Hier ist zu unterscheiden zwischen einer bestehenden Elternzeit des Partners oder der Partnerin wegen eines anderen Kindes und dem Anspruch auf Elternzeit des Partners oder der Partnerin für das neugeborene Kind.
Die Zeit der Partnerfreistellung wird auf den Anspruch des Partners oder der Partnerin auf Elternzeit (der maximal 3 Jahre beträgt) für das neugeborene Kind angerechnet (§ 15 Abs. 4 S. 2 BEEG-E), so wie die Schutzfrist der Mutter auf ihren Anspruch auf Elternzeit für das neugeborene Kind angerechnet wird.
Komplizierter ist es, wenn der Partner sich bereits in einer Elternzeit für ein anderes Kind befindet. Da die Partnerfreistellung nur möglich ist, wenn eine Pflicht zur Arbeit besteht, muss diese Eltern-zeit daher vorher für die Dauer der Partnerfreistellung beendet oder unterbrochen werden.
Ein Partner im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Lebenspartner, der nicht leiblicher Elternteil ist) oder Nr. 3 MuSchG (von der Alleinerziehenden bestimmter Partner oder Partnerin) kann zur Inanspruchnahme der Partnerfreistellung seine/ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers unterbrechen (§ 16a BEEG-E). Danach wird die Elternzeit fortgesetzt. Dem Arbeitgeber soll die Unterbrechung rechtzeitig mitgeteilt werden, Fristen sind hingegen nicht vorgeschrieben. Die Elternzeit verlängert sich dadurch nicht, was im Ergebnis bedeutet, dass die durch die Unterbrechung der Elternzeit freigewordene Elternzeit nicht anderweitig an das Ende dieser bestehenden Elternzeit gelegt werden kann.
Eine vom Gesetzgeber kaum bedachte Folge dieser "Unterbrechungslösung" sind die Auswirkungen auf das Recht des Arbeitgebers zur Urlaubskürzung (§ 17 Abs. 1 BEEG). Während der zehn Tage Partnerfreistellung besteht das Arbeitsverhältnis, es entstehen auch Urlaubsansprüche. Da der Arbeitgeber, bei dem der Partner derzeit in Elternzeit ist, nach § 17 Abs. 1 BEEG den Urlaub nur für jeden vollen (!) Kalendermonat der Elternzeit kürzen kann, führt die Partnerfreistellung dazu, dass der Arbeitgeber in dem betreffenden Kalendermonat den Urlaub nicht kürzen darf. Erstreckt sich die zehntägige Partnerfreistellung über das Monatsende in den nächsten Kalendermonat, kann der Arbeitgeber für zwei Kalendermonate keine Urlaubskürzung vornehmen, obwohl der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in diesen zwei Kalendermonaten lediglich zehn Tage in Partnerfreistellung gewesen ist. Dadurch entsteht ein erheblicher Zugewinn an Urlaub für den Partner bzw. die Partnerin, der sich mit nichts rechtfertigen lässt.
Erst recht skurril wird die Regelung im Referentenentwurf, wenn man sieht, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Unterbrechung der Elternzeit für den Partner nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 MuSchG-E (leiblicher Vater, der im Haushalt lebt) nicht vorsieht. Dieser kann eine bestehende Elternzeit, beispielsweise für ein Geschwisterkind des Neugeborenen, nicht einfach durch einseitige Erklärung unterbrechen, sondern muss den mühsamen Weg der fristgerechten Beantragung einer vorzeitigen Beendigung der gesamten Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG beim Arbeitgeber beschreiten und auf die Genehmigung durch den Arbeitgeber hoffen, die dieser allerdings nur bei dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann. Hier liegt eine offensichtliche Benachteiligung der leiblichen Väter vor; die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung dürfte insoweit verfassungswidrig sein.