Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juni 1998 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. August 1997 im Verfahren S 1 Ka 106/96 abgeändert hat.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin zu 2) ist eine 1992 gegründete und im Juli 1997 infolge rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse aufgelöste GmbH; der im Revisionsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 1), ein Zahnarzt, ist der frühere Alleingeschäftsführer dieser GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 2) waren entsprechend der Eintragung im Handelsregister die Herstellung von Zahnersatz und der Handel mit Dentalwaren. Im wesentlichen war sie mit dem Import von Zahnersatz aus Singapur und dessen Vertrieb befaßt.
Die Kläger sehen sich durch Regelungen in § 3 des Gesamtvertrages zwischen der zu 3) beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), dem zu 1) beklagten Landesverband der Innungskrankenkasse, der zu 2) beklagten Landwirtschaftlichen Krankenkasse, deren Aufgaben die Krankenkasse für den Gartenbau wahrnimmt, sowie der zu 1) beigeladenen Ortskrankenkasse und dem zu 2) beigeladenen BKK-Landesverband in ihrer rechtlich geschützten Position im Wettbewerb beeinträchtigt. § 3 Abs 4 dieses Gesamtvertrages vom 17. Januar 1994, der ab dem 1. Januar 1996 hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) durch abweichende Vereinbarungen modifiziert worden ist, bestimmt, daß bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Labors außerhalb des Bundesgebietes die am Sitz des Labors geltenden ortsüblichen Preise, maximal jedoch die im Land Brandenburg vereinbarten Höchstpreise für die Herstellung von Zahnersatz anzusetzen sind. Nach Abs 4a hat der Zahnarzt der KZÄV eine in der jeweiligen Landeswährung ausgestellte Originalrechnung einschließlich der entsprechenden Umrechnung in Deutsche Mark sowie eine Bestätigung vorzulegen, daß die Einfuhr und Abfertigung der im ausländischen Labor gefertigten Arbeiten gemäß den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist. Auf Anforderung der KZÄV ist die jeweils gültige Preisliste des herstellenden Labors beizufügen. Umrechnungsbasis ist der am Tag der Rechnungslegung amtlich festgestellte Umrechnungskurs. Belastungen nach ausländischem Steuerrecht (Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer usw) können höchstens im Rahmen der im Bundesgebiet geltenden Steuerregelungen in Ansatz gebracht werden. § 3 Abs 4b des Gesamtvertrages enthält nähere Regelungen hinsichtlich der Qualität des im Ausland gefertigten Zahnersatzes sowie der Übernahme der Gewährleistung dafür.
Nachdem die Kläger in mehreren Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen diese Bestimmungen vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam bzw dem Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg erfolglos geblieben sind, haben sie im Oktober 1996 bzw August 1997 Klage in der Hauptsache erhoben. Mit Urteilen vom 20. August 1997 hat das SG die Klagen abgewiesen. Diejenige des Klägers zu 1) hat es mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen (S 1 Ka 145/97), diejenige der Klägerin zu 2) (S 1 Ka 106/96) hat es für zulässig, aber unbegründet gehalten, weil die angegriffenen Regelungen im Gesamtvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar seien.
Das LSG hat die beiden Verfahren verbunden und die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) hat es durch Teilurteil das Urteil des SG teilweise abgeändert und festgestellt, daß aufgrund der Regelung des § 3 Abs 4a des Gesamtvertrages die Zahnärzte nicht verpflichtet gewesen seien, der beklagten KZÄV eine in der jeweiligen Landeswährung ausgestellte Originalrechnung einschließlich der entsprechenden Umrechnung in Deutsche Mark vorzulegen sowie Belastungen nach ausländischem Steuerrecht (Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer usw) höchstens im Rahmen der im Bundesgebiet geltenden Steuerregelungen in Ansatz zu bringen (Urteil vom 10. Juni 1998).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der beklagten KZÄV. Sie greift das Teilurteil des LSG insgesamt an, soweit es den Anträgen der Klägerin zu 2) stattgegeben hat. In prozessualer Hinsicht habe das Berufungsgericht gegen § 301 Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm §§ 125, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen, weil ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Da das LSG nicht deutlich gemacht habe, warum es ein Teilurteil erlassen habe und welcher abgrenzbare Teil des Streitgegenstandes einer Entscheidung (noch) nicht zugeführt worden sei, sei unklar, worüber das Berufungsgericht tatsächlich entschieden habe. Ein Teilurteil dürfe nur über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes ergehen, wenn gewährleistet sei, daß dieser von dem Verlauf des Prozesses über den Rest unter keinen Umständen mehr berührt werde. Es fehle bereits an der Teilbarkeit des Streitgegenstandes. Das Berufungsgericht habe über einzelne von der Klägerin zu 2) beanstandete Regelungen in § 3 des Gesamtvertrages entschieden, ohne zu verdeutlichen, wie es sich zu den übrigen Bestimmungen verhalte, und weshalb darüber ggf eine Entscheidung entweder entbehrlich oder nicht möglich sei. Da das LSG nur über einzelne dem Zahnarzt nach dem Gesamtvertrag obliegende Verpflichtungen entschieden, sich zu anderen aber nicht geäußert habe, sei für die Klägerin zu 2) bei Rechtskraft des Berufungsurteils nicht erkennbar, welches Abrechnungsverhalten des Zahnarztes hinsichtlich der Behandlung von im Ausland gefertigtem Zahnersatz rechtmäßig sei. Daher sei die grundlegende Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils, nämlich das Vorliegen eines in jeder Hinsicht abtrennbaren und eigenständigen Teils des Streitgegenstandes, nicht gegeben. Im übrigen rügt die Beklagte zu 3), das LSG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2) bejaht. Deren rechtlich geschützte Interessen seien durch die gesamtvertraglichen Regelungen über die vertragszahnärztliche Abrechnung prothetischer Leistungen nicht berührt. Die Klägerin zu 2) nehme am Geschäftsverkehr nicht mehr teil, weil sie aufgelöst sei. Soweit sie deshalb ihre Klage nunmehr mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterführe, sei das unzulässig, weil dieser Übergang nur im Rahmen einer Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage möglich sei. Schließlich stünden die vom LSG beanstandeten Regelungen des Gesamtvertrages mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
das Teilurteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1998 teilweise zu ändern, nämlich soweit das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. August 1997 in Sachen S 1 Ka 106/96 abgeändert hat, und insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. August 1997 (S 1 Ka 106/96) zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre ursprünglich eingelegten Revisionen zurückgenommen und schließen sich dem Antrag und dem Revisionsvorbringen der Beklagten zu 3) an.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie könne trotz ihrer Auflösung weiter am Rechtsverkehr teilnehmen, weil ihre Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Sie verfüge nach wie vor über Vermögenswerte, vor allem aus dem Verkauf ihrer Betriebs- und Geschäftsausstattung im Juli 1996, und wolle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten dieses Verfahrens geltend machen. Deren Verhalten habe zum Zusammenbruch ihres Betriebes geführt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten zu 3) hat im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) Erfolg. Sie rügt zu Recht, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO iVm §§ 202, 125 SGG nicht vorgelegen haben. Die Vorschrift des § 301 ZPO über den Erlaß von Teilurteilen ist zwar grundsätzlich über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar, doch gelten auch dort die Einschränkungen dieser zivilprozessualen Norm (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 125 RdNr 3a ff). Das Verfahren des Berufungsgerichts ist hier schon deshalb fehlerhaft, weil es weder im Tenor noch in der Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht hat, über welchen Teil des Streitgegenstandes es vorab hat entscheiden wollen, welchen Teil des Streitgegenstandes es als noch bei ihm anhängig bewertet wissen will und warum über diesen letztgenannten Teil keine Entscheidung ergangen ist bzw hat ergehen können. Das Gericht muß durch Endurteil entscheiden, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 125 RdNr 3c). Weshalb das LSG sich in der Lage gesehen hat, die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen des § 3 des Gesamtvertrages vom 17. Januar 1994 zu beurteilen, über andere dagegen (noch) nicht glaubte entscheiden zu dürfen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Weder ist deutlich, ob die Beklagten hinsichtlich der zahlreichen anderen Beanstandungen, die die Klägerin zu 2) gegen die gesamtvertragliche Regelung erhoben hat, ein (untechnisches) Anerkenntnis abgegeben haben, noch ist ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse das LSG aus der Rechtskraft seiner Entscheidung hinsichtlich der von ihm beanstandeten Teile des Streitgegenstandes für die noch bei ihm anhängig gebliebenen Teile hat ableiten wollen.
Im übrigen liegen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nicht vor. Ein solches darf nur ergehen, wenn der Klagegegenstand in mehrere, prozessual selbständige Ansprüche geteilt werden kann, so daß eine eindeutige, zweifelsfreie Abgrenzung des durch Teilurteil vorab entschiedenen Streitstoffs von dem übrigen, noch bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anhängig gebliebenen Prozeßstoff möglich ist (vgl BGH NJW 1997, 453, 455; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Aufl 1999, § 301 RdNrn 4 bis 6). Das ist hier nicht der Fall. Die zahlreichen von der Klägerin zu 2) beanstandeten gesamtvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Vertragszahnärzte zur Vorlage von Belegen gegenüber der beklagten KZÄV bei im Ausland hergestelltem Zahnersatz hängen eng miteinander zusammen. Das zeigt sich beispielhaft daran, daß in § 3 Abs 4a Satz 1 des Gesamtvertrages die Verpflichtung der Zahnärzte normiert ist, eine in der jeweiligen Landeswährung ausgestellte Originalrechnung einschließlich der entsprechenden Umrechnung in DM vorzulegen, was das LSG für unzulässig gehalten hat. Weiterhin haben die Zahnärzte auf Anforderung der KZÄV die jeweils gültige Preisliste des herstellenden Labors beizufügen, was die Kläger ebenfalls beanstandet haben, worüber das LSG aber ausweislich des Tenors seines Urteils nicht entschieden hat. Es dürfte weder möglich noch sinnvoll sein, von einzelnen Vertragszahnärzten die Vorlage einer Preisliste des herstellenden Labors zu verlangen, wenn man von ihnen nicht fordern könnte, eine Originalrechnung in der jeweiligen Landeswährung vorzulegen, wenn sie also berechtigt wären, auch Zahnersatz abzurechnen, für den sie überhaupt keine Originalrechnung vorlegen können. Im übrigen sind die Vorgaben in § 3 Abs 4 bis 4b des Gesamtvertrages möglicherweise – Feststellungen des LSG dazu fehlen – von den Partnern des Vertrages als einheitliche Regelung über die Abrechnung von im Ausland gefertigtem Zahnersatz gewollt, was zur Folge hätte, daß über ihre Wirksamkeit jedenfalls im Kernbereich nur einheitlich entschieden werden könnte. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Teilbarkeit des Klagegegenstandes entgegen.
Da das Berufungsgericht den ihm angefallenen Prozeßstoff zu Unrecht geteilt hat, muß sein Teilurteil aufgehoben und der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem das LSG entschieden hat und seine Entscheidung nicht – wie hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des SG Potsdam im Verfahren S 1 Ka 145/97 – rechtskräftig ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG; vgl auch BGH NJW 1997, 445). Das BSG kann nicht über den ihm angefallenen Teil in der Sache selbst entscheiden, weil dann nicht sichergestellt wäre, daß alle entscheidungsrelevanten Fragen des gesamten Rechtsstreits einheitlich beurteilt werden. Auf den noch bei dem LSG anhängigen Teil des Streitstoffs hätte eine Entscheidung des BSG keine rechtlichen Auswirkungen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das SG hat zutreffend dargelegt, daß das von den Klägern geführte Feststellungsbegehren in der Sache auf eine Normenkontrolle hinsichtlich des § 3 Absätze 4 bis 4b des Gesamtvertrages vom 17. Januar 1994 hinausläuft. Deshalb können Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, weil das SGG – etwa im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ – ein spezielles Normenkontrollverfahren nicht kennt. Zutreffend hat das SG indessen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug genommen, wonach in Ausnahmefällen Rechtsschutz gegen untergesetzliche Normen im Rahmen einer Feststellungsklage gewährt werden kann, wenn andernfalls die von untergesetzlichen Rechtsnormen betroffenen Personen oder Institutionen keinerlei Rechtsschutz erhalten könnten bzw gezwungen wären, unmittelbar gegen die von ihnen beanstandete untergesetzliche Rechtsnorm Verfassungsbeschwerde zu erheben (BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr 2; vgl auch BSGE 78, 91 f = SozR 3-5540 § 25 Nr 2 S 3 f; weitergehend BSG vom 24. November 1998 – B 1 A 1/96 R –, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Soweit danach eine Normenkontrolle hinsichtlich untergesetzlicher Rechtsnormen im Wege einer Feststellungsklage insbesondere deshalb für ausnahmsweise zulässig gehalten worden ist, um die Betroffenen nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf die sofortige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde verweisen zu müssen, besteht dafür nur Anlaß, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandete Rechtsnorm zulässig wäre. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) voraus, daß der Beschwerdeführer von der Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 86, 382, 386). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin zu 2), die bereits im Sommer 1996 ihren Geschäftsbetrieb veräußert hat und seit Sommer 1997 infolge der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens als juristische Person aufgelöst ist (§ 1 Abs 1 Satz 1 Löschungsgesetz in der bis Ende 1998 geltenden Fassung, vgl heute § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG idF des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ≪EGInsO≫ vom 5. Oktober 1994 ≪BGBl I 2911≫), von den Abrechnungsregelungen des Gesamtvertrages vom 17. Januar 1994 in diesem Sinne noch gegenwärtig betroffen sein kann, zumal sie bislang nichts dazu vorgetragen hat, daß sie sich noch mit dem Import und dem Vertrieb von im Ausland gefertigtem Zahnersatz befaßt.
Zweifel bestehen auch an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit der Klägerin zu 2) durch die von ihr beanstandeten gesamtvertraglichen Regelungen. § 3 Abs 4 und Abs 4a des Gesamtvertrages enthalten lediglich Verpflichtungen der Vertragszahnärzte im Rahmen der Abrechnung von Zahnersatzleistungen gegenüber der beklagten KZÄV. Von dieser Regelung sind lediglich insoweit Wirkungen auf die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin zu 2) ausgegangen, als diese damit hat rechnen müssen, daß sie von Vertragszahnärzten nicht mit der Beschaffung von Zahnersatz im Ausland beauftragt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, entsprechende Originalrechnungen vorzulegen. Daraus allein dürfte aber keine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin zu 2) im rechtlichen Sinne abzuleiten sein, denn Einschränkungen hinsichtlich ihrer werbenden bzw unternehmerischen Tätigkeit waren lediglich dann zu besorgen, wenn in nennenswerter Zahl Vertragsärzte einerseits bei ihr Zahnersatz, der im Ausland gefertigt ist, in Auftrag hätten geben wollen, ohne von sich aus auf der Vorlage von einer in der Landeswährung ausgestellten Originalrechnung zu bestehen, andererseits aber nicht bereit gewesen wären, die Frage, ob eine entsprechende Regelung gesamtvertraglich getroffen werden darf, gegenüber der KZÄV gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu hat das LSG keine Feststellungen getroffen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie die beklagte KZÄV auf der Grundlage der umstrittenen gesamtvertraglichen Regelungen die Abrechnung von im Ausland gefertigten Zahnersatz gestaltet hat und ob den von der Regelung in § 3 des Gesamtvertrages unmittelbar betroffenen Vertragszahnärzten Wege zur Verfügung gestanden haben, die Vereinbarkeit der gesamtvertraglichen Regelungen mit höherrangigem Recht gerichtlich klären zu lassen (vgl in diesem Zusammenhang auch BSGE 72, 15, 21 = SozR 3-2500 § 88 Nr 2 S 12).
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1175769 |
SGb 1999, 402 |