Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 25.10.1985) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 3) bis 42) ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, ob die Verwalter von Zweigstellen der Klägerin der Versicherungspflicht unterliegen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1974 forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur als Beklagte bezeichnet) von der Klägerin Sozialvesicherungsbeiträge in Höhe von 49.685,16 DM, weil die – im Bescheid näher bezeichneten – Zweigstellenverwalter in der Zeit von Januar 1971 bis Dezember 1972 der Versicherungspflicht unterlegen hätten. Am 28. Mai 1974 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie auch für das Jahr 1973 Versicherungsbeiträge in Höhe von 43.680,02 DM nachforderte. Dem Widerspruch der Klägerin wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 6. Juni 1974 zunächst abgeholfen. Gegen diesen Abhilfebescheid wandte sich jedoch die Beigeladene zu 1). Im anschließenden Gerichtsverfahren (S 75/Kr 177/75 SG Berlin; L 9/Kr 148/77 LSG Berlin; 12 RK 43/79 BSG) führte das Bundessozialgericht (BSG) in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 24. September 1981 aus, daß die betroffenen Zweigstellenverwalter der. Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlägen, sofern ihre Tätigkeit – wozu es noch ergänzender Feststellungen bedürfe – die Geringfügigkeitsgrenze überschritte. Nach der allein aus diesem Grunde erfolgten Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht (LSG) Berlin stellte sich heraus, daß zwischen der damals klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse und der beigeladenen Kreissparkasse nicht streitig war, daß die betroffenen Zweigstellenverwalter alle die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Der Rechtsstreit wurde deshalb durch ein mit Schriftsatz vom 23. August 1982 abgegebenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt, das die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 29. September 1982 annahm. – Auf die Feststellungen des LSG Berlin, wie sie in dessen Urteil vom 11. April 1979 niedergelegt sind, und auf das Urteil des BSG vom 24. September 1981 wird in vollem Umfang Bezug genommen.
In Ausführung des Anerkenntnisses machte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 gegenüber der Klägerin die Beitragsnachforderung in Höhe von 49.685,16 DM, die mit Bescheid vom 11. Januar 1974 erstmals angefordert worden war, erneut geltend. Die mit Bescheid vom 28. Mai 1974 erstmals angeforderten Beiträge für das Jahr 1973 wurden jedoch nicht erneut angefordert.
Gleichzeitig forderte die Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Dezember 1983 weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 473.275,85 DM nach. Dieser Forderung lag eine. Betriebsprüfung vom September 1983 zugrunde, bei der die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen war, daß erstens die Beigeladenen zu 3), 4), 7), 8), 10) bis 13), 15) bis 17), 19) und 21) sowie einige andere namentlich benannte Zweigstellenverwalter in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1978 als Hausfrauen und Rentner der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. Für diejenigen Personen unter ihnen, die bereits zu dem erwähnten vorangegangenen Gerichtsverfahren beigeladen gewesen seien, sei eine Verjährung des Beiträge nicht eingetreten. Deshalb seien für diese Teilgruppe für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1978 Beiträge in Höhe von insgesamt 100.697,05 DM nachzuentrichten; für alle genannten Verwalter (einschließlich der Teilgruppe) seien außerdem für die Zeit ab 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 weitere 234.546,07 DM an Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung des Angestellten zu entrichten.
Zweitens sei eine Gruppe von Nebenstellenverwaltern – die Beigeladenen zu 23) bis 40) – versicherungspflichtig, die bereits eine Hauptbeschäftigung bei der Klägerin ausübten. Für diese Bediensteten seien Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung der Angestellten und die Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 132.967,98 DM nachzuentrichten.
Bei einer dritten Gruppe – den Beigeladenen zu 41) und 42) – handele es sich um Personen, die neben ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Nebenstelle der Klägerin verwalteten. Für diese beiden Verwalter seien für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 insgesamt 5.064,75 DM an – teilweise geschätzten – Beiträgen zu entrichten.
Sämtliche Beiträge sind in einer Anlage zu dem Bescheid vom 22. Dezember 1983 näher aufgeschlüsselt. Die betroffenen Verwalter wurden im Verwaltungsverfahren nicht gehört.
In ihrem Widerspruch zu diesem Bescheid ...