Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision
Leitsatz (amtlich)
1. Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht keine Zurückverweisung an die Vorinstanz nach sich, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
2. Die Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten ist nur insoweit wie "sozialrechtlich relevantes", bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze "rentenschädliches" Arbeitsentgelt (Arbeitseinkommen) zu behandeln, als sie dem Versicherten tatsächlich entgangenes Arbeitsentgelt aus neben dem Ehrenbeamtendienst oder - bei Freistellung hierfür - zuvor ausgeübten versicherungspflichtigen Hauptberuf ersetzt.
Normenkette
SGG § 75
Gründe
I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Nachzahlung gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten. im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) hat.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte dem Kläger ab 1. Dezember 1979 Altersruhegeld. Dabei berücksichtigte sie zu seinem Nachteil die aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsverbundurteils verfügte Übertragung von Rentenanwartschaften von seinem Versicherungskonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau.
Der Kläger beantragte am 21. Februar 1983, aufgrund der Regelungen des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eine ungekürzte Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1979 ausgezahlt zu bekommen. Mit Bescheid vom 18. Juni 1985 stellte die Beklagte daraufhin die Rente des Klägers ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu fest und gewährte ihm die laufende erhöhte Rente ab 1. September 1985. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 31. August 1985 belief sich auf 26.958,94 DM. Mit Schreiben vom 26. August 1985 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau jeweils den Nachzahlungszeitraum, den Gesamtbetrag der Nachzahlung und die Aufteilung dieses Betrages mit. Sie zahlte anschließend die Nachzahlung je zur Hälfte an den Kläger und seine geschiedene Ehefrau aus.
Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 26. August 1985 Widerspruch ein und begehrte, die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis August 1985 in voller Höhe, also nicht nur zur Hälfte, ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagte lehnte dies durch den streitigen Bescheid vom 30. Oktober 1985 ab. Den Widerspruch des Klägers hiergegen, dem sie nicht abhelfen wollte, leitete die Widerspruchsstelle der Beklagten dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf als Klage zu. Zu ihrer Begründung hat der Kläger geltend gemacht, der Nachzahlungszeitraum, für den die Nachzahlung aufzuteilen sei, ende nicht erst mit dem Bescheid der Beklagten, sondern bereits mit dem Antrag auf Auszahlung der ungekürzten Rente. So sei die Handhabung auch im Bereich der Beamtenversorgung, wie sich aus einem Runderlaß des Bundesministers des Innern ergebe.
Durch Urteil vom 14. Oktober 1988 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 1985 verurteilt, dem Kläger die weitere Hälfte der Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 18. Juni 1985, die auf die Zeit von März 1983 bis August 1985 entfällt, auszuzahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar werde im Rentenrecht unter Nachzahlung der Betrag verstanden, der von der Entstehung des Zahlungsanspruchs bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung aufgelaufen sei. Der Begriff der Nachzahlung in e 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfasse jedoch nur die Zahlung, die sich auf den Zeitraum vom Entstehen des Anspruchs nach § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bis einschließlich dem Monat der Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) im Februar 1983 beziehe. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die unterschiedliche Lage des Ausgleichsberechtigten vor und nach Inkrafttreten des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) lege es nahe, den Begriff der Nachzahlung auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zu beschränken. Durch sein rückwirkendes Inkrafttreten habe es für ,die Vergangenheit eine neue Rechtslage geschaffen, die grundsätzlich geeignet gewesen sei, durch eine wirtschaftliche Stärkung des im Versorgungsausgleich Verpflichteten die Unterhaltssituation zwischen ihm und dem Berechtigten zu beeinflussen, ohne daß der Berechtigte die Möglichkeit gehabt habe höhere Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Der somit entstandenen Notwendigkeit, eine pauschalierte Ausgleichsregelung zu schaffen, sei durch die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages entsprochen worden. Mit Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sei jedoch eine andere Situation eingetreten. Nunmehr habe auch der Berechtigte gemäß § 9 Abs. 2 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) den Antrag stellen können, dem Verpflichteten ungekürzte Versorgung gemäß § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) zu gewähren. Beantrage dies der Berechtigte nicht, begehe er eine Obliegenheitsverletzung, sei insoweit nicht schutzwürdig und deshalb an der Nachzahlung nicht zu beteiligen. Diese Auslegung des Nachzahlungsbegriffs in § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sei auch durch verfassungsrechtliche Überlegungen geboten.
Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 6 VAHRG. Der Nachzahlungszeitraum i.S. dieser Vorschrift ende weder mit Ablauf des Monats der Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) (25. Februar 1983) noch mit Ablauf des Monats der Antragstellung auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG. Wie die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 9/2296, S. 15) auswiesen, sei § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bewußt als vereinfachende Regelung ausgestaltet worden. Der Gesetzgeber habe sich offenbar von dem Gedanken leiten lassen, daß der Berechtigte gegen den Verpflichteten schon in der Vergangenheit einen höheren Unterhaltsanspruch gehabt hätte, wenn dem Ausgleichspflichtigen bereits von Anfang an die ungekürzte Rente gezahlt worden wäre. Deshalb habe der Ausgleichsberechtigte an der Nachzahlung des Ausgleichspflichtigen teilhaben sollen. Es mache daher keinen Unterschied, ob der Nachzahlungszeitraum in die Zeit vor der Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) zurückreiche oder ob er erst nach der Verkündung des Gesetzes beginne. In beiden Fällen seien die Nachteile, die der Ausgleichsberechtigte im Nachzahlungszeitraum habe und die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgleichen wolle, die gleichen. Durch die Bearbeitungsdauer erwüchsen dem Ausgleichspflichtigen keine Nachteile. Wäre nämlich seine Rente sogleich in ungeminderter Höhe gezahlt worden, so hätte sich zu diesem Zeitpunkt auch der Unterhaltsanspruch des Berechtigten entsprechend erhöht. Eine zeitliche Beschränkung des nach § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) aufzuteilenden Nachzahlungsbetrages auf die Zeit bis zum Ende des Antragsmonats liefe dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider, die unterhaltsrechtlichen Nachteile, die der Ausgleichsberechtigte in der Zeit vor der Auszahlung der Nachzahlung gehabt habe, durch Beteiligung an der Nachzahlung zu beseitigen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, den Anwendungsbereich in der vom SG vorgenommenen Weise einzugrenzen, so hätte dies seinen Ausdruck im Gesetz finden müssen. Als Nachzahlung sei deshalb der betrag anzusehen, der vom Rentenbeginn bzw. Neufeststellungsbeginn bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung aufgelaufen sei. Diese Auffassung werde auch in der Literatur geteilt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des SG war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das angefochtene Urteil war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht - wie an sich notwendig - gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen worden ist. Nach dieser Vorschrift sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (ständige Rechtspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 267, 271; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, S 8; Nr 34, S 30). Das ist vorliegend der Fall.
Die Entscheidung der Beklagten im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten (Kläger) darüber, welchen Umfang der Zeitraum hat, für den eine Nachzahlung iS des § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) auszuzahlen ist, wirkt sich unmittelbar auf den Auszahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigten (geschiedenen Ehefrau des Klägers) aus, da dieser Anspruch von dem des Verpflichteten auf die Rentennachzahlung abhängt. Eine Entscheidung darüber kann daher auch im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten nur einheitlich ergehen, so daß die Tatsacheninstanz die geschiedene Ehefrau des Klägers zum Verfahren hätte beiladen müssen.
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensverstoß. Da die unterlassene Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (§ 168 SGG), ist das angefochtene Urteil regelmäßig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So hat das BVerwG, nachdem es diese Frage zunächst noch offengelassen hatte (Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 = DVBl 1984, 91 = NVwZ 1984, 507), entschieden, eine unterbliebene notwendige Beiladung ziehe dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, daß die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß (BVerwG - Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 = BVerwGE 74, 19, 21 ff; bestätigt durch Beschluß vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 = BVerwGE 80, 228, 230). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Unterlassen einer notwendigen Beiladung gehöre nicht zu den absoluten Revisionsgründen iS des § 138 VwGO. Verfahrensfehler, die nicht unter § 138 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fielen, führten nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolge, auf das angefochtene Urteil auswirken könnten und es damit fehlerhaft machten. Die notwendige Beiladung diene wegen der Beteiligung des Beizuladenden an dem streitigen Rechtsverhältnis vor allem dazu, die Rechtskraft des Urteils auf ihn zu erstrecken. Bei einem die Klage abweisenden Urteil mache es dieser Zweck nicht erforderlich, die Rechtskraft auf den begünstigten Dritten zu erstrecken (BVerwG - Urteil vom 7. Februar 1986, aaO), weil ihm durch diese Entscheidung Nachteile nicht entstehen könnten. Der Verfahrensfehler einer unterlassenen Beiladung wirke sich in einem solchen Fall nicht aus (BVerwG - Urteil vom 2. September 1983, aaO). Fehle es aber an der möglichen Auswirkung eines Verfahrensfehlers, so komme eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht in Betracht (BVerwG - Beschluß vom 23. September 1988, aaO).
Der Senat schließt sich dieser Rechtspr aus den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dargelegten Gründen an (ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl 1987, § 75 RdNr 13; einschränkend Redeker/v. Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 65 RdNr 23; offengelassen von Kopp, VwGO, 8. Aufl 1989, § 137 RdNr 40; § 143 RdNr 3). Zwar dient die Beiladung des Dritten auch der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der erschöpfenden rechtlichen Erörterung und damit der Prozeßökonomie (vgl zB BSG SozR 1500 § 75 Nr 49, S 56). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, wegen einer unterbliebenen notwendigen Beiladung die angefochtene Entscheidung auch dann aufzuheben, wenn für die Revisionsinstanz feststeht, daß die Klage abzuweisen ist, die Interessen des Dritten durch die Entscheidung somit nicht berührt werden können. Es widerspräche geradezu prozeßökonomischer Verfahrensweise, wenn auch in diesen Fällen die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen wäre, zumal das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung mangels Beteiligung aller vom Rechtsstreit Betroffener an sich auf die materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsstreits nicht eingehen dürfte (dazu zB BSG SozR 1500 § 75 Nrn 29, 34). Bedarf es daher der Rechtskrafterstreckung auf den Dritten nicht, weil bereits feststeht, daß die vom Revisionsgericht zu treffende Sachentscheidung sich nicht nachteilig auf ihn auswirken kann, ist trotz unterbliebener notwendiger Beiladung die Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz nicht veranlaßt.
Hiervon wird jedoch die Verpflichtung der Tatsacheninstanzen nicht berührt, in den Fällen des § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die betroffenen Dritten beizuladen; denn für die Frage, ob eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift, ist das - zunächst als begründet unterstellte - Klagebegehren maßgebend (BSG SozR 1500 § 75 Nr 34, 29; Nr 68, 78). Die Notwendigkeit einer Beiladung kann somit nicht davon abhängen, wie das künftige - zudem nicht rechtskräftige - Urteil der Tatsacheninstanz lautet (BSG SozR 1500 § 75 Nr 49, 57; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Urteil vom 7. Februar 1986, aaO).
Der Senat brauchte die Rechtsfrage, ob das angegriffene Urteil der Tatsacheninstanz wegen der unterbliebenen notwendigen Beiladung des durch die Revisionsentscheidung nicht benachteiligten Dritten aufzuheben ist, nicht dem GrS vorzulegen. Er weicht mit seiner Entscheidung nicht iS des § 42 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Rechtspr anderer Senate ab. Soweit ersichtlich, war bei den Entscheidungen anderer Senate des BSG die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wegen unterbliebener notwendiger Beiladung erforderlich, weil sich dieser Verfahrensfehler nachteilig auf den Dritten auswirken konnte.
In der Sache kann die Entscheidung des SG keinen Bestand haben.
Gemäß § 5 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wird die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nicht aufgrund des - bereits durchgeführten - Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Vorschrift ist, ebenso wie § 6 VAHRG, mit Wirkung vom 1. Juli 1977, also rückwirkend, in Kraft getreten (§ 13 Abs 1 Nr 1 VAHRG). Sie tritt, ebenso wie § 6 VAHRG, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft (§ 13 Abs 2 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) idF des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 - BGBl I 2317).
§ 5 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) gibt somit dem aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten einen Anspruch auf ungekürzte Versorgung, hier auf ungekürzte Rente. Er allein ist Inhaber des Anspruchs und damit auch berechtigt, den gemäß § 9 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erforderlichen Antrag auf Gewährung der ungekürzten Versorgung zu stellen (§ 9 Abs 2 Satz 1 VAHRG). Unabhängig von der Anspruchsberechtigung des Verpflichteten räumt § 9 Abs 2 Satz 2 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten ein eigenes Recht ein, den Antrag auf ungekürzte Versorgung nach § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) zu stellen, da der - zivilrechtliche - Unterhaltsanspruch des Berechtigten von der gemäß § 5 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ungekürzten erhöhten Versorgung des Verpflichteten abhängen kann. Mit der Berechtigung, das Verfahren nach § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in Gang zu setzen, es anzustoßen, erschöpft sich allerdings die Berechtigung des Ausgleichsberechtigten. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 14. September 1989 - 4 RA 8/89 - ausgeführt, die Entscheidung des Versorgungsträgers über den Anspruch des Verpflichteten nach § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) greife nicht unmittelbar in Rechtspositionen des Berechtigten im Verhältnis zum Versorgungsträger ein und wirke sich auf den Berechtigten nur mittelbar insoweit aus, als er, sofern die Versorgungsleistung des Verpflichteten gemäß § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt werde, einen höheren Unterhaltsanspruch haben könne. Der dem Ausgleichsverpflichteten auf den Antrag hin zu erteilende Verwaltungsakt berühre somit die Rechtssphäre des Ausgleichsberechtigten nicht unmittelbar. Hieran ist festzuhalten.
§ 5 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) regelt nicht, von welchem Zeitpunkt an dem Verpflichteten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die ungekürzte Versorgung zusteht, so daß insoweit auf die allgemeinen, für den jeweiligen Versorgungsbereich geltenden Regelungen zurückzugehen ist. Da der Kläger bei Rentenbeginn die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfüllte, entstand sein Anspruch auf unverminderte Rente gemäß § 67 Abs 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) mit Rentenbeginn, hier also mit dem 1. Dezember 1979. Auf den Antrag des Klägers vom Februar 1983 hatte die Beklagte seine Rente wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse unter teilweiser Aufhebung des früheren Rentenbescheides gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X neu festzustellen. Das ist durch den Bescheid vom 18. Juni 1985 mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 geschehen. Dieser Bescheid regelte weiter, daß die laufende ungekürzte Rente dem Kläger vom 1. September 1985 an gewährt wurde. Die Summe der bis zur Aufnahme der laufenden - ungekürzten - Rentenzahlung angefallenen, noch nicht gezahlten Rententeilbeträge stellt sich als Nachzahlung dar. Die rechtliche Qualifikation der Rententeilbeträge ändert sich durch das Zusammenfassen in einer Gesamtsumme, dem Nachzahlungsbetrag, nicht. Sie bleiben weiterhin Rentenansprüche, deren Aufteilung sowohl gegenüber dem Verpflichteten als auch im Verhältnis zum Berechtigten gemäß § 204 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm § 1631 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (ebenso: Schmeiduch in: Soergel, BGB, 12. Aufl, Bd 7 - Stand: 1988 -, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) RdNr 2), der Beginn und das Ende des Nachzahlungszeitraumes und die Höhe des auszuzahlenden Betrages sowie dessen Aufteilung enthalten muß.
§ 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bestimmt die Aufteilung der Nachzahlung. Die Vorschrift lautet: "Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Fällen des § 5 an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte." Sie enthält eine vereinfachende Regelung, durch die vermieden werden soll, daß im einzelnen zu prüfen ist, welche finanziellen Auswirkungen durch die vorausgegangene Kürzung der Versorgung einerseits dem Verpflichteten und andererseits dem Berechtigten entstanden sind (Bericht der Abgeordneten Erhard und Stiegler, BT-Drucks 9/2296, S 15 zu § 6). Dies soll durch die Anordnung einer pauschalierten Abzweigung in Höhe der Hälfte eines festgestellten Rentennachzahlungsanspruchs an den Berechtigten erreicht und so dessen unterhaltsrechtlichen Nachteile, die durch den Versorgungsausgleich auf die Versorgung des Verpflichteten entstanden sind, ausgleichen. § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) gibt dem Berechtigten einen "Auszahlungsanspruch auf die halbe Nachzahlung" (VerbKomm, Vorbem vor § 1304, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) RdNr 1 aE), der sich aus dem Sozialleistungsanspruch des Verpflichteten ableitet.
Der Anwendungsbereich des § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ist entgegen der Auffassung des SG nicht auf die bis zur Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) am 25. Februar 1983 angefallene Nachzahlung, die durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entstanden ist, beschränkt. Bei dieser Auslegung würde die Vorschrift für nach der Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sich ergebende Nachzahlungen leerlaufen. Sie unterscheidet gerade nicht zwischen den bis zur Verkündung des Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entstandenen und den danach entstehenden Nachzahlungsansprüchen, sondern erfaßt alle bis zur Aufnahme der laufenden Rentenzahlung anfallenden Nachzahlungen. Solche können vor allem für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rentenneufeststellung entstehen, wenn bei laufender Rentengewährung aufgrund der Änderung der Verhältnisse der Tatbestand des § 5 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfüllt wird und die Rentenneufeststellung nicht zeitlich unmittelbar auf den Antrag gemäß § 9 Abs 1 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfolgen kann.
Es ist kein Grund ersichtlich, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) auf diese dann anfallenden Nachzahlungsansprüche nicht anzuwenden. Auch hierauf greifen Sinn und Zweck der Vorschrift durch, im Wege einer vereinfachenden Regelung Auseinandersetzungen über die Auswirkungen, die durch eine nachträgliche Veränderung der unterhaltsrechtlichen Situation entstehen können, verhindern zu helfen. Dieser Gesichtspunkt ist auch einschlägig, soweit der Kläger den Nachzahlungszeitraum durch den Antrag gemäß § 9 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) beschränkt sehen möchte. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, den Begriff der Nachzahlung im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis durch den Zeitpunkt der Antragstellung zu begrenzen. Bei der vom Kläger vertretenen Auslegung könnte zwar der Berechtigte, der gemäß § 12 Abs 1 Nr 2 SGB X an dem Verfahren zur Aufteilung des Nachzahlungsbetrages (§ 6 VAHRG) zu beteiligen ist, frühzeitig Schritte in die Wege leiten, um einen aus der ungekürzten Versorgung des Verpflichteten resultierenden höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Das hätte aber zur Folge, daß unterhaltsrechtliche Forderungen bereits erhoben werden müßten, obwohl der zugrundeliegende ungekürzte Versorgungsanspruch noch nicht festgestellt ist, seine Höhe somit noch nicht feststeht. Gerade diese Konsequenz will aber § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ersichtlich vermeiden helfen. Das durch die pauschalierende Aufteilung der Nachzahlung angestrebte Ziel läßt es vertretbar erscheinen, daß der Verpflichtete auch dann nur die Hälfte der Nachzahlung erhält, wenn ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten in dieser Höhe nicht bestünde.
Unter den Begriff der Nachzahlung in § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) fallen daher alle Rententeilbeträge, die aufgrund des Anspruchs auf ungekürzte Rente von dessen Beginn an bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung der ungekürzten Rente entstehen (ebenso ua Schmeiduch, aaO, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) RdNr 3; VerbKomm, aaO, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) RdNr 2; Maier in: Münchner Komm, BGB, 1. Aufl, Ergänzungsband Anh III zu § 1587 bis 1587p, § 6 Ges. z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) RdNr 6; aM - ohne Begr - für den Bereich der Beamtenversorgung: Runderlaß (RdErl) des Bundesministers des Inneren vom 3. August 1983 - D III 4-223 145/59 - Ende des Antragsmonats). Der angefochtene Bescheid der Beklagten erwies sich als rechtmäßig.
Fundstellen