Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 226 Abs 1 S 1 SGB 5. wirksame Fassung des Vorlagebeschlusses mangels Verkündung fraglich. mangelnde Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sowie unzureichende Auseinandersetzung mit der Rechtslage sowie einschlägiger Rspr des BVerfG
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB 5 § 226 Abs. 1 S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 250 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 122, 132, 142 Abs. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
Rz. 1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Rz. 2
1. Der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern wird unter anderem der Zahlbetrag der mit der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Seit Einführung der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung 1983 gelten betriebliche Altersrenten als Versorgungsbezüge (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 ≪BGBl I S. 1205≫, der überging in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Rz. 3
§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) lautet - soweit hier von Bedeutung -:
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
…
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Rz. 4
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wurde zum 1. Januar 2004 § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dahingehend erweitert, dass ein Einhundertzwanzigstel einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung als monatlicher Zahlbetrag des Versorgungsbezuges gilt, sofern eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. Zuvor galt dies nur für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die an die Stelle des Versorgungsbezuges getreten waren. Außerdem wurde der zuvor geltende, hälftige, allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge auf den vollen allgemeinen Beitragssatz angehoben (§ 248 Satz 1 SGB V). Unverändert tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allein.
Rz. 5
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse pflichtversichert, zuerst aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, anschließend als Rentner.
Rz. 6
Zum 1. Januar 2007 schloss der Arbeitgeber des Klägers im Ausgangsverfahren eine Direktversicherung für ihn ab. Die Versicherungsprämien setzten sich aus 90 % umgewandeltem Bruttolohn und 10 % Zuschuss des Arbeitgebers zusammen. Sie überstiegen in keinem Jahr den Wert von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Am 1. Dezember 2015 erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 22.731,05 Euro.
Rz. 7
Gegen die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den 120. Anteil des ausgezahlten Kapitalbetrages erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Sozialgericht, da die Kapitalzahlung überwiegend aus seiner Eigenleistung erwirtschaftet worden sei.
Rz. 8
3. Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat das Sozialgericht die Anfechtungsklage ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob "die Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß" sei. An dem Beschluss haben neben dem Vorsitzenden der Kammer zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt. In der Akte des Ausgangsverfahrens liegt eine Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2017 mit entsprechenden Zugangsnachweisen an die Beteiligten vor.
Rz. 9
Die vorgelegten Normen verstoßen nach Auffassung des Sozialgerichts zusammen mit der Ergänzung durch §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei sachwidrig, den Bruttolohn als Versorgungsbezug mit dem vollen Beitragssatz zu belegen, weil der Lohn nicht sofort ausgezahlt sondern angespart werde. Das Argument des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R -, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach Arbeitseinkommen nur zur Hälfte belastet werden dürfe, gehe an der Sache vorbei. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht lediglich die alleinige Tragung der Beitragslast problematisiert. Die Ungleichbehandlung ergebe sich durch ein Zusammenspiel zwischen der Tragung der Beiträge, der Pflicht zu ihrer Zahlung, der Bestimmung der mit einem Beitrag zu belastenden Einkünfte sowie des anzuwendenden Beitragssatzes.
Rz. 10
Ab dem 1. Januar 2009 habe der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV ohne sachlichen Grund eine doppelte Belastung der Beiträge bei einer Entgeltumwandlung oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugelassen.
II.
Rz. 11
Die Vorlage ist unzulässig. Es ist weder ersichtlich, ob der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wirksam ergangen ist noch erfüllt er die Begründungserfordernisse aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Rz. 12
1. Das Gericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zwar in der für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Besetzung (vgl. BVerfGE 16, 305 ≪306≫; 54, 159 ≪164≫; 98, 145 ≪152≫; 145, 249 ≪268 f. Rn. 39 ff.≫) mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob der Beschluss unter Beachtung der für die Anfechtungsklage geltenden §§ 132, 133 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam ergangen ist.
Rz. 13
Der Nachweis einer Verkündung des Vorlagebeschlusses nach § 132 SGG in Verbindung mit § 142 Abs. 1 SGG ist mangels einer in der Akte des Ausgangsverfahrens enthaltenen Niederschrift nicht erbracht, § 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 7 Zivilprozessordnung. Auch das Rubrum des Vorlagebeschlusses nimmt keinen Bezug auf eine mündliche Verhandlung; das Datum des Beschlusses korrespondiert nicht mit der Ladungsverfügung für eine mündliche Verhandlung. Es kann dahinstehen, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG für einen Vorlagebeschluss zulässig wäre, da weder eine sich ihr nach § 133 SGG notwendig anschließende Zustellung oder eine andere Verlautbarung an einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens noch das Einverständnis des Klägers des Ausgangsverfahrens zu diesem Vorgehen dokumentiert sind.
Rz. 14
2. Es kann dahinstehen, ob eine deswegen erforderliche Vervollständigung der Akten des Sozialgerichts möglich wäre, da die Vorlage nicht den Begründungserfordernissen aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.
Rz. 15
a) Danach muss das Gericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Das vorlegende Gericht muss in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 141, 143 ≪160 Rn. 34≫). Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (vgl. BVerfGE 76, 100 ≪104≫). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 240 ≪243 f.≫; 136, 127 ≪141 Rn. 45≫). Insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig (vgl. BVerfGE 131, 88 ≪118≫).
Rz. 16
b) Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen hat das Sozialgericht weder den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angegeben noch sich mit naheliegenden Gesichtspunkten, der Rechtslage, den dazu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen sowie der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Teilweise sind die Darlegungen nicht nachvollziehbar oder entscheidungsunerheblich.
Rz. 17
aa) Eine vom vorlegenden Gericht angenommene Ungleichbehandlung bei einer doppelten Beitragsbelastung ist nicht entscheidungserheblich, da der Kläger des Ausgangsverfahrens von der gerügten Diskriminierung nicht betroffen ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ≪219≫). Das vorlegende Gericht hält zwar eine ab 1. Januar 2009 mögliche doppelte Belastung von Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in eine Direktversicherung eingezahlt wird, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Es zeigt hingegen selbst auf, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens von der Privilegierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV lediglich bis zur Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erfasst wird. Eine Ungleichbehandlung in seiner Person ist daher ausgeschlossen.
Rz. 18
bb) Die Behauptung, dass es keinen sachlichen Grund für eine doppelte Belastung gebe, verkennt die seit der Einführung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge zum 1. Dezember 1983 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zu den Änderungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004. Der Vorlagebeschluss erwähnt zwar mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu den Änderungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz und einen Teil der darin enthaltenen Aussagen. Eine Auseinandersetzung hiermit findet indes nicht statt.
Rz. 19
In der Entscheidung vom 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 - (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht für Versorgungs-bezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ≪237≫). Die Anhebung vom halben auf den vollen Beitragssatz für Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 - (vgl. BVerfGK 13, 372 ff.) gebilligt. Hierbei hat es insbesondere die alleinige Beitragszahlung durch den Bezieher von Versorgungsleistungen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V thematisiert und dargelegt, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten (vgl. BVerfGK 13, 372 ≪376≫). An diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in den weiteren Beschlüssen zur Ausdehnung der Beitragspflicht auf nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. Januar 2004 festgehalten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, BVerfGK 13, 431 ≪436≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 -, BVerfGK 18, 4 ≪7 f.≫). Der Entscheidung vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - lag zudem eine vergleichbare Konstellation wie im Ausgangsverfahren zu Grunde, wobei die dortigen Einzahlungen in die Direktversicherung im laufenden Arbeitsverhältnis nach den Angaben des dortigen Beschwerdeführers sogar aus dem Nettoarbeitsentgelt entrichtet wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verletzt angesehen noch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt. Die Verfassungsmäßigkeit einer Typisierung einer Eigenleistung des Arbeitnehmers unter Weiternutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt eine solche Typisierung im laufenden Arbeitsverhältnis unter gleichen Bedingungen erst recht als verfassungsgemäß erscheinen. Zumindest hätte sich das vorlegende Gericht mit den Maßstäben, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten lassen, auseinandersetzen und aufzeigen müssen, inwiefern sich die Sachverhalte unterscheiden beziehungsweise welche Gesichtspunkte das Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend gewürdigt habe.
Rz. 20
Inwiefern sich eine Ungleichbehandlung aus dem Zusammenspiel zwischen der Tragung der Beiträge, der Pflicht zu ihrer Zahlung, der Bestimmung der zu belastenden Einkünfte sowie des anzuwendenden Beitragssatzes ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Welchen Aspekt das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung dazu nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte, lässt sich dem Vorlagebeschluss nicht entnehmen.
Rz. 21
Das vorlegende Gericht verkennt die Systematik der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach das Arbeitsentgelt sowie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich mit dem vollen Beitragssatz belastet werden. Der pflichtversicherte Arbeitnehmer oder Rentner trägt hingegen nur die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente, der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder der Träger der Rentenversicherung nach § 249a Satz 1 SGB V die andere Hälfte. Das vorlegende Gericht hat es versäumt - entgegen dem Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06 ) - darzulegen, wer bei einem Versorgungsbezug diese andere Hälfte des Beitrages neben dem Versorgungsempfänger tragen sollte oder weshalb es verfassungsrechtlich geboten sei, den Beitragssatz bei Versorgungsbezügen auf die Hälfte zu reduzieren.
Rz. 22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 11985828 |
DStR 2018, 13 |
DStR 2018, 2034 |