(1) 1Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz; [1] [Bis 05.05.2018: Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder; ] die einmalige Wiederwahl ist zulässig. 2Der Landesbeauftragte muss [Bis 05.05.2018: bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben, ] [2]die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen[3] [Bis 05.05.2018: die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen].

 

(2) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird vom Präsidenten des Landtages auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Er ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. 3Kommt er der Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist er zu entlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 06.05.2018.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 05.05.2018.
[3] Geändert durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 06.05.2018.

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