1Das Verfahren zur Aufstellung des Einzelplans des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird spätestens im Jahr 2020 einer Evaluierung unterzogen. 2Die Landesregierung berichtet dem Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung.

[1] § 34 eingefügt durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 06.05.2018.

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