(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge.
Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis Vc, Kr. I bis Kr. VI |
25 % |
Va und Vb, Kr. VII und Kr. VIII |
20 % |
IVb bis I, Kr. IX bis Kr. XIII |
15 % |
b) |
für Arbeit an Sonntagen |
25 % |
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
– ohne Freizeitausgleich |
135 % |
– bei Freizeitausgleich |
35 % |
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
– ohne Freizeitausgleich |
150 % |
– bei Freizeitausgleich |
50 % |
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
aa) |
Ostersonntag, Pfingstsonntag |
25 % |
bb) |
ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag |
100 % |
der Stundenvergütung,
e) |
für Nachtarbeit |
1,28 Euro |
f) |
für Arbeit an Samstagen |
|
|
in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr |
0,64 Euro |
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden - ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis Vc, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stunde beträgt.