr 3 MTArb erfasst als Fallbeispiel 16.4 ausdrücklich den Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung, wobei der Bewährungsaufstieg als solcher vom Arbeitgeber auch in seiner (letzten) Auskunft vom 4. Februar 2002 ausdrücklich Erwähnung findet. Nach der schriftlichen Qualifikation der klägerischen Tätigkeit zu Beginn seiner Arbeit für das Studentenwerk Münster mit Datum vom 5. September 1996 mit Arbeitsplatzbeschreibung, Tätigkeitsmerkmalen und Eingruppierungen war der Kläger sogar zunächst der LGr 2 (Fallbeispiel 16.1.1 bzw .3) zugeordnet. Die Zuordnung zu dieser LGr entsprach seiner Tätigkeit des Mitwirkens bei der Pflege der Außenanlagen (Grünanlagen, Pflanz- und Verkehrsflächen) überwiegend im Bereich der Wohnheime des Studentenwerks Münster nach Weisung des Betriebsgärtners sowie der Mitwirkung bei der Durchführung der zur Einhaltung der Verkehrssicherungsverpflichtung des Studentenwerks Münster im Bereich der Außenanlagen erforderlichen Arbeiten (Reinigung der Verkehrsflächen bei besonders starker Verschmutzung, Schneeräumung, Streudienst bei Vereisung usw). Bei der von einem in diese LGr eingruppierten Arbeiter weitaus überwiegend durchzuführenden Tätigkeit “Mitwirkung bei der Pflege der Außenanlagen” handelt es sich nach dieser Festlegung um eine Tätigkeit, für die nur eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Erst Gartenarbeiter, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen, werden in die LGr 3 eingruppiert.
Abgerundet wird dieses Bild dadurch, dass entsprechend den vorgeschilderten Anforderungen die Stelle als solche eines “Gartenarbeiters” ausgeschrieben war und der Abschluss einer gärtnerischen Ausbildung sowie die mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf nur “Soll-Voraussetzungen” waren, wobei zugleich der Hinweis auf die LGr 3a/2 MTArb erfolgte.
Der demnach nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als angelernter Arbeiter einzustufende Kläger ist – wie das LSG zutreffend ausgeführt hat – sowohl auf angelernte als auch auf bestimmte ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Als Angelernter des oberen Bereichs hat das LSG entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG mit dem Pförtner an der Nebenpforte eine Verweisungstätigkeit benannt, die dem Kläger zumutbar sei. Das klägerische Rentenbegehren kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen