Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beratung. Anrechnung auf Pflichtplatz. Werkstatt für Behinderte
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung der beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen ist keine einmalige Leistung des Arbeitsamts iS des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG.
2. In einer gemeinnützigen Werkstatt für Behinderte betreute Schwerbehinderte sind weder als Teilnehmer an Maßnahmen der Rehabilitation noch als Behinderte im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten auf Pflichtplätze anzurechnen.
Normenkette
SchwbG 1986-08-26 § 13 Abs. 2 S. 2 Fassung:; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SchwbG 1986-08-26 § 7 Abs. 1 Fassung:, Abs. 2 Nr. 1 Fassung:; SchwbG § 9 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1; SchwbWV § 16
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 31.10.1989; Aktenzeichen S 7 Ar 1415/88) |
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.05.1991; Aktenzeichen L 5 Ar 2602/89) |
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung der der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anzurechnenden Zahl von beschäftigten Schwerbehinderten.
Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte, insbesondere auch eine nach dem SchwbG anerkannte Werkstatt für Behinderte. In ihrer für das Kalenderjahr 1986 nach § 13 Abs 2 SchwbG erstatteten Anzeige führte sie als beschäftigte Schwerbehinderte auch 22 Personen auf, die sie im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich ihrer Werkstatt für Behinderte betreute.
Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) berücksichtigte im Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 1988 die genannten 22 Werkstattangehörigen nicht als anrechnungsfähige Personen. Zur Begründung führte sie aus, Betreute in Werkstätten für Behinderte iS des § 16 der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) seien nicht auf Arbeitsplätzen iS von § 7 Abs 1 SchwbG beschäftigt. Die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber zugunsten von Schwerbehinderten, die der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, könne nach Sinn und Zweck des SchwbG nicht mit der Beschäftigung von Schwerbehinderten erfüllt werden, für die mit den Werkstätten für Behinderte besondere Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vorgesehen seien.
Die dagegen gerichtete Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 31. Oktober 1989; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 15. Mai 1991). Das LSG hat ausgeführt, es liege eine zulässige Klagehäufung mit einem Anfechtungs- und einem Feststellungsantrag vor. Das Feststellungsinteresse gehe dahin, die genannten Behinderten über den aktuellen Entscheidungszeitraum hinaus auch künftig zu berücksichtigen. Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte Betreuten seien nicht als Beschäftigte anzuerkennen. Da Gegenstand des Unternehmens der Klägerin gerade der Betrieb von Rehabilitationseinrichtungen sei, seien nach dem Zweck des SchwbG nur Behinderte anrechenbar, die auch im Personalbereich zur Betreuung von Rehabilitanden oder Behinderten eingesetzt seien.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 7, 9 und 13 SchwbG. Sie macht geltend, nach § 9 Abs 1 Satz 2 iVm § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG komme es lediglich darauf an, daß Behinderte an Maßnahmen zur Rehabilitation teilnähmen; dies sei hier der Fall. Eine einschränkende Interpretation dahin, daß die Beschäftigung von Schwerbehinderten als Unternehmenszweck nicht unter die Regelung falle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes. Wenn in den Materialien die Förderung der innerbetrieblichen Rehabilitation erwähnt sei, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß dies das einzige und ausschließliche Ziel sei. Es gehe auch nicht um eine Bevorzugung, sondern um die Gleichbehandlung von Rehabilitationseinrichtungen mit anderen Arbeitgebern und Einrichtungen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1988 aufzuheben sowie festzustellen, daß in der Anzeige nach § 13 SchwbG bei der Zahl der anrechenbaren beschäftigten Schwerbehinderten als beschäftigte Schwerbehinderte auch diejenigen Personen gemäß § 9 Abs 1 SchwbG zu berücksichtigen sind, die bei der Klägerin im Arbeitstrainings- bzw Arbeitsbereich der Werkstätte für Behinderte betreut werden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1988 zutreffend als rechtmäßig angesehen.
Mit Recht ist das LSG von der Statthaftigkeit der Berufung (§ 143 SGG) ausgegangen. Berufungsausschließungsgründe nach den §§ 144 bis 149 SGG greifen nicht ein. Die mit der Klage begehrte Änderung des von der Beklagten nach § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG erlassenen Feststellungsbescheides bezieht sich insbesondere nicht auf eine einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG. Zwar können auch von Sozialleistungsträgern aufgrund ihrer jeweiligen Aufgabenstellung vorzunehmende Handlungen, die nicht Sach- oder Dienstleistungen sind, unter den Begriff der "Leistung" iS des § 144 SGG fallen (BSGE 58, 291, 294 ff = SozR 1500 § 144 Nr 30; SozR 3 1500 § 144 Nr 1). Jedoch erfordert der Begriff der Einmaligkeit ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielt und sich im wesentlichen in einer Gewährung erschöpft (BSGE aaO 294 mwN). Da sich die von der BA nach § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG zu treffende Feststellung jeweils auf den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres bezieht, handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG.
Auch die Klage ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG ist allerdings das Begehren der Klägerin nicht als objektive Klagehäufung iS des § 56 SGG anzusehen. Vielmehr handelt es sich um die Anfechtung eines Feststellungsbescheides. Den Begriff Feststellungsbescheid enthält § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I, 1421, 1550) ausdrücklich. Damit hat der Gesetzgeber der BA die Befugnis zur Feststellung anzuzeigender Verhältnisse durch Verwaltungsakt eingeräumt (vgl zur nach der früheren Gesetzeslage fehlenden Befugnis der BA, eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen: BSGE 54, 117 = SozR 3870 § 10 Nr 1). Die Klägerin wendet sich - dies ergibt sich aus dem gestellten Aufhebungsantrag - gegen den feststellenden Verwaltungsakt der BA, soweit dieser die von der Klägerin nach § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG für das Kalenderjahr 1986 angezeigte Zahl von anrechnungsfähigen Personen begrenzt. Der anschließende Feststellungsantrag ergänzt nur den Aufhebungsantrag und hat keine eigenständige Bedeutung (vgl auch BVerwGE 34, 353, 355). Insgesamt ist deshalb das Begehren der Klägerin als nach § 54 Abs 1 SGG zulässige Anfechtung des Feststellungsbescheids auszulegen. Diese Klageart erschöpft das sachliche Anliegen der Klägerin. Nur über dieses ist zu entscheiden; denn nach § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der gestellten Anträge nicht gebunden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sind die von ihr benannten 22 Personen, die im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich der von ihr betriebenen Werkstatt für Behinderte betreut werden, nicht als anrechnungsfähige Behinderte anzuerkennen.
Nach dem Grundsatz des § 9 Abs 1 Satz 1 SchwbG wird ein Schwerbehinderter auf einen Pflichtplatz angerechnet, wenn er auf einem Arbeitsplatz iS des § 7 Abs 1 SchwbG beschäftigt wird. Dies trifft für die Schwerbehinderten, die im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten der Klägerin betreut werden, nicht zu. In § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG ist nämlich ausdrücklich klargestellt, daß Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen der Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten. Die Klägerin stützt ihre Ansicht, daß diese Gruppe von Behinderten auf Pflichtplätze anzurechnen sei, vielmehr auf § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG, der auf § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG verweisend die dort genannten Personen den anrechnungsfähigen Behinderten gleichstellt.
Zwar schließt der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig aus, auch die von der Klägerin in ihren Werkstätten betreuten Schwerbehinderten auf Pflichtplätze anzurechnen. Gegenüber einem solchen Verständnis erweckt aber schon die Fassung des Gesetzes Zweifel. Anrechenbar sind nur Schwerbehinderte, die an Maßnahmen der Rehabilitation "in Betrieben oder Dienststellen" teilnehmen. Dies legt die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Begrenzung auf "innerbetriebliche" Rehabilitationsmaßnahmen und "unternehmensinterne" Werkstätten nahe, die in den Regelungsbereich des § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG ausdrücklich einbezogen sind. § 7 Abs 1 SchwbG bestimmt an den in § 5 SchwbG geregelten Umfang der Beschäftigungspflicht anknüpfend den Begriff des Arbeitsplatzes für das Schwerbehindertenrecht und stellt als Grundsatzbestimmung einen Zusammenhang zwischen Arbeitsplätzen allgemein und Pflichtplätzen für Schwerbehinderte her. Darüber hinaus bestimmt aber § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG, daß "das gleiche" für einen Schwerbehinderten "auf einer Stelle iS des § 7 Abs 2 Nr 1" gilt. Aus dieser zweifachen Verweisung des § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG, nämlich einerseits auf den vorhergehenden Satz 1 und andererseits auf § 7 Abs 2 Nr 1, ergibt sich die Möglichkeit der Anrechnung auf einen Pflichtplatz auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG. Die Besonderheit ist allerdings, daß § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG Fälle betrifft, in denen mit Behinderten besetzte Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten. Dies bedeutet, daß mit § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG der Grundsatz der Anrechnung nur bei Beschäftigung auf Arbeitsplätzen durchbrochen ist. § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG regelt also eine Ausnahme vom "Arbeitsplatzprinzip". Die von dieser Bestimmung erfaßten Schwerbehinderten bewirken für ihre Arbeitgeber eine doppelte Begünstigung: Einerseits sind sie bei der für die Pflichtplatzzahl maßgeblichen Gesamtzahl der Arbeitsplätze (§ 5 SchwbG) nicht zu berücksichtigen, andererseits aber auf die Pflichtplätze anzurechnen.
Die Zweifel an der Rechtsansicht der Klägerin werden durch die geschichtliche Entwicklung, den systematischen Zusammenhang und den Zweck der Regelung bestätigt. § 9 Abs 1 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I, 1421, 1550) regelt die Anrechnung von Schwerbehinderten auf die Pflichtzahl mit Wirkung vom 1. August 1986 abweichend vom bis dahin geltenden Recht. Diese Regelung geht auf eine Empfehlung des Bundesrates zurück, der die Bereitstellung von Plätzen zu innerbetrieblichen Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen des § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG dadurch fördern wollte, daß solche "Arbeitsplätze" nicht zur Erhöhung der Pflichtzahl führen. Die Bezugnahme des § 9 Abs 1 Satz 2 SchwbG auf § 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG sollte eine weitere Förderung der innerbetrieblichen Rehabilitation bewirken, indem die auf solchen Plätzen betreuten Behinderten auf die Pflichtzahl anzurechnen sind (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 10/5701 S 10). Aus der sprachlichen Fassung ("einschließlich") und der Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich, daß die Begünstigung gleichermaßen an im Rahmen innerbetrieblicher Rehabilitation wie in unternehmensinternen Werkstätten besetzte Stellen anknüpft (vgl Cramer, SchwbG, 4. Aufl 1992, § 9 Rdnr 3; aA ohne nähere Begründung Pahlen/Neumann, SchwbG, 8. Aufl 1992, § 9 RdNr 4). Die Beschränkung der Begünstigung auf "innerbetriebliche" Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und "unternehmensinterne" Werkstätten ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich betont worden (Ausschußbericht aaO).
Die an Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung anknüpfende Unterscheidung zwischen inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen bzw Einrichtungen findet auch in der Gesamtkonzeption des SchwbG eine Stütze. In § 5 Abs 1 SchwbG ist privaten Arbeitgebern und Arbeitgebern der öffentlichen Hand eine Beschäftigungspflicht zugunsten von Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Betriebes bzw den Aufgabenbereich der Dienststelle auferlegt worden. Hinsichtlich der Begünstigten unterscheidet das Gesetz zwischen Schwerbehinderten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, Schwerbehinderten, für die dies zwar nicht zutrifft, die aber zur Eingliederung in das Erwerbsleben in einer Werkstätte für Behinderte eine Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit finden können, und Schwerbehinderten, die nicht in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 54 SchwbG). Die Eingliederung in das Erwerbsleben erstrebt das Gesetz für diejenigen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, durch die Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern nach § 5 SchwbG. Für diejenigen, denen wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung eine solche Beschäftigung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist, sieht § 54 Abs 1 SchwbG eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte vor. Im Hinblick auf diese gesetzliche Systematik hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung schon zum SchwbG idF vom 29. April 1974 (BGBl I, 1005) ausgeführt, bei der Erfüllung der Pflichtzahl seien nur Behinderte zu berücksichtigen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung ständen, nicht aber diejenigen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung in Werkstätten für Behinderte zu betreuen seien. Insoweit handele es sich um einen Sonderarbeitsmarkt, auf den die Regelungen über die Beschäftigungspflicht und die Ausgleichsabgabe nicht anzuwenden seien. Wegen der gesetzlichen Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Behinderten könne die Beschäftigungspflicht nur durch Einstellung von solchen Behinderten erfüllt werden, "zu deren Gunsten diese Pflicht vorgeschrieben sei". Danach sei die Pflichtzahl in Werkstätten für Behinderte nicht durch die betreuten Behinderten, sondern nur durch das dort eingesetzte "Leitungs-, Verwaltungs-, Aufsichts- $und Erfüllungspersonal" zu erfüllen (Runderlaß der Bundesanstalt Nr 296/76.1.2 vom 19. Oktober 1976 - IIb4-5373.2/6013.1 - Dienstbl 1976, 1096). Auch wenn die §§ 9 Abs 1 Satz 2, 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG die Begründung und Erfüllung der Pflichtzahl von zu beschäftigenden Schwerbehinderten neu geregelt haben, legen die Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Begrenzung dieser Ausnahmeregelung auf innerbetriebliche Rehabilitationsmaßnahmen und unternehmensinterne Werkstätten nahe. Organisatorisch eröffnet § 16 der SchwbWV vom 13. August 1980 (BGBl I, 1365) die Möglichkeit, eine Werkstatt für Behinderte als teilstationäre Einrichtung oder als einen organisatorisch selbständigen Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartiger Einrichtung) oder eines Unternehmens zu betreiben. Die in §§ 9 Abs 1 Satz 2; 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG vorgesehene Begünstigung von Arbeitgebern soll einen Anreiz schaffen, durch innerbetriebliche Maßnahmen der Rehabilitation und unternehmensinterne Werkstätten für Behinderte den Bereich des allgemeinen Arbeitsmarkts für diesen Personenkreis zu erweitern. Dieser Gedanke rechtfertigt es, die Begünstigung auf Arbeitgeber zu beschränken, die sich nicht ohnehin die Betreuung von Behinderten zur Aufgabe gemacht haben.
Ein solches Verständnis der §§ 9 Abs 1 Satz 2; 7 Abs 2 Nr 1 SchwbG erscheint auch unter einem anderen Gesichtspunkt sachgerecht. Ein abweichendes Verständnis des Gesetzes hätte zur Folge, daß die Beschäftigung eines Pflichtanteils von schwerbehinderten "Betreuern" in Rehabilitationseinrichtungen nicht gewährleistet wäre und damit deren Eingliederung nicht durch das Beschäftigungsgebot gefördert würde. Solche Einrichtungen wären wegen der von ihnen betreuten Schwerbehinderten nicht mehr gehalten, bei ihrem Verwaltungs- und Pflegepersonal die Pflichtzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen. Die Rechtsansicht der Klägerin würde deshalb dem Allgemeininteresse an einer möglichst umfassenden Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben entgegenwirken.
Die Revision der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen