Der Anspruch auf Partnerfreistellung setzt zunächst voraus, dass auch der Partner oder die Partnerin in den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nach § 1 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 MuSchG-E fällt. Partner können demnach alle Menschen sein, die in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV stehen. Darüber hinaus sind auch die im Katalog nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 MuSchG genannten Personen erfasst, z.B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Der Begriff des anspruchsberechtigten Partners ist darüber hinaus in § 2 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 MuSchG-E gesetzlich bestimmt.
Er ist dadurch gekennzeichnet, dass vorrangig die Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder eine Partnerschaft geschlossen hat und mit ihr in einem Haushalt lebt, Partner sind, und nur nachrangig für den Fall, dass es eine solche Person nicht gibt, weil die Mutter alleinerziehend ist, diese beliebig einen Partner oder eine Partnerin bestimmen kann.
Partner oder Partnerin im Sinne dieses Gesetzes ist nach Nr. 1 vorrangig der andere Elternteil, der mit der Frau, die entbunden hat, in einem Haushalt lebt. Darunter fällt vor allem der leibliche Vater des Kindes. Die Vaterschaft richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vater im Sinne von § 1592 BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat (was in diesem frühen Stadium allerdings noch nicht möglich ist). Weitere Voraussetzung ist, dass er mit der Mutter zusammen in einem Haushalt lebt. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen unter Frauen ist die Ehefrau der Mutter (noch) nicht der andere Elternteil, weil hier erst noch ein Adoptionsverfahren durchzuführen ist. Die Ehefrau der Mutter fällt daher nicht unter Nr. 1.
Partner nach Nr. 2 ("andere Person in Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt") ist die Person, die mit der Mutter in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und mit ihr in einem Haushalt lebt. Das kann sowohl der nichteheliche Vater des Kindes sein als auch die Ehefrau der Mutter, denn beide gelten zunächst nicht als Elternteil im Sinne des § 1592 BGB. Der Begriff der Lebenspartnerschaft ist hier nicht im Rechtssinne zu verstehen, zumal es seit dem Jahr 2017 keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr gibt, sondern seit diesem Zeitraum die Ehe auch für gleich-geschlechtliche Personen möglich ist. Der Begriff der Lebenspartnerschaft ist hier eine tatsächliche auf Dauer eingegangene persönliche Bindung, die in einer früheren Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinne, einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen kann. Diese Vorschrift soll insbesondere diejenigen Fälle erfassen, in denen z.B. in einer Lebenspartnerschaft der eine Lebenspartner aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens noch nicht rechtlicher Elternteil ist.
Ist ein Partner nach Nr. 1 (leiblicher Vater) oder nach Nr. 2 (Lebenspartner) vorhanden (Nr. 1 und Nr. 2 schließen sich gegenseitig aus), der mit der Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt, so ist die-ser von Gesetzes wegen der anspruchsberechtigte Partner. Der Anspruch auf Partnerfreistellung besteht unabhängig davon, ob die Mutter damit einverstanden ist. Diese kann nicht verhindern, dass der Partner die Partnerfreistellung gegenüber seinem Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Die Mutter hat keine Möglichkeit, eine andere Person zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn dieser Partner kurzfristig verhindert ist, beispielsweise durch eine Dienstreise.
Nur dann, wenn ein solcher Partner nicht vorhanden ist, die Mutter also alleinerziehend ist, kann die Mutter nach Nr. 3 eine andere Person als Partner oder Partnerin bestimmen. In der Bestimmung der Person ist die Mutter dann frei. Es muss sich nicht um einen nahen Angehörigen handeln, sondern kann z.B. auch eine Freundin sein.
Die Benennung eines Partners nach Nr. 3 kann auch noch nach der Entbindung durch die Mutter geschehen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Anspruch auf Partnerfreistellung längstens zehn Tage nach der Entbindung dauert.
Es kann nur eine Person Partner bzw. Partnerin im Sinne dieser Vorschrift sein (§ 2 Abs. 6 Satz 2 MuSchG- E).