Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit. Arbeitstherapie. Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Rehabilitation
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 101 Abs. 1 S 1 AFG von einer Arbeitstherapie (Fortführung von BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).
Normenkette
AFG § 101 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14. Oktober 1992 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1991 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die 1970 geborene Klägerin ist behindert. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 vH. Er beruht auf hirnorganischen Funktionsstörungen und einer beidseitigen Hörminderung. Nach Ausbildung ab September 1987 zunächst beim Bischöflichen Generalvikariat in T. und ab 1. Januar 1989 beim Sozialwerk des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in B.-K., … bestand die Klägerin am 16. Januar 1991 die Abschlußprüfung als Hauswirtschafterin.
Am 28. Januar 1991 meldete sie sich mit Wirkung ab 1. Februar 1991 beim Arbeitsamt Trier (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Am 6. Februar 1992 teilte die bei ihren Eltern wohnende Klägerin durch diese dem ArbA mit, daß sie ab 1. Februar 1991 wieder beim Sozialwerk des DRK tätig sei. Mündlich sei vereinbart worden, daß sie im Rahmen einer als Praktikum bezeichneten ganztägigen Tätigkeit im Wohnheim für behinderte Werkstattbeschäftigte Gelegenheit erhalten sollte, die während ihrer Ausbildung mühevoll erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erhalten und zu festigen. In Ermangelung einer entsprechenden Planstelle habe sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden können. Im Verlauf ihres bis 31. Dezember 1991 dauernden „Praktikums” verrichtete die Klägerin alle Arbeiten (im wesentlichen einer Küchen- und Haushilfe) unter Anleitung, weil eine eigenverantwortliche Arbeitsweise nicht möglich war. Ihre Arbeitszeiten lagen entweder zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr oder 13.00 Uhr und 20.00 Uhr, Dienst an Wochenenden leistete die Klägerin von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Nach den getroffenen Absprachen war es der Klägerin jederzeit möglich, bei Erhalt eines anderen Arbeitsplatzes die Tätigkeit beim Sozialwerk zu beenden. Sie erhielt ein Entgelt von 140,00 DM monatlich zuzüglich Mahlzeiten. Die zuständige Ortskrankenkasse stellte ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest. Vom 1. Januar bis zum 31. März 1992 war die Klägerin gegen einen monatlichen Lohn von 2.340,83 DM als Aushilfskraft beim Sozialwerk des DRK beschäftigt.
Mit Bescheid vom 8. März 1991 und Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1991 lehnte das ArbA den Antrag auf Alg ab; die Klägerin sei nicht arbeitslos iS der §§ 100 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1991 verurteilt (Urteil vom 14. Oktober 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13. September 1994). Es hat wie das SG die Auffassung vertreten, die Klägerin sei im hier streitigen Zeitraum arbeitslos gewesen. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Klägerin weisungsabhängig eine nichtselbständige Arbeit verrichtet, auch habe es sich bei dem „Praktikum” nicht um eine Arbeitstherapie oder Rehabilitationsmaßnahme gehandelt, die Bewilligung der Maßnahme durch einen anderen Leistungsträger und das Vorhandensein eines Behandlungsplanes seien jedoch keine entscheidenden Abgrenzungskriterien. So habe auch das Bundessozialgericht (BSG) die Teilnahme an einem Projekt „Lebenstraining” nicht als Beschäftigungsverhältnis angesehen. Entscheidend sei, daß vorliegend nicht der Zweck der Gütererzeugung oder der Erzielung von Lebensunterhalt im Vordergrund gestanden habe, sondern der Rehabilitationszweck. Die der Klägerin gewährten Gegenleistungen änderten daran nichts. Sie hätten der Tätigkeit nicht das Gepräge gegeben, seien vielmehr nur als eine Art. „Aufwandsentschädigung” anzusehen. Im übrigen sei die Klägerin verfügbar bzw erreichbar iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 3 AFG gewesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 3 AFG. Die Klägerin sei während ihrer Tätigkeit beim Sozialwerk des DRK vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1991 nicht arbeitslos gewesen. Ihre Tätigkeit sei nicht durch einen Rehabilitationszweck geprägt gewesen. Dies werde bereits durch Art. und Umfang der Beschäftigung und durch die spätere Anstellung als Aushilfskraft deutlich. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, müsse das Direktionsrecht des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Mit dem vom BSG entschiedenen Ausnahmefall des Projektes „Lebenstraining” sei die Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht objektiv verfügbar, insbesondere erreichbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Die Beklagte hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Alg zu gewähren, denn diese war im streitbefangenen Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeit als „Praktikantin” nicht arbeitslos.
Anspruch auf Alg hat nach § 100 Abs. 1 AFG nur, wer ua arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 101 Abs. 1 AFG ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt.
Was das die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis näher kennzeichnet, ist im AFG nicht bestimmt. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) kann für die Begriffsbestimmung nicht herangezogen werden, denn diese Vorschrift findet für die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 SGB IV). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn des § 101 AFG nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl. BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18 und 19). Zu unterscheiden ist es auch vom beitragsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5). Im übrigen ist auch iS des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG Beschäftigungsverhältnis das Verhältnis, in dem nichtselbständige Arbeit zu verrichten ist. Maßgeblich ist insoweit ob jemand in persönlicher Abhängigkeit eine fremdbestimmte, in der Regel wirtschaftlich verwertbare Arbeit leistet. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit ist die Verfügungsbefugnis (das Direktionsrecht) des Arbeitgebers, dh auf der Seite des Arbeitnehmers dessen Weisungsunterworfenheit und in der Regel auch Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Insbesondere Art. Ort und Zeit der Arbeitsausführung unterliegen der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 90, 93 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN). Typisch für ein Beschäftigungsverhältnis, das Arbeitslosigkeit ausschließt, ist das – funktionierende – beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, dh die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 AFG). So muß es aber nicht liegen, denn § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG setzt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse schließen nach dem Wortlaut der Vorschrift Arbeitslosigkeit aus (vgl. BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7). Dies wird zB in Fällen entgeltlich arbeitender Studierender (§ 169b AFG) oder etwa von Arbeitnehmern, die unter § 169c Nr. 2 oder 3 AFG fallen und gegen Entgelt arbeiten, einsichtig, denn anderenfalls müßten sie als arbeitslos angesehen werden.
Die Voraussetzungen eines typischen Beschäftigungsverhältnisses sind bei dem hier zu beurteilenden „Praktikum” der Klägerin erfüllt. Sie war nach den Feststellungen des LSG vollschichtig tätig und zeitlich wie eine Schichtarbeiterin in dem Küchenbetrieb des Sozialwerks des DRK eingegliedert, arbeitete selbst an Wochenenden und war bei allen ihren Tätigkeiten weisungsgebunden. Der Arbeitgeber übte seine Weisungsbefugnis bezüglich der Art. der Arbeitsausführung der Klägerin sogar besonders stark aus, denn alle Arbeiten, wie Gemüse und Kartoffeln putzen und garen, Anrichten von kalten Platten und Salat, Blumenpflege, Wäschepflege und Fensterputzen konnte sie nach den Feststellungen des LSG nicht in eigener Verantwortung, sondern nur unter Anleitung verrichten. Sie war auch deshalb als Arbeitnehmerin tätig, weil ihre Aufgaben ganz überwiegend auf das Erbringen einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Dienstleistung gerichtet waren. Es unterliegt nach der Art. der von ihr zu verrichtenden Arbeiten und den Umständen ihres Einsatzes wie eine Schichtarbeiterin nämlich keinem Zweifel, daß die Tätigkeit für das DRK eine Fremdleistung von wirtschaftlichem Wert darstellte. Dies wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, nicht die Klägerin, sondern eine andere Kraft hätte deren Tätigkeiten ausgeübt. Dann bestünde nämlich kein Zweifel, daß diese Kraft entgeltwerte Arbeit geleistet hätte. Auch die nach den Feststellungen des LSG gebotene Überlegung, daß die Klägerin, wäre eine Planstelle vorhanden gewesen, auf dieser tätig geworden wäre, unterstreicht diese Auffassung. Schließlich wird diese Auffassung dadurch bestärkt, daß die Klägerin im Anschluß an ihre „Praktikantenzeit” in eine dreimonatige voll bezahlte Aushilfstätigkeit beim Sozialwerk des DRK übernommen wurde, was kaum geschehen wäre, wenn sie bisher keine wirtschaftlich verwertbare Arbeit erbracht hätte.
Die der Klägerin vom DRK gewährten monatlichen Geld- und Sachleistungen bezweckten danach, die Arbeitsleistungen der Klägerin zu bezahlen. Die Auffassung des LSG, das von der Klägerin bezogene Entgelt sei eher als Aufwandsentschädigung für sie denn als Lohnzahlung anzusehen, überzeugt nicht. Dagegen spricht, daß deren Tätigkeit für das DRK – wie beschrieben – eine Fremdleistung von wirtschaftlichem Wert darstellte, daher eine Gegenleistung wert war und das DRK diese jedenfalls im Rahmen ihrer vorhandenen finanziellen Möglichkeiten vergütet hat. Diese Überlegung wird dadurch gestützt, daß die Klägerin als Arbeitnehmerin auf einer entsprechenden Planstelle offenbar keine anderen Arbeiten verrichtet hätte. Dies belegt die im Anschluß an das „Praktikum” durchgeführte dreimonatige Aushilfstätigkeit mit offenbar unveränderter Tätigkeit.
Gegen diese Beurteilung spricht nicht, daß die Klägerin mit 140,00 DM monatlich und zusätzlich Mahlzeiten als Sachleistungen nur ein relativ geringes Entgelt erhalten hat. Denn die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (SozR 4100 § 101 Nr. 7).
Zu Unrecht hat das LSG ein Beschäftigungsverhältnis mit der Begründung verneint, bei der Klägerin und dem DRK habe nicht die Gütererzeugung und die Erzielung von Lebensunterhalt, sondern ein Rehabilitationszweck im Vordergrund gestanden.
Allerdings trifft zu, daß ein Beschäftigungsverhältnis nicht immer vorliegt, wenn jemand an der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen in abhängiger Stellung beteiligt wird. So wird im Rahmen der Arbeitstherapie, die als Maßnahme der Kranken- und Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, § 27 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, § 557 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung), kein Beschäftigungsverhältnis begründet, weil die Verrichtungen des Betreuten nicht auf die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit, sondern auf das Erreichen eines medizinischen Erfolges ausgerichtet sind. Im Gegensatz zu einem Beschäftigungsverhältnis ist hierbei die Unterordnung unter einen Behandlungsplan vorrangig; dieser gibt den Rechtsbeziehungen zwischen den an der Maßnahme Beteiligten das Gepräge (BSG USK 83141; SozR 4100 § 101 Nr. 7). Auch im Rahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es „Arbeit” geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).
Indessen genügt insoweit nicht eine bloße Absicht, insbesondere dann nicht, wenn sie nicht verwirklicht wird oder das äußere Erscheinungsbild der „Maßnahme” sich von dem eines Beschäftigungsverhältnisses nicht abhebt, wie das hier der Fall ist. Dem „Praktikum” der Klägerin lag ein Übungs- oder Behandlungsplan, der auf den Ausgleich der Behinderung der Klägerin zielte (vgl. BSG USK 83141) und dem „Praktikum” das Gepräge hätte geben können, nicht zugrunde; das LSG hat einen solchen Plan nicht festgestellt. Während in dem durch das Urteil vom 22. September 1988 – 7 RAr 13/87 – SozR 4100 § 101 Nr. 7 entschiedenen Fall (auf den sich das LSG berufen hat) die Trainingsmaßnahmen, denen sich der dortige Kläger zu unterziehen hatte, nicht nur in der Aufarbeitung gebrauchter Möbel bestanden, sondern auch Arbeiten für sich und die anderen Probanden (Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Gruppenräume) und Freizeitgestaltung umfaßte, ist die Klägerin im Küchenbetrieb des Sozialwerks des DRK lediglich wie jeder andere Arbeitnehmer beschäftigt worden. In der Durchführung des Praktikums hat sich der vom LSG herausgestellte „therapeutische” Zweck, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu erhatten und zu festigen, nicht niedergeschlagen. So ist weder ersichtlich, daß Vorkehrungen getroffen waren, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen, noch etwa erkennbar, weshalb der Zweck, die während der Ausbildung mühevoll erworbenen Kenntnisse einer Hauswirtschafterin zu erhalten, erforderte, die Klägerin gerade auch an Wochenenden und im Schichtdienst einzusetzen. Die Klägerin mag mehr Aufsicht als andere benötigt haben. Ihre Anleitung diente jedoch vornehmlich dazu, brauchbare Arbeitsergebnisse für den Betrieb zu erzielen. Daß damit zugleich ein für die Klägerin förderliches Arbeitstraining einherging, das von ihr, ihren Eltern und möglicherweise auch dem DRK beabsichtigt war, schließt ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Denn wenn schon Berufsausbildungen, bei denen das Lernen im Vordergrund steht, in Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, kann für ein nachgehendes Praktikum, das die erworbenen Kenntnisse festigen soll, und – abgesehen von der Höhe des Entgelts und der Intensität der Aufsicht – sich von anderen Beschäftigungsverhältnissen nach Lehrabschluß nicht unterscheidet, nichts anderes gelten. Ausnahmen für Fälle vorliegender Art. sind nicht angezeigt; denn hätte die Klägerin das Praktikum auf weniger als 18 Stunden wöchentlich beschränkt, wäre die Beschäftigung kurzzeitig gewesen (§ 102 Abs. 1 AFG) und hätte die Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AFG). Entgegen den Vorinstanzen ist deshalb hier von einem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin auszugehen, so daß sie im streitbefangenen Zeitraum nicht arbeitslos war.
Ob die Klägerin die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllte, insbesondere der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 AFG), bedarf keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen