Entscheidungsstichwort (Thema)
gewerkschaftliche Personalrätekonferenz. Kostenerstattung, Voraussetzungen der – bei Konferenzteilnahme. Erforderlich zur Aufgabenerfüllung. Kriterien der Erforderlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Dienststelle verpflichtet ist, Personalratsmitgliedern die Kosten der Teilnahme an einer von selten einer Gewerkschaft veranstalteten (Personalräte-)Konferenz zu erstatten, hängt davon ab, ob sich diese Kosten auf eine Tätigkeit des Personalrats zurückführen lassen und ob der Besuch der Konferenz objektiv zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats und subjektiv für das entsandte Personalratsmitglied erforderlich war.
Normenkette
BaWüPersVG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 6, 5, § 37; BPersVG § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6, § 36
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 1993 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die Dienststelle verpflichtet ist, die Reisekosten der vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieder zu erstatten, wenn diese an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Personalrätekonferenz teilnehmen.
Der Antragsteller ist Dienststellenpersonalrat der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern. Der Landeswohlfahrtsverband betreibt im östlichen Landesteil von Baden-Württemberg eine größere Anzahl von Einrichtungen (u.a. Kliniken und Behindertenheime), in denen eigene Personalvertretungen (ebenfalls Dienststellenpersonalräte) gebildet sind. Ein Gesamtpersonalrat besteht nicht.
Die Kreisverwaltung Ostwürttemberg-Ulm der Gewerkschaft ÖTV lud alle Personalratsmitglieder in den Personalvertretungen der Einrichtungen und der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes zu einer eintägigen Personalrätekonferenz am 31. Juli 1991 gemäß § 47 Abs. 6 BaWüPersVG ein. Folgende Themen sollten behandelt werden: Umsetzung der neuen Tarifverträge, Mitbestimmungsrechte und Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei Einführung neuer Technologien, bei Arbeitszeitverkürzung und Personalbedarf sowie bei Arbeitszeitregelungen, ferner Teilzeitarbeit und Gesamtpersonalrat. In dem Einladungsschreiben hieß es: „Arbeitsbefreiung auf Beschluß gemäß § 47 Abs. 6 LPVG, Fahrtkosten und Tagegeld trägt die Dienststelle”.
Der antragstellende Personalrat beschloß am 24. Juli 1991, daß seine Vorsitzende und ihr Stellvertreter und ggf. dazu ein weiteres Mitglied teilnehmen sollten. Die Dienststelle stellte diese drei Personen unter Hinweis auf § 47 Abs. 6 BaWüPersVG vom Dienst zur Teilnahme an der Konferenz frei. Dabei wies sie darauf hin, daß bei solchen Konferenzen eine Reisekostenerstattung nicht in Betracht komme. Die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nahmen an der Konferenz teil und machten anschließend für den Konferenztag ein Tagegeld von je 19,60 DM geltend. Fahrtkosten waren nicht angefallen. Die Dienststelle verweigerte die Zahlung.
Der Antragsteller hat deshalb im September 1991 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß die Dienststelle verpflichtet sei, den beiden Personalratsmitgliedern die durch die Teilnahme an der Konferenz entstandenen Reisekosten zu erstatten. Mit Beschluß vom 29. Januar 1992 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es erachtete einen Kostenerstattungsanspruch aus § 45 Abs. 1 BaWüPersVG für gegeben. Die Teilnahme an der Konferenz sei zur Erfüllung der Aufgaben der teilnehmenden Personalräte notwendig gewesen.
Auf die Beschwerde des beteiligten Verbandsdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1993 die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Reisekosten ergebe sich nicht aus § 45 Abs. 1 BaWüPersVG. Die Reise zu der Personalrätekonferenz sei keine Reise zur Wahrnehmung einer dem Personalrat obliegenden Tätigkeit gewesen. Zwar habe es sich um eine Konferenz im Sinne von § 47 Abs. 6 BaWüPersVG gehandelt. Konferenz-en im Sinne dieser Vorschrift gehörten aber nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Personalrats. Vielmehr gehe es hierbei um eine auf die Personalratstätigkeit bezogene, personalratsübergreifende gewerkschaftliche Informationsarbeit.
Die Reisen zu einer solchen Personalrätekonferenz könnten nicht als durch die Tätigkeit des Personalrats bedingt gelten. Zwar habe der Antragsteller den Beschluß gefaßt, seine beiden Mitglieder an der Konferenz teilnehmen zu lassen. Die Beschlußfassung des Personalrats habe hier aber weder eine rechtsbegründende noch eine rechtshindernde Wirkung. Denn der Personalrat könne seinen Mitgliedern weder durch Entsendung die Teilnahme zur personalvertretungsrechtlichen Pflicht machen, noch könne er durch Unterlassen eines Entsendebeschlusses die Entscheidung des Personalratsmitgliedes hindern, an einer solchen Konferenz teilzunehmen oder dem Anspruch des Personalratsmitglieds auf Dienstbefreiung ein rechtliches Hindernis entgegensetzen. Insoweit sei die Rechtslage grundlegend anders als bei der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 47 Abs. 5 BaWüPersVG. Die Rechtslage sei bei Personalrätekonferenzen im Sinne von § 47 Abs. 6 BaWüPersVG vielmehr vergleichbar mit der bei § 46 Abs. 7 BPersVG. Die Personalrätekonferenz könne auch nicht in eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 47 Abs. 5 BaWüPersVG umgedeutet werden, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Kostenerstattungsanspruch nicht in Frage käme.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde macht der antragstellende Personalrat geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht einen Anspruch nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 6 BaWüPersVG verneint. Das Programm der Personalrätekonferenz habe einen eindeutigen Bezug zur Personalratsarbeit gehabt. Deshalb sei die Teilnahme im Sinne der Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 BaWüPersVG erforderlich gewesen. Jedenfalls aber gehe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon aus, daß der Entsendebeschluß des Antragstellers keine rechtsbegründende oder rechtshindernde Wirkung gehabt habe. Erst die Beschlußfassung des Personalrats habe die entsandten Mitglieder zur Teilnahme an der Konferenz berechtigt. Denn der Personalrat treffe seine Entscheidungen von Gesetzes wegen durch Beschluß. Zu berücksichtigen sei der systematische Zusammenhang zwischen § 47 Abs. 6 und § 47 Abs. 5 BaWüPersVG. Im übrigen habe es sich hier, was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, um eine besondere Art der Weiterbildung gehandelt. Gegenüber § 47 Abs. 5 BaWüPersVG treffe Abs. 6 lediglich eigenständige Regelungen über die teilnahmeberechtigten Personen und die Häufigkeit der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen.
Der Antragsteller stellt den Antrag,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 1993 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1992 zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Ergänzend verweist er auf das – aus seiner Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche – Ziel des § 47 Abs. 6 BaWüPersVG, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eine Möglichkeit zu eröffnen, die Personalratsmitglieder in bestimmten Abständen über ihre Arbeit zu informieren und einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Die damit verbundenen Kosten seien jedenfalls von der die Konferenz ausrichtenden Gewerkschaft zu tragen. Bei der Vorschrift des § 47 Abs. 6 BaWüPersVG handele es sich um eine Anspruchsgrundlage sui generis. Dies ergebe die systematische Auslegung. Nach § 45 Abs. 1 BaWüPersVG seien hingegen nur Kosten von der Dienststelle zu ersetzen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung entstanden und die zu ihrer Durchführung notwendig seien. Demgegenüber enthalte § 47 Abs. 6 BaWüPersVG eine eigenständige Regelung. Wegen dieser Eigenständigkeit sei ein Rückgriff auf § 45 BaWüPersVG nicht möglich. Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Teilnahme an einer Personalrätekonferenz seien abschließend und ausschließlich in § 47 Abs. 6 BaWüPersVG geregelt. Zutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof auch eine Umdeutung der Personalrätekonferenz in eine Schulungsveranstaltung nach § 47 Abs. 5 BaWüPersVG abgelehnt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für zutreffend. Er verweist darauf, daß die Bestimmungen des § 47 Abs. 5 und des Abs. 6 BaWüPersVG keine Aussage zur Erstattung der dem Personalratsmitglied entstehenden Kosten träfen, sondern sich ausschließlich auf die Regelung der dienstrechtlichen Seite bei der Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen beschränkten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Dienststelle hier nicht verpflichtet ist, den nach § 47 Abs. 6 BaWüPersVG zur Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Personalrätekonferenz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern die Reisekosten (hier: ein Tagegeld) zu erstatten, die ihnen anläßlich dieser Teilnahme entstanden sind. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich ein Anspruch auf Kostenerstattung nur aus § 45 Abs. 1 BaWüPersVG ergeben könnte und hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorliegen.
1. Entgegen der Auffassung des Beteiligten enthält § 47 Abs. 6 BaWüPersVG keine eigenständige und umfassende Regelung in dem Sinne, daß sich allein aus ihr sämtliche Rechtsfolgen einer Teilnahme an einer Personalrätekonferenz entnehmen ließen. Vielmehr regelt die Vorschrift ausschließlich die dienstrechtliche Seite bei Teilnahme des Vorsitzenden, seines Stellvertreters (Satz 1) oder aller Mitglieder der Personalvertretung (Satz 2) an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz. § 47 Abs. 6 BaWüPersVG ist allein zu entnehmen, daß an einer solchen Konferenz rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift teilnehmende Personalratsmitglieder Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung der Bezüge haben. Hingegen enthält sie keine Regelung dazu, ob die Dienststelle auch die durch die Teilnahme an einer solchen Konferenz bedingten Kosten zu tragen hat.
Allerdings kann allein aus dem Umstand, daß § 47 Abs. 6 BaWüPersVG keine besondere Regelung zur Kostentragungspflicht der Dienststelle bei solchen Veranstaltungen enthält, nicht schon darauf geschlossen werden, daß solche Reisekosten nicht zu erstatten wären. Denn § 47 Abs. 6 BaWüPersVG enthält keine abschließende Regelung für alle mit dem Besuch solcher Personalrätekonferenzen zusammenhängenden Fragen. Ebensowenig kann dieser Vorschrift aber entnommen werden, daß der Gesetzgeber eine Erstattung solcher Kosten für selbstverständlich gehalten und sie auch ohne ausdrückliche Regelung als einen der Vorschrift ohne weiteres innewohnenden Gehalt angesehen hätte. Die Vorschrift ist damit § 46 Abs. 6 BPersVG vergleichbar, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nur die dienstrechtliche Seite der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen regelt (Beschluß vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 45.78 –; BVerwGE 58, 55 ≪57≫). Nichts anderes gilt nach baden-württembergischem Personalvertretungsrecht nicht nur für den Absatz 5 des § 47, der die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen betrifft, sondern auch für dessen Abs. 6. Auch hier geht es allein um die dienstrechtliche Seite der Teilnahme an solchen Veranstaltungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Beschäftigten. Hierauf hat der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
2. Ein Anspruch auf Erstattung der in diesem Verfahren geltend gemachten Kosten kann sich vielmehr nur aus § 45 Abs. 1 BaWüPersVG ergeben. Ein solcher Anspruch setzt indes voraus, daß es sich um notwendige Kosten handelt, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1). Ebenso werden Reisekosten nur dann erstattet, wenn die Reise zur Erfüllung der Aufgaben der reisenden Mitglieder des Personalrats notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2). Soweit das Beschwerdegericht in Anwendung und Auslegung des § 45 Abs. 1 BaWüPersVG eine Kostentragungspflicht der Dienststelle verneint hat, läßt dies im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Eine für die Erstattungspflicht unter anderem erforderliche Tätigkeit des Personalrats liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings vor. Eine solche Tätigkeit hat der Personalrat durch den Beschluß entfaltet, mit dem er festgelegt hat, wer an der Konferenz der Personalräte teilnehmen solle. Entgegen der den Ausführungen des Beschwerdegerichts offenbar zugrundeliegenden Annahme ist es für die Frage, ob überhaupt eine Tätigkeit des Personalrats im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 BaWüPersVG vorliegt, zunächst ohne Belang, ob die Tätigkeit des Personalrats zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auch erforderlich war. Vielmehr ist dem Antragsteller darin zu folgen, daß der Personalrat hier tätig geworden ist, indem er einen Entsendebeschluß gefaßt hat, der sich im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden
Aufgaben hielt. Ein Personalrat trifft seine Entscheidungen stets durch Beschluß und wird auf diese Weise tätig (s. § 38 Abs. 1 BaWüPersVG oder § 37 Abs. 1 BPersVG).
Im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt eine dem Personalrat zuzurechnende Tätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die durch Personalratsbeschluß entsandten Mitglieder unabhängig von einem solchen Entsendebeschluß bereits auf Grund der Vorschrift des § 47 Abs. 6 BaWüPersVG einen Anspruch auf Teilnahme an einer solchen Personalrätekonferenz haben. Auch das Bestehen von unmittelbaren Ansprüchen der Personalratsmitglieder gegenüber der Dienststelle auf Freistellung und Lohn- oder Gehaltsfortzahlung, um die Konferenz ohne dienstrechtliche Nachteile besuchen zu können, würde die Befugnis des Personalrats nicht berühren, seinerseits durch Beschluß festzusetzen, wer aus Sicht des Personalrats sinnvollerweise auf solchen Konferenzen seine Interessen vertreten soll.
b) Allerdings kann ein Beschluß des Personalrats, bestimmte Mitglieder auf eine gewerkschaftliche Personalrätekonferenz zu entsenden, nur dann auch zu der Pflicht der Dienststelle führen, die damit entstehenden notwendigen Kosten der Reise zu ersetzen, wenn es sich bei dem Besuch einer solchen Konferenz um eine Reise handelt, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BaWüPersVG). Das ist der Fall, wenn eine Konferenz Kenntnisse und Informationen vermittelt, die subjektiv und objektiv für das teilnehmende Personalratsmitglied erforderlich sind und wenn diese Informationen auch nicht in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise gegeben werden können. Ist das der Fall, so führt der Besuch einer solchen Konferenz zur Kostenerstattungspflicht der Dienststelle. Die von dem Beschwerdegericht vertretene Auffassung, nach der ein Besuch einer jeden Konferenz im Sinne von § 47 Abs. 6 BaWüPersVG nicht dazu führen kann, daß die Dienststelle die damit verbundenen Kosten oder Reisekosten zu tragen habe, läßt sich mit § 45 Abs. 1 BaWüPersVG nicht vereinbaren.
Die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch die Dienststelle besteht nach § 45 Abs. 1 BaWüPersVG nur für Reisen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die zum gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Personalrats gehören (stRspr, s. Beschluß vom 18. Juni 1991 – BVerwG 6 P 3.90 – PersV 1992, 45). Eine Tätigkeit innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises des Personalrats ist nur dann gegeben, wenn gesetzliche Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1982 – BVerwG 6 P 30.79 – Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 = PersV 1983, 372). Ob es sich um eine in diesem Sinne aufgegebene Tätigkeit handelt, beurteilt sich nach objektiven Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1982 – BVerwG 6 P 30.79 – a.a.O. und vom 18. Juni 1991 – 6 P 3.90 – a.a.O.).
aa) Ob es bei der Teilnahme an der Personalrätekonferenz der zuständigen Gewerkschaft um eine Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenkreises der Personalratsmitglieder handelt, kann nicht etwa § 47 Abs. 6 BaWüPersVG entnommen werden. § 47 Abs. 6 BaWüPersVG erweitert die gesetzlichen Aufgaben des Personalrats selbst nicht. Vielmehr würdigt diese Vorschrift die in § 2 Abs. 3 BaWüPersVG als eigenständig anerkannten Aufgaben der Gewerkschaften. Sie will bewirken, daß der Informations- und Erfahrungsaustausch von Personalräten und Gewerkschaften, den der Gesetzgeber in § 37 BaWüPersVG (§ 36 BPersVG) auf Initiative des einzelnen Personalrats ohnehin gestattet und dort lediglich formellen Anforderungen unterwirft, auch dann nicht durch dienstrechtliche Nachteile der Personalratsmitglieder behindert wird, wenn die Initiative von Seiten der zuständigen Gewerkschaft ausgeht. Entgegen der Auffassung des Beteiligten begegnet diese gesetzgeberische Zielsetzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
bb) Der gesetzliche Aufgabenkreis des Personalrats ergibt sich vielmehr vorrangig aus den §§ 66 ff. BaWüPersVG. Diesem gesetzlichen Aufgabenkreis kann grundsätzlich auch die Teilnahme des Personalrats an solchen Veranstaltungen zugeordnet werden, die ihm die für seine Tätigkeit als Personalrat erforderlichen Kenntnisse und Informationen vermitteln. Hierunter fallen beispielsweise inhaltlich geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. An solchen hat ein Personalrat im Interesse der Beschäftigten seiner Dienststelle teilzunehmen, wenn die Personalvertretung, der er angehört, dies beschließt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 45.78 – BVerwGE 58, 54 ≪59 f.≫). Daß auch eine gewerkschaftlich veranstaltete Konferenz für Personalräte für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt, kann nicht von vornherein und für jeden Fall ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht der Dienststelle für den Besuch von Konferenzen gibt es jedenfalls vom Grundsatz her keine Unterschiede im Vergleich zur Kostenerstattung für den Besuch von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung folgt auch bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eine Erstattungspflicht der Dienststelle nicht schon aus § 47 Abs. 5 BaWüPersVG (= § 46 Abs. 6 BPersVG). Insoweit genügt auch nicht ein Entsendebeschluß der einzelnen Personalvertretung, um die Kostenerstattungspflicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Schulung objektiv und subjektiv zur Erfüllung der Aufgaben des teilnehmenden Personalratsmitglieds erforderlich ist. Nur dann, aber auch immer dann wären die Schulungskosten im Sinne des § 45 Abs. 1 BaWüPersVG zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Nichts anderes hat für die Kostentragungspflicht der Dienststelle für den Besuch eines Personalrats bei solchen Konferenzen zu gelten, die ihm die für seine Aufgabenerfüllung entsprechenden Kenntnisse vermitteln.
cc) Allerdings wird für derartige Veranstaltungen die Kostenerstattungspflicht des § 45 Abs. 1 BaWüPersVG eher selten eingreifen. Konferenzen sind typischerweise vom Ablauf und vom Inhalt her mehr auf Austausch von Informationen und weniger auf Wissensvermittlung angelegt. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden bei den geladenen Personalräten grundsätzlich vorausgesetzt und werden allenfalls beiläufig ergänzt. Anders als bei Schulungen, deren pädagogisches Konzept und der angestrebte Lernerfolg regelmäßig die Gruppensituation und den unmittelbaren Kontakt mit dem Dozenten erfordert, läßt sich eine Wissensvermittlung außerhalb von Schulungsveranstaltungen regelmäßig auch über andere, für die Dienststelle kostengünstigere Medien erreichen. Dies geschieht schon heute vielfach über Informationsbroschüren und auf ähnlichen Wegen. Der darüber hinausgehende besondere Vorzug von Konferenzen, der Erfahrungsaustausch mit Kollegen, kann zwar für die Aufgabenwahrnehmung des Personalrats nützlich sein, ist aber im Regelfall nicht für seine Aufgabenerfüllung erforderlich.
dd) Daraus folgt, daß es entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts für die Kostenerstattungspflicht nicht darauf ankommt, ob der Entsendebeschluß des Personalrats in positiver Hinsicht ein Personalratsmitglied zur Teilnahme an einer solchen Konferenz verpflichten oder in negativer Hinsicht an der Teilnahme hindern könnte. Auch der Beschluß des Personalrats, eines seiner Mitglieder zu einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden, hat vor allem die Funktion, als „Tätigkeit” des Personalrats – die in § 45 Abs. 1 BaWüPersVG vorausgesetzt wird – Anknüpfungspunkt für die Kostenerstattungspflicht zu sein. Ob die Schulung für das derart bestimmte Personalratsmitglied auch im Sinne der weiteren Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht erforderlich ist, entscheidet sich demgegenüber – wie bereits ausgeführt – nach objektiven Kriterien.
Im übrigen mag es hinsichtlich der Rechtswirkungen des Beschlusses zur Entsendung zu einer Schulungsveranstaltung auf der einen Seite und zur Entsendung zu einer Personalrätekonferenz auf der anderen Seite durchaus Unterschiede geben. So ist die Dienststelle im Falle des Besuchs einer Schulungsveranstaltung regelmäßig an die durch den Personalrat getroffene Auswahl gebunden und kann anderen, nicht entsendeten Personalratsmitgliedern unter Hinweis auf den Beschluß die Teilnahme an dieser Schulungsveranstaltung verweigern. Den Besuch von Personalratsmitgliedern bei Personalrätekonferenzen im Rahmen der durch § 47 Abs. 6 BaWüPersVG vorgegebenen Häufigkeiten kann die Dienststelle indessen auch dann nicht verhindern, wenn für das Personalratsmitglied kein entsprechender Entsendebeschluß vorliegt. Aus diesen Unterschieden folgt nach dem Ausgeführten aber nicht auch bereits der Unterschied in der Kostenerstattungspflicht. Insbesondere gilt für den Fall, daß es sich ausnahmsweise um eine Konferenz handelt, die inhaltlich geeignet ist, eine Kostenerstattungspflicht auszulösen, daß eine solche nicht für die Reisen aller nach § 47 Abs. 6 BaWüPersVG rechtmäßig Teilnehmenden gelten würde, sondern nur für ein einzelnes Mitglied des Personalrats. Wer dieses Mitglied ist, könnte der Personalrat wie auch hinsichtlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der Personalrat durch Beschluß festlegen.
3. Zwar ist nach diesen Ausführungen dem Beschwerdegericht nicht darin zu folgen, daß eine Kostenerstattungspflicht für die Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Personalrätekonferenz stets entfällt. Indessen erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts aus anderen Gründen als richtig. Seinen tatsächlichen Feststellungen, die mit der Rechtsbeschwerde auch nicht wirksam angegriffen worden sind, läßt sich entnehmen, daß die Teilnahme an der Personalrätekonferenz für die Mitglieder des Antragstellers nicht im dargestellten Sinne erforderlich war.
Bei der hier in Frage stehenden Personalrätekonferenz handelte es sich nach Inhalt und Funktion um eine auf die Personalratstätigkeit bezogene, personalratsübergreifende gewerkschaftliche Informationsarbeit. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar und die im übrigen auch nicht streitig sind. Gewerkschaftliche Informationsarbeit wird regelmäßig für die Tätigkeit des Personalrats nützlich und wertvoll sein. Indessen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß sie im Ausgangsfall zur Erfüllung der Aufgaben der teilnehmenden Personalratsmitglieder auch erforderlich war. Denn hierfür genügt, entgegegen der Auffassung des Antragstellers, nicht schon, daß das Programm der Personalrätekonferenz „einen eindeutigen Bezug zur Personalratsarbeit” hatte. Vielmehr müssen, vergleichbar den Anforderungen bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, auf einer solchen Konferenz Kenntnisse und Informationen vermittelt werden, die subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalrats erforderlich sind. Hinzu kommen muß, daß diese erforderlichen Informationen nicht auch in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise, etwa durch schriftliche Mitteilung der Gewerkschaft oder durch Teilnahme eines Beauftragten der Gewerkschaft in einer Sitzung des Personalrats, wie sie durch § 37 BaWüPersVG gestattet wird, erfolgen kann. Schon die zahlreichen Programm-Punkte der eintägigen Konferenz zeigen, daß es letztlich um die Vermittlung vieler kurzer Informationen und den Erfahrungsaustausch darüber, nicht aber um eine auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung gegangen ist, die nur so und nicht auch kostengünstiger durch schriftliche Informationen hätte erfolgen können. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage einer Umdeutung der fraglichen Personalrätekonferenz in eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 47 Abs. 5 BaWüPersVG nicht.
Unterschriften
Niehues, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer, Rubel
Fundstellen