Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandswirkung der eingetragenen Lohnsteuerklasse. Gesetzlicher Steuerabzug. Steuerklassenwechsel bei Ehegatten. Wechsel der Lohnsteuerklasse. Rückwirkende Berichtigung der Lohnsteuerklasse. Höhe des Unterhaltsgeldes. Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Vorbezug von Arbeitslosengeld
Normenkette
AFG § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 112, 111 Abs. 2 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 23.10.2003) |
SG Meiningen (Urteil vom 26.11.2001) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A für die Zeit vom 23. Februar bis zum 26. Oktober 1995.
Die Klägerin erhielt ab dem 20. Januar 1994 Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe D entsprechend der zu Beginn des Jahres 1994 auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse V. Der Ehemann der Klägerin erhielt Altersübergangsgeld (Alüg). Im November 1994 ließen die Klägerin und ihr Ehemann die Eintragungen auf ihren Lohnsteuerkarten für das Jahr 1995 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in der Weise ändern, dass auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemanns die Lohnsteuerklasse V eingetragen wurde. Die Beklagte kam auf Grund einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, als zweckmäßige Kombination sei die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu berücksichtigen. Dementsprechend erhielten die Eheleute jeweils Leistungen nach der Leistungsgruppe A. Das Alg der Klägerin betrug ab 2. Januar 1995 bei einem Bemessungsentgelt von 770,00 DM wöchentlich 286,20 DM.
Am 26. Januar 1995 ließen die Klägerin und ihr Ehemann die Lohnsteuerklasse durch das Einwohneramt rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 ändern. Bei der Klägerin wurde wieder die Lohnsteuerklasse V und bei ihrem Ehemann die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Ehemann rückwirkend Alüg ab 2. Januar 1995 nach der Leistungsgruppe C. Die Alg-Bewilligung für die Klägerin nach der Leistungsgruppe A wurde nicht zurückgenommen. Im Oktober 1995 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Thüringen dem Ehemann der Klägerin rückwirkend ab 1. März 1995 Altersrente.
Die Klägerin nahm vom 23. Februar bis zum 27. Oktober 1995 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Hierfür bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. März 1995 Uhg nach einem Bemessungsentgelt von 770,00 DM und der Leistungsgruppe D in Höhe von 229,80 DM.
Im Jahre 1996 beantragte die Klägerin eine Überprüfung und Nachzahlung von Uhg unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C. Die Beklagte lehnte diesen Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 27. Juni 1996; Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1996). Das Klageverfahren verlief erfolglos. In der Berufungsverhandlung stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen ab 1. Januar 1995. Mit dem Bescheid vom 16. September 1999 (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1999) lehnte die Beklagte erneut Leistungen nach der Leistungsgruppe C ab 1. Januar 1995 ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. November 2001). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf Gewährung von Leistungen nach der Leistungsgruppe A beschränkte Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23. Oktober 2003): Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor. Die Klägerin habe ab 23. Februar 1999 zu Recht Uhg nach der Leistungsgruppe D bezogen, denn zu Beginn des Jahres des Leistungsbezuges sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmung die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen. Ein Wechsel iS des § 113 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach sich ziehe, habe nicht stattgefunden. Zwar sei bei der Klägerin zunächst die Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen. Die beiden Ehegatten hätten dies jedoch schon im Januar 1995 wieder rückwirkend korrigieren lassen. Damit sei der Zustand wieder hergestellt worden, der ursprünglich bestanden habe. Im Einkommensteuerrecht sei nur ein zukünftiger Wechsel möglich, jedoch sei die Korrektur oder Berichtigung falscher Eintragungen auch ohne ausdrückliche Bestimmung nachträglich zulässig. Nach einer solchen Berichtigung oder Korrektur sei aus Sicht der Steuerpflichtigen die frühere Eintragung nicht mehr existent. Für eine Zweckmäßigkeitsprüfung sei damit kein Raum. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, denn die Änderung in den Einkommensverhältnissen sei erst durch die Bewilligung von Altersrente im Oktober 1995 eingetreten. Auf Grund dieser Änderung sei die Klägerin allenfalls nach § 39 Abs 5 Einkommensteuergesetz berechtigt gewesen, die Lohnsteuerklasse ab 1. November 1995 ändern zu lassen. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 44 SGB X, § 113 Abs 1 und 2 iVm § 111 Abs 2 AFG. Sie habe im November 1994 von der Meldebehörde die Auskunft erhalten, der Ehemann benötige ab 1995 wegen des Altersrentenbezuges keine Lohnsteuerkarte mehr und sie könne die Lohnsteuerklasse III beanspruchen. Beim Arbeitsamt sei ihr im Januar 1995 bedeutet worden, dass sie die Lohnsteuerklasse III erst beanspruchen könne, wenn der Rentenbescheid des Ehemanns vorliege. Sie sei darauf erneut zur Meldebehörde gegangen, um für ihren Ehemann eine Lohnsteuerkarte zu beantragen und ausstellen zu lassen. Wegen eines Missverständnisses sei die Steuerklasse zunächst in V… geändert und dann wieder zurück in III. Mit der so vorgenommenen Steuerkartenänderung sei sie am gleichen Tag, am 26. Januar 1995, wieder zum Arbeitsamt gegangen und habe die Steuerkarten für 1995 vorgelegt. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von der im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Mai 1990 – 11 RAr 95/89 –, denn die Klägerin und ihr Ehegatte hätten den Wechsel bereits im laufenden Kalenderjahr 1995 vornehmen lassen. Hierin sei ein Wechsel iS des § 113 Abs 2 AFG zu sehen. Ein Herstellungsanspruch sei gegeben, weil die Beklagte die Klägerin darüber habe belehren müssen, dass ein Steuerklassenwechsel von III nach V nachteilige Folgen haben könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1999 zu verurteilen, die Bewilligungsbescheide vom 6. März und 13. April 1995 abzuändern und der Klägerin Unterhaltsgeld für die Zeit vom 23. Februar bis 26. Oktober 1995 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB X für die Rücknahme der Uhg-Bewilligung vom 6. März 1995 nicht vorliegen, denn bei dieser Entscheidung hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt. Das Uhg beträgt nach § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG 60 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG. Die Leistungssätze bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jeweils für ein Kalenderjahr nach Leistungsgruppen (A bis E), die den Lohnsteuerklassen I bis VI entsprechen (§ 44 Abs 2c iVm § 111 Abs 2 Satz 2 AFG). Die nach Leistungsgruppen differenzierten Leistungssätze berücksichtigen den nach der jeweils maßgebenden Steuerklasse gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Steuerabzug.
Welche Steuerklasse für die Zuordnung zu Leistungsgruppen maßgebend ist, ist wegen des Verweises auf die Vorschriften über das Alg (§ 44 Abs 8 AFG) in § 113 AFG geregelt. Danach gilt der Grundsatz des § 113 Abs 1 Satz 1 AFG, dass diejenige Lohnsteuerklasse maßgebend ist, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgebend für die Uhg-Bewilligung vom 6. März 1995 ist danach die mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingetragene Lohnsteuerklasse V gewesen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe mit ihrem Ehemann die Lohnsteuerklassen gewechselt. Für den Steuerklassenwechsel beim Ehegatten gilt § 113 Abs 2 AFG. Nach dessen Satz 1 werden bei einem Wechsel der Steuerklassen die neu eingetragenen Steuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam geworden ist. Zu prüfen ist in einem derartigen Fall allerdings noch nach näherer Maßgabe des § 113 Abs 2 Satz 2 AFG die am Verhältnis der Arbeitslöhne zu messende Zweckmäßigkeit des Wechsels.
Das LSG hat zutreffend entschieden, dass ein Wechsel der Lohnsteuerklassen iS des § 113 Abs 2 Satz 1 AFG zum 1. Januar 1995 nicht stattgefunden hat. Zwar stünde der Berücksichtigung des Wechsels nicht entgegen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Steuerklassenwechsel zum Jahreswechsel eingetreten ist, denn nach § 113 Abs 1 Satz 3, § 113 Abs 2 Satz 4 AFG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I, 2044) finden die einschlägigen Regelungen auch auf die Eintragung anderer Lohnsteuerklassen auf einer für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte Anwendung. Damit ist die frühere Rechtsprechung des BSG, wonach § 113 Abs 2 AFG nicht anzuwenden war, wenn Eheleute für das neue Kalenderjahr geänderte Steuerklassen auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen ließen (BSG SozR 4100 § 113 Nr 6 und 10; BSG 30. Mai 1990 – 11 RAr 95/89 = DBlR § 113 AFG Nr 3731a), gegenstandslos.
Obwohl die Eheleute nach den Feststellungen des LSG die Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 1995 noch im Jahr 1994 zunächst in die Lohnsteuerklasse III für die Klägerin und V… für den Ehegatten geändert hatten, liegt kein leistungsrechtlich relevanter Lohnsteuerklassenwechsel vor. Denn die Eheleute haben ihre Lohnsteuerkarten rückwirkend berichtigen lassen und sind damit zu der bereits zuvor bestehenden Kombination V (Klägerin), III (Ehegatte) zurückgekehrt. Die hier vorgenommene rückwirkende Berichtigung hat zur Folge, dass die 1994 eingetragene Änderung nicht mehr existent ist, sodass ein Wechsel der Steuerklassen nicht stattgefunden hat (vgl schon BSG 30. Mai 1990 – 11 RAr 95/89 = DBlR § 113 AFG Nr 3731a). Eine Prüfung der Richtigkeit der Eintragungen ist von der Beklagten nicht vorzunehmen. Vielmehr hat die eingetragene Steuerklasse für die Berechnung der Leistung Tatbestandswirkung. Ob die Eintragung steuerrechtlich zutreffend ist, bedarf keiner Prüfung, denn maßgebend für die Anwendung des § 113 Abs 2 AFG ist nach der Rechtsprechung des BSG allein die Tatsache der Eintragung der Steuerklasse auf den Steuerkarten der Ehegatten, solange diese Bestandskraft besitzt (BSGE 61, 45, 50 = SozR 4100 § 113 Nr 5; SozR 4100 § 113 Nr 11; BSG 21. April 1993 – 11 RAr 47/92 = DBlR § 113 AFG Nr 4040). Hierbei ist das BSG davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei den Tatbeständen der §§ 111, 113 AFG im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit typisierend und pauschalierend an die steuerrechtlichen Vorschriften und damit auch an die steuerrechtliche Wirksamkeit von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte angeknüpft hat (BSG 28. November 2002 – B 7 AL 36/01 R). Es gilt insoweit nichts anderes als für den Arbeitgeber, für den die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls maßgebend sind (Radüge in Gagel, AFG, § 113 Rz 45).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, Ausnahmen von der Maßgeblichkeit der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zuzulassen. Eine andere Beurteilung könnte – worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat – dazu führen, dass die Klägerin Alg nach der Leistungsgruppe A beanspruchen könnte, obwohl ihr Ehemann Alüg nach der Leistungsgruppe C bezogen hat.
Soweit mit der Revision erstmals vorgetragen wird, die Lohnsteuerkarte des Ehemannes sei erst im Januar 1995 ausgestellt worden, ist dies im Revisionsverfahren unbeachtliches neues Vorbringen, dessen rechtliche Relevanz auch nicht ersichtlich ist.
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegen nicht vor. Eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte ergäbe sich nicht einmal bei Berücksichtigung des neuen Sachvortrags der Klägerin im Revisionsverfahren, ihr sei beim Arbeitsamt bedeutet worden, sie könne die Lohnsteuerklasse III erst beanspruchen, wenn der Rentenbescheid ihres Ehemannes vorliege. Das war leistungsrechtlich zutreffend. Bei einem Steuerklassenwechsel hätte die Klägerin jedenfalls vor Rentenbeginn Leistungen nicht unter Berücksichtigung dieser Lohnsteuerklasse erhalten können. Vor der rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuerkarte, die die Klägerin und ihr Ehemann im Januar 1995 veranlassten, war ein Beratungsbedarf nicht ersichtlich. Zu einer Beratung, die Klägerin möge nicht versuchen, ihre Lohnsteuerkarte “berichtigen” zu lassen, bestand jedenfalls kein Anlass. Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Beratung scheitert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch jedenfalls daran, dass auch nach der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des BSG (SozR 4-4300 § 137 Nr 1) ein Herstellungsanspruch nicht eingreifen kann, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel nicht vorgenommen worden ist. Die Klägerin steht auf Grund der rückwirkenden Berichtigung der Lohnsteuerklassen so, als wäre auf ihrer Lohnsteuerkarte durchgehend die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen. Damit schied die Berücksichtigung einer nicht aktuell eingetragenen Lohnsteuerklasse im Rahmen des Herstellungsanspruchs aus (vgl BSG SozR 4-4300 § 137 Nr 1).
Schließlich kann die Klägerin höheres Uhg auch nicht mit Blick auf die (rechtswidrige) Alg-Bewilligung nach der Leistungsgruppe A beanspruchen, die von der Beklagten nicht zurückgenommen worden ist. Eine “Bindungswirkung” ordnet § 44 Abs 3 Satz 1 Nr 1 AFG nur insoweit an, als bei Vorbezug von Alg das bisherige Bemessungsentgelt als Mindestbemessungsentgelt zu übernehmen ist. Ob aus einer Anwendung des § 158 Abs 5 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – ein anderes Ergebnis folgen würde, kann dahinstehen, denn diese Regelung misst sich keine Rückwirkung bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen