Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. März 1990 aufgehoben.
Die Klage gegen die Verwaltungsakte vom 16. Dezember 1985 und 18. April 1986 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Aufteilung einer Rentennachzahlung.
Der Kläger, von dessen Rentenkonto bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) übertragen worden waren, beantragte im Mai 1984 die Gewährung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente unter Auszahlung der ungekürzten Rente gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105). Während des Nachzahlungszeitraums der Rente (1. Juni 1984 bis 31. Dezember 1985) zahlte er der Beigeladenen, die während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Rente aus den übertragenen Rentenanwartschaften hatte, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung monatlich 650,– DM Unterhalt.
Der Kläger erzielte im Jahre 1984 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 61.881,– DM und vom 1. Januar bis 3. Juli 1985 von 32.940,– DM (vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 3. Januar 1985 bis zum 3. Juli 1985 als Lohnfortzahlung). Von der Techniker-Krankenkasse erhielt er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli 1985 bis 6. Mai 1986 und vom 28. Mai 1986 bis 1987 Krankengeld.
Mit (Ausführungs-)Bescheid vom 5. November 1985 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit mit einem Rentenbeginn vom 1. Juni 1984, wobei sie dem Antrag auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG entsprach (Rentenzahlbetrag ab 1. Juni 1984: 1.242,90 DM). Die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 31. Dezember 1985 belief sich auf 24.015,48 DM zuzüglich einer – sich aus einem zu Unrecht einbehaltenen Eigenanteil an der Krankenversicherung der Rentner ergebenden – weiteren Nachzahlung von 841,02 DM (Bescheid vom 25. Februar 1986). Hiervon zahlte die Beklagte dem Arbeitgeber des Klägers (Kreissparkasse Köln) aufgrund eines erhobenen Ersatzanspruchs für die Zeit vom 3. März bis 3. Juli 1985 5.079,30 DM aus. Die Techniker-Krankenkasse machte keinen Ersatzanspruch geltend.
Für den Nachzahlungszeitraum, für den kein Ersatzanspruch erhoben worden war, berechnete die Beklagte die Unterschiedsbeträge zwischen einer nach § 5 VAHRG ungekürzten Rente und der hypothetischen, um die übertragenen Rentenanwartschaften gekürzten Rente. Diese Beträge teilte sie hälftig zwischen der Beigeladenen und dem Kläger auf. Das ergab für die Beigeladene eine Nachzahlung von 3.144,52 DM (Abrechnung vom 16. Dezember 1985) zuzüglich der mit Abrechnung vom 18. April 1986 erfolgten Aufteilung der weiteren Nachzahlung (420,51 DM). Bei dem Kläger belief sich der Nachzahlungsbetrag auf 15.791,66 zuzüglich 420,51 DM. Die Kreissparkasse Köln erstattete später dem Kläger den Ersatzanspruchsbetrag, aus dem die Beigeladene keine Nachzahlung erhalten hatte, in Höhe von 5.079,30 DM.
Mit der beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat sich der Kläger zuletzt nur noch gegen die – teilweise – Aufteilung der Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen gewandt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe die Nachzahlung in voller Höhe zu, weil er der Beigeladenen im Nachzahlungszeitraum vollen Unterhalt geleistet habe. Aus der Zweckbindung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ergebe sich zudem, daß die Nachzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrages nicht von § 6 VAHRG erfaßt werde.
Das SG hat die Beklagte „unter Abänderung der Bescheide vom 16. Dezember 1985 und 18. April 1986 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3.565,03 DM zu zahlen” (Urteil vom 26. März 1990). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die – vom SG zugelassene – Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. August 1990). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, nur solche Nachzahlungen würden der Aufteilung nach § 6 VAHRG unterliegen, die durch die rückwirkende Anwendung des § 5 VAHRG entstanden seien. Sei § 5 VAHRG bereits bei der erstmaligen Rentenfeststellung anzuwenden, finde für die aufgelaufenen Rentenbeträge keine Aufteilung nach § 6 VAHRG statt. Der Rentenberechtigte habe in diesen Fällen von Anfang an Anspruch auf die ungekürzte Rente, so daß auch ihm allein die bis zur Gewährung einer laufenden Rente entstandene Nachzahlung zuzuwenden sei. Andernfalls würde sich die Dauer des Rentenverfahrens nachteilig auf die Rechtsposition des Berechtigten auswirken. Dies lasse sich rechtlich nicht begründen. Je länger das Rentenverfahren andauere, um so größer seien nämlich die Einbußen, die der Versicherte erleide. Ein derartiges Ergebnis habe keinen Bezug mehr zu dem Ausgleich, der mit den §§ 5, 6 VAHRG angestrebt werde.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung des § 6 VAHRG rügt. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob die Nachzahlung auf einer Neufeststellung oder auf einer erstmaligen Feststellung einer Rente beruhe. Sie sei deshalb auch bei der erstmaligen Rentenfeststellung anzuwenden. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, daß im einzelnen geprüft werden müsse, welche finanziellen Nachteile durch die Kürzung der Versorgung jeweils dem Ausgleichspflichtigen oder dem Ausgleichsberechtigten entstanden seien. Nachteile könnten beim Ausgleichsberechtigten zB auch dann auftreten, wenn dem Ausgleichspflichtigen zunächst überhaupt keine Rente gewährt werde. Bei einer rückwirkenden Bewilligung könne dies ebenso wie bei einer rückwirkenden Neufeststellung der Rente des Ausgleichspflichtigen aus unterhaltsrechtlichen Gründen nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. März 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend und trägt ergänzend vor, aus den Motiven zu § 6 VAHRG ergebe sich, daß die Vorschrift nur anwendbar sei, wenn wegen geminderter Renten auch ein geminderter Unterhalt gezahlt worden sei und im nachhinein wegen erhöhter Rente eine Nachzahlung anfalle. Für die Anwendung der Vorschrift sei kein Raum, wenn für den Ausgleich unterhaltsrechtlicher Nachteile keinerlei Veranlassung bestehe.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen vom 16. Dezember 1985 und 18. April 1986 über die Aufteilung der Rentennachzahlung um Verwaltungsakte iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt (vgl bereits das Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 – 4 RA 4/89 in BSGE 66, 144, 148 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1). Diese sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des durch Klage gegen den Rentenbescheid vom 5. November 1985 anhängig gewesenen Rechtsstreits geworden.
In der Sache können die Entscheidungen der Vorinstanzen jedoch keinen Bestand haben; denn die angefochtenen Bescheide vom 16. Dezember 1985 und 18. April 1986 sind rechtmäßig. Die Beklagte war gemäß § 6 VAHRG berechtigt, die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der – hypothetisch – gekürzten und der ungekürzten Rente des Klägers aufzuteilen und die Hälfte der Nachzahlung mit befreiender Wirkung an die Beigeladene auszuzahlen. Da das Rechtsmittel ausschließlich vom Kläger geführt wird, wirkt es sich nicht aus, daß für den von der Beklagten zunächst an den Arbeitgeber des Klägers ausgezahlten Betrag von 5.079,30 DM, der dem Kläger wieder erstattet worden ist, eine Aufteilung der Nachzahlung nicht vorgenommen worden ist, die Beigeladene also weniger erhalten hat, als ihr zustand.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer „ungekürzten” Rente ist § 5 Abs 1 VAHRG. Nach dieser Vorschrift wird die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nicht aufgrund des – bereits durchgeführten – Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen auf dem Versorgungsausgleich beruhender Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, im hier maßgebenden Zeitraum erfüllt gewesen.
Für zu leistende Nachzahlungen bestimmt § 6 VAHRG, daß diese in den Fällen des § 5 VAHRG an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte zu erfolgen haben. § 6 VAHRG enthält damit eine pauschalierende Regelung, durch die vermieden werden soll, daß von den Trägern der Versorgung, hier also der Beklagten, im einzelnen zu prüfen ist, welche finanziellen Auswirkungen durch die vorausgegangene Kürzung der Versorgung dem Verpflichteten einerseits und dem Berechtigten andererseits entstanden sind (vgl dazu Bericht der Abgeordneten Erhard und Stiegler, BT-Drucks 9/2296, S 15 zu § 6 VAHRG). Dies soll durch die Anordnung einer Abzweigung in Höhe der Hälfte eines festgestellten Rentennachzahlungsanspruchs an den Berechtigten erreicht werden, um so dessen unterhaltsrechtliche Nachteile, die durch den Versorgungsausgleich auf die Versorgung des Verpflichteten entstanden sind, auszugleichen. Die in § 6 VAHRG vorgenommene hälftige Aufteilung der Nachzahlung erfolgt damit ohne Rücksicht auf die tatsächliche materielle Berechtigung der Beteiligten an dem Nachzahlungsbetrag.
Der Gesetzgeber hat ua mit den Vorschriften der §§ 5, 6 VAHRG dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zur Regelung des Versorgungsausgleichsrechts (BVerfG – Urteil vom 28. Februar 1980 in BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) Rechnung getragen. Zu einem verfassungswidrigen Zustand konnte es nach Auffassung des BVerfG nämlich auch in sog Unterhaltsfällen kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintrat und der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kamen, auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen war. Um verfassungswidrige Zustände für die gesamte Zeit seit Einführung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich zu verhindern oder ggf wieder zu beseitigen, sind die Regelungen der §§ 4 bis 10 VAHRG und damit auch die §§ 5 und 6 VAHRG rückwirkend zum 10. Juli 1977 in Kraft getreten (§ 13 Abs 1 Nr 1 VAHRG). Damit konnten sich Nachzahlungen zunächst vor allem in denjenigen Fällen ergeben, in denen vor Erlaß des VAHRG nur gekürzte Versorgungen ausgezahlt worden waren.
Entgegen der Ansicht des LSG erfaßt § 6 VAHRG aber auch Nachzahlungen, die sich aus Rentenfeststellungen ergeben, auf die § 5 VAHRG nicht nachträglich, sondern von vornherein angewendet worden ist. Die Vorschrift bezieht damit auch Nachzahlungen ein, die sich aufgrund der Dauer des Rentenfeststellungsverfahrens ergeben (wie hier: Maier in: MünchKomm, BGB, 2. Aufl 1989, § 6 VAHRG RdNr 6; Soergel-Schmeiduch, BGB, 12. Aufl 1989, § 6 VAHRG RdNr 1; VerbKomm, Vorbem vor § 1304 RVO, § 6 VAHRG RdNr 2; Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 1987, § 5 VAHRG RdNr 1; Bergner, DRV 1983, 215, 240; aA: Klattenhoff, Der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl 1989, S 230; Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, 1983, § 6 VAHRG Rdnr 3).
Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 18. Januar 1990 – aaO in BSGE 66, 144, 149 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 6), daß der Anwendungsbereich des § 6 VAHRG in zeitlicher Hinsicht nicht auf die bis zur Verkündung des VAHRG am 25. Februar 1983 angefallenen Nachzahlungen, die durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 5 VAHRG entstanden sind, beschränkt ist. Nachzahlungen können auch für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rentenneufeststellung entstehen, wenn bei laufender Rentengewährung aufgrund der Änderung der Verhältnisse der Tatbestand des § 5 VAHRG erfüllt wird und die Rentenneufeststellung nicht zeitlich unmittelbar auf den Antrag gemäß § 9 Abs 1 VAHRG erfolgen kann. § 6 VAHRG unterscheidet gerade nicht zwischen den bis zur Verkündung des VAHRG und den danach entstandenen Nachzahlungsansprüchen. Die Vorschrift erfaßt vielmehr alle bis zur Aufnahme der laufenden Rentenzahlung anfallenden Nachzahlungen. Das ergibt sich aus folgendem:
Schon seinem Wortlaut nach bezieht sich § 6 VAHRG auch auf Nachzahlungen, die aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens anfallen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob bei der erstmaligen Feststellung einer Rente unter dem Begriff der Nachzahlung in § 6 VAHRG der Betrag zu verstehen ist, der sich aus der Differenz zwischen einer ungekürzten und einer – hypothetisch – gekürzten Rente ergibt oder ob die gesamte Rentennachzahlung erfaßt wird. Auch nach Sinn und Zweck des § 6 VAHRG unterscheiden sich die Fälle der erstmaligen Rentenfeststellung nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen sich bei einer Änderung der Verhältnisse der Tatbestand des § 5 VAHRG nachträglich erfüllt und die Rentenneufeststellung nicht unmittelbar auf den Antrag gemäß § 9 Abs 1 VAHRG erfolgen kann. Bei Nachzahlungen im Rahmen einer erstmaligen Rentenfeststellung entspricht es ebenfalls Sinn und Zweck der Vorschrift, im Wege einer pauschalierenden und generalisierenden Regelung Auseinandersetzungen über die Auswirkungen zu verhindern, die durch die nachträgliche Veränderung der unterhaltsrechtlichen Situation entstehen; denn auch die – erstmalige – nachträgliche Zuerkennung einer Rente an den Ausgleichspflichtigen verändert, was keiner weiteren Darlegung bedarf, regelmäßig dessen unterhaltsrechtliche Situation und wirkt sich damit auch auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten aus. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, bei dem der Kläger während des gesamten Nachzahlungszeitraums entweder seine bisherigen Gehaltszahlungen oder an deren Stelle Lohnfortzahlungen erhielt, so daß durch die rückwirkende Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente sich seine bis zum Ende des Nachzahlungszeitraums ohnehin unveränderte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit weiterhin verbesserte. Gerade im Hinblick auf diese Veränderungen der Unterhaltslage sollen nach dem Regelungskonzept des § 6 VAHRG überflüssige Rechtsstreitigkeiten bzw Ermittlungen über die jeweilige konkrete unterhaltsrechtliche Position der Beteiligten des Versorgungsausgleichs vermieden werden (vgl BT-Drucks 9/2296, S 15). Dieser Zielsetzung der Vorschrift widerspräche es, auch nur in den Fällen der erstmaligen Rentenfeststellung den Versicherungsträgern die Prüfung im Einzelfall zu übertragen, ob der Verpflichtete seine Unterhaltszahlung im Nachzahlungszeitraum in vollem Umfang erfüllt hat und ob danach die Aufteilung der Nachzahlung vorzunehmen ist.
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob § 6 VAHRG nur als rein formale Auszahlungsvorschrift zur Entlastung der Versicherungsträger bzw als Ordnungsvorschrift anzusehen ist (so ua Maier, aaO, § 6 RdNr 3; Hahne, aaO, § 6 VAHRG RdNr 2). In diesem Fall wäre keine Regelung über die schuldrechtliche Beziehung der Parteien zum nachehelichen Unterhalt getroffen, sondern über einen öffentlich-rechtlichen, hier sozialrechtlichen Anspruch, verfügt worden, so daß sich die Wirkung der Auszahlungsanordnung des § 6 VAHRG nachträglich durch unterhaltsrechtliche Ansprüche zugunsten des Ausgleichspflichtigen korrigieren ließe (vgl Maier, aaO; Hahne, aaO; dieselbe, Handbuch des Scheidungsrechts, 1989, RdNr 178). Die Entscheidung hierüber fällt jedoch in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte habe zu Unrecht den einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte an die Beigeladene ausgezahlt. Bei der mit Bescheid vom 25. Februar 1986 festgestellten Nachzahlung, die im Bescheid vom 18. April 1986 aufgeteilt worden ist, handelt es sich nicht um Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner gemäß § 83e Abs 1 Nr 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, sondern um von der Beklagten zu Unrecht einbehaltene Eigenbeitragsanteile des Klägers zur Krankenversicherung der Rentner und somit um die Nachzahlung der Rente.
Nach allem waren auf die Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen