Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 2) bis 14) als Verwalter von Nebenstellen der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung unterliegen.
Die Beigeladene zu 1) hat mit den Beigeladenen zu 2) bis 14) Formblattverträge über deren Tätigkeit als "Verwalter" einer "Zweigstelle" (Nebenstelle) der Beigeladenen zu 1) abgeschlossen. In dem Vertrag sind die Beigeladenen zu 2) bis 14) als "Handelsvertreter im Nebenberuf" bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, "für die Sparkasse neue Kunden zu werben und als Handelsvertreter die im Bereich der Zweigstelle wohnenden Kunden der Sparkasse zu betreuen". Die Führung der Geschäfte hat nach den Bestimmungen eines Merkblattes zu erfolgen, in dem die Beigeladene zu 1) im wesentlichen die Abwicklung des Sparverkehrs, des Kleinsparverkehrs, des Spargiroverkehrs, des sonstigen Geschäftsverkehrs, die Verwendung von Vordrucken, die Führung von Tagebüchern und Abrechnungsunterlagen, die Kassenführung und die Verwahrung von Effekten und Sparbüchern geregelt hat. Im Vertrage heißt es weiter, der Verwalter dürfe im Rahmen des Ein- und Auszahlungsverkehrs sowie des Überweisungsverkehrs Geschäfte mit Wirkung für die Beigeladene zu 1) abschließen; im übrigen übe er nur eine vermittelnde Tätigkeit aus. Er habe die Öffnungszeiten der Zweigstelle öffentlich bekanntzugeben und der Sparkasse anzuzeigen. Die Beigeladene zu 1) stellt ihrerseits die erforderlichen Materialien für die Ausübung der Tätigkeit des Verwalters zur Verfügung, insbesondere die Vordrucke und das sonstige Büromaterial; sie erstattet auch die Auslagen der Verwalter einschließlich der verauslagten Postgebühren, zahlt jedoch keine Entschädigung für die Bereitstellung des Raumes, in dem der Verwalter die Geschäfte abwickelt. Als Vergütung zahlt sie den Verwaltern eine Umsatzprovision.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Januar 1974 die Angestelltenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) bis 14) festgestellt und von der Beigeladenen zu 1) für die Jahre 1971 und 1972 Beiträge in Höhe von insgesamt 49.685,16 DM nachgefordert. Mit ihrem Bescheid vom 28. Mai 1974 hat die Beklagte weitere Beiträge im Gesamtbetrage von 43.680,02 DM im wesentlichen für das Jahr 1973 nachgefordert. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) hat die Beklagte diese Bescheide mit Abhilfebescheid vom 5. Juni 1974 aufgehoben; bei den Zweigstellenverwaltern handele es sich um selbständige Handelsvertreter. Der Klägerin sind diese Bescheide nicht zugestellt, jedoch auf ihre Anfrage mit Schreiben vom 3. März 1975 ohne Rechtsmittelbelehrung inhaltlich bekanntgegeben worden. Die hiergegen am 25. April 1975 erhobene kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 15. Juli 1977 abgewiesen: Die Nebenstellen-Verwalter der Beigeladenen zu 1) seien sowohl nach dem Inhalt der geschlossenen Verträge als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbständige Handelsvertreter i.S. des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) und daher nicht versicherungspflichtig tätig. Mit gleicher Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. April 1979 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Klägerin. Sie macht geltend, das LSG sei zwar zutreffend von den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien für die Abgrenzung einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung und einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit ausgegangen; es habe aber unzutreffend die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 14) von der Beigeladenen zu 1) verneint und ein eigenes Unternehmerrisiko der Zweigstellenverwalter bejaht.
Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. April 1979 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1977 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 1974 aufzuheben, festzustellen, daß die Beigeladenen zu 2) bis 14) während der Dauer ihrer Zugehörigkeit als Nebenstellenverwalter der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterliegen, und die Beklagte zur Einziehung der Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften zu verurteilen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie hat sich - erstmals im Berufungsverfahren - der rechtlichen Beurteilung durch die Klägerin angeschlossen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 2) bis 14) sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen. Die Beigeladenen zu 2) bis 14) unterliegen der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung, sofern ihre Tätigkeit - wozu es noch ergänzender Feststellungen bedarf - die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Das LSG ist zutreffend von der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (BSGE 15, 118, 125; 22, 157, 158 f.), die der Senat fortgesetzt hat, ist der Rentenversicherungsträger Beteiligter i.S. des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an dem über die Versicherungspflicht oder -freiheit entscheidenden Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle und kann deshalb auch den in diesem Verfahren ergehenden Verwaltungsakt anfechten. Die Beklagte hat hier durch Verwaltungsakt entschieden. Die der Klägerin mit dem formlosen Schreiben vom 3. März 1979 mitgeteilte Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 5. Juni 1974, dem Widerspruch werde abgeholfen, ist nicht nur ein die Beigeladene zu 1) klaglos stellender Abhilfebescheid, sondern zugleich auch ein Bescheid, mit dem die Beklagte - unbeschadet des Fehlens eines klar formulierten Verfügungssatzes - eine neue Beschwer für die Klägerin begründet hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an einer für die Zukunft wirksamen Feststellung, ob ein Versicherungsverhältnis besteht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSGE 22, 157).
Entgegen der von der Beigeladenen zu 1) und den Vorinstanzen vertretenen Ansicht sind die Beigeladenen zu 2) bis 14) für die Beigeladene zu 1) nicht als selbständige Handelsvertreter, sondern als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigte tätig, obwohl sie in den mit ihnen geschlossenen Verträgen als "Handelsvertreter im Nebenberuf" bezeichnet werden.
Daß der in einer vertraglichen Bezeichnung zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner für die Frage der Versicherungspflicht eines "Handelsvertreters" nur dann maßgebend ist, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrages und seine tatsächliche Durchführung dem nicht widersprechen, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 29. Januar 1981 entschieden (BSGE 51, 164, 167 f.). In diesem Urteil hat der Senat weiter geklärt, wie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse beschaffen sein müssen, um eine selbständige und damit versicherungsfreie Tätigkeit eines Handelsvertreters anzunehmen. Danach ist selbständiger Handelsvertreter, wer von einem Unternehmer ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich selbständig ist, insbesondere im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, und ein entsprechendes Unternehmerrisiko trägt; andernfalls ist er Angestellter (BSGE a.a.O. Leitsatz 2 und S. 165 f. unter Hinweis auf Vorschriften des Handelsrechts in § 84 Abs. 1 und 2 sowie § 59 Handelsgesetzbuch).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in dem genannten Urteil einen von einer Bausparkasse hauptberuflich mit der Vermittlung von Bausparverträgen betrauten Bezirksleiter als selbständigen Handelsvertreter angesehen, und zwar vor allem deshalb, weil ihm von der Bausparkasse - um ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu einer "planmäßigen und intensiven Werbung" zu ermöglichen - ein weiter Spielraum zur Entfaltung seiner unternehmerischen Fähigkeiten eingeräumt worden war, dem auf der anderen Seite ein erhebliches Unternehmerrisiko entsprach, insbesondere hinsichtlich der von ihm mitfinanzierten Werbemaßnahmen sowie der Kosten für den Betrieb einer Geschäftsstelle und für die Beschäftigung von Mitarbeitern. Soweit ihm diese Kosten nicht von der Bausparkasse erstattet wurden, hatte er sie selbst zu tragen, was für ihn ein nicht geringen Risiko bedeutete. Entsprechend diesem Risiko hatte ihm die Bausparkasse innerhalb gewisser Richtlinien die Entscheidung Überlassen, ob und in welchem Umfang er weitere Mitarbeiter beschäftigen und seinen Werbeaufwand steigern wollte, um so seine Verdienstchancen zu erhöhen. Gerade diese, ihm selbst überlassene Entscheidung über Inhalt und Umfang der von ihm wahrzunehmenden Verdienstchancen unter Abwägung der damit verbundenen Risiken gab ihm eine eigene Dispositionsfreiheit und machte ihn zu einem selbständigen Unternehmer (BSGE a.a.O. S. 171).
Demgegenüber stellt sich die Tätigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Verwalter von Nebenzweigstellen einer Sparkasse nach der vertraglichen Regelung und tatsächlichen Durchführung ihrer Tätigkeit in entscheidenden Beziehungen anders dar. Bei den von ihnen für die beigeladene Sparkasse übernommenen Aufgaben handelt es sich im wesentlichen um einfache, routinemäßig sich wiederholende Bankgeschäfte, wie sie auch sonst in den Geschäftsstellen von Sparkassen im Schalterverkehr vorkommen und dann in der Regel von abhängig Beschäftigten ausgeführt werden. Anders als sie unterliegen die Beigeladenen zu 2) bis 14) allerdings hinsichtlich ihrer Arbeitszeit keinen ins einzelne gehenden Weisungen der Beigeladenen zu 11. Das schließt indessen ihre persönliche Abhängigkeit nicht aus, zumal da auch sie bestimmte Öffnungszeiten, die sie öffentlich bekanntzugeben und der Beigeladenen zu 1) mitzuteilen haben, einhalten müssen. Daß diese Öffnungszeiten im übrigen "mit den im Bank- und Sparkassenwesen üblichen Geschäftszeiten in etwa übereinstimmen", hat die beigeladene Sparkasse im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt (Schriftsatz vom 1. März 1974). Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, daß dies "einfach aus der Natur der Sache" folge, weil "die Kunden nun einmal bestimmte Öffnungszeiten voraussetzen und andernfalls zu Konkurrenzinstituten abwandern würden". Wie die Beigeladene zu 1) in dem genannten Schriftsatz weiter ausgeführt hat, beruht "allein auf dieser Anpassung an sachbezogenen Notwendigkeiten" die von den beigeladenen Zweigstellenverwaltern praktizierte Arbeitszeitregelung; diese ist mithin - anders als bei den Bezirksleitern von Bausparkassen - nicht Ausdruck einer ihnen von der Sparkasse eingeräumten unternehmerischen Dispositionsfreiheit (s. dazu auch BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 und Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78, BB 1981, 124 = USK 79221). Die Regelung über die Öffnungszeiten der Nebenzweigstellen der Beigeladenen zu 2) bis 14) spricht daher nicht entscheidend gegen ihre persönliche Abhängigkeit. Außerdem ist, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 18. November 1980 - 12 RK 76/79 - (SozR 2200 § 165 Nr. 51) entschieden hat, die Eingliederung in einen fremden Betrieb nur typischerweise mit der Abhängigkeit der Beschäftigten von Weisungen des Arbeitgebers zum äußeren Arbeitsablauf - Ort, Zeit und Dauer der Beschäftigung - verbunden. Eine solche Weisungsabhängigkeit kann im Einzelfall, und zwar nicht nur bei qualifizierter Tätigkeit, wie etwa der eines leitenden Angestellten, auch fehlen oder stark zurücktreten, ohne daß deswegen die Einordnung in einen fremden Betrieb entfallen muß.
Für eine Einordnung der Beigeladenen zu 2) bis 14) in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) spricht hier in besonderem Maße, daß die Beigeladene zu 1) die Art und Weise der Erledigung der den Beigeladenen zu 2) bis 14) übertragenen Aufgaben in allen Einzelheiten geregelt und in ihrem Umfang im wesentlichen auf einfache Bankgeschäfte beschränkt hat. Dem steht nicht entgegen, daß den Beigeladenen zu 2) bis 14) die Möglichkeit der Werbung von Kunden eröffnet worden ist. Abgesehen davon, daß es sich dabei offenbar um einen im Verhältnis zur Gesamttätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 14) unbedeutenden Betätigungsbereich handelt, haben die Zweigstellenverwalter auch insoweit keine wirkliche Dispositionsfreiheit nach Art eines selbständigen Unternehmers (Kaufmanns).
Wesentliches Indiz für die Einordnung der Beigeladenen zu 2) bis 14) in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) ist ferner der Umstand, daß die Nebenzweigstellen als Einrichtungen der Sparkasse bezeichnet sind und die Sparkasse sämtliches Büro- und Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt, das auch auf ihren Namen lautet und in ihrem Eigentum verbleibt, soweit es nicht verbraucht wird. In gleicher Weise spricht die vereinbarte Erstattung der verauslagten Gebühren und Kosten für die Eingliederung der Beigeladenen zu 2) bis 14) in den Betrieb der Beigeladenen zu 1). Demgegenüber kommt dem Umstand, daß die Beigeladene zu 1) den Nebenzweigstellenverwaltern keine Miet-, Heiz- und Reinigungskosten erstattet, keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1980 a.a.O.).
An der persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) bis 14) ändert es auch nichts, daß die Beigeladene zu 1) ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, für andere tätig zu werden, etwa als freier Mitarbeiter für einen Bausparkassenbezirksleiter. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 14) für die Beigeladene zu 1) ist ihrem gesamten Umfang nach als Nebentätigkeit angelegt, die eine zweite Tätigkeit - sei es in einem zweiten Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit - voraussetzt oder - wie bei Rentnern - mindestens zuläßt.
Schließlich spricht auch die Art, in der die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 14) vergütet wird, nicht gegen eine persönliche Abhängigkeit von der Beigeladenen zu 1). Die Zahlung einer Umsatzprovision und der Verzicht auf ein Fixum begründen kein ins Gewicht fallendes eigenes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 2) bis 14). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist in erster Linie, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiß ist (Urteile des Senats vom 24. Oktober 1978, SozR 2200 § 1227 Nr. 19 S. 41, und vom 18. November 1980 a.a.O. m.w.N.). Die Beigeladenen zu 2) bis 14) setzen weder eigenes Kapital ein noch ist der Einsatz ihrer Arbeitskraft - angesichts des ihnen praktisch vorgegebenen, durch eigene Initiative kaum wesentlich zu erweiternden Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit - für sie mit einem nennenswerten Verlustrisiko verbunden (vgl. dazu BSGE 35, 20, 25 und SozR AVG § 2 Nr. 10, Bl. Aa 14 unten). Bei Würdigung aller Umstände und des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit sind sie deshalb bei der beigeladenen Sparkasse - in der Art von "Hausarbeitern" (zu diesem Begriff vgl. BSGE 18, 70, 72) - abhängig und damit versicherungspflichtig beschäftigt.
Gleichwohl kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das LSG ist davon ausgegangen, daß die Verwaltung einer Nebenzweigstelle in der Regel eine Nebentätigkeit ist. Konkrete Feststellungen darüber, ob es sich um eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 4 Abs. 2 AVG in der Fassung, die bis zum 30. Juni 1976 galt, und für die Folgezeit um eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AVG i.V.m. § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt, hat das LSG - von seinem Ausgangspunkt zutreffend - jedoch nicht getroffen. Ohne diese Feststellungen kann aber über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) bis 14) nicht abschließend entschieden werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.12 RK 43/79
Bundessozialgericht
Verkündet
am 24. September 1981
Fundstellen